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Duldung – Pflichtverteidiger möglich! (Gelesen: 488 mal)
Ghareeb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung – Pflichtverteidiger möglich!
25.09.2026 um 10:19:20
 
Hallo zusammen,

ich befinde mich in einer sehr schwierigen Situation und brauche dringend Ihren Rat, da ich nächste Woche meinen ersten Gerichtstermin habe und noch nie zuvor vor Gericht war.

Zur Situation: Ich besitze eine Duldung (keine Aufenthaltserlaubnis). Die Ausländerbehörde hat mich wegen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung angezeigt. Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft informiert, die Anklage erhoben hat. Das Gericht hat daraufhin eine Haftstrafe von 40 Tagen angeordnet. Ich habe gegen diesen Beschluss Widerspruch eingelegt.

Zusätzliche Einschränkungen aufgrund der Duldung:

— Ich unterliege einer räumlichen Beschränkung (Residenzpflicht) und darf mich nur in einem bestimmten Gebiet aufhalten

— Meine Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt, was es mir erschwert, Beratungsstellen oder Anwälte persönlich aufzusuchen

— Ich lebe ausschließlich von Sozialleistungen in Höhe von ca. 230 Euro monatlich, die stark gekürzt wurden

Meine Fragen an die Experten hier:

Habe ich als Duldungsinhaber das Recht auf einen Pflichtverteidiger? Wenn ja, wie und wo beantrage ich das — noch vor dem Termin oder erst am Tag der Verhandlung?

Ist es sinnvoll, ohne Anwalt zur Verhandlung zu gehen, oder ist das ein großes Risiko?

Kann ich beim Gericht beantragen, den Termin zu verschieben, um Zeit zu haben, einen Anwalt zu finden?

Was passiert, wenn ich beim Termin nichts sage und von meinem Schweigerecht Gebrauch mache?

Können  die räumliche Beschränkung als mildernde Umstand geltend gemacht werden?

Welche Fehler sollte ich auf keinen Fall machen — vor oder während der Verhandlung?

Die Situation ist sehr dringend. Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar.

Vielen Dank im Voraus!
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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 25.09.2026 um 11:48:22
 
Ghareeb schrieb am 25.09.2026 um 10:19:20:
Habe ich als Duldungsinhaber das Recht auf einen Pflichtverteidiger?

Prinzipiell ja, in diesem Fall eher Nein!

Ja, als Inhaber einer Duldung haben Sie im Strafverfahren das exakt gleiche Recht auf einen Pflichtverteidiger wie jeder deutsche Staatsbürger. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger richtet sich im deutschen Strafrecht ausschließlich nach der Art des Tatvorwurfs und der Schwere des Verfahrens (§ 140 Strafprozessordnung - StPO)

Aber

Gemäß  140 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung  vor, in dem die Mitwirkung eines Rechtsanwalts (Pflichtverteidiger) gesetzlich zwingend geboten ist. Ein Pflichtverteidiger ist unter anderem bei schwerwiegenden Verfahren vor höheren Gerichten, bei Vorwurf eines Verbrechens (Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr), bei drohendem Berufsverbot, bei Entzug der Freiheit (Untersuchungshaft oder Unterbringung) sowie bei entsprechenden Sinnes- oder Sprachbehinderungen des Beschuldigten auf Antrag zwingend erforderlich.

Allerdings

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist dennoch ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies aufgrund der Schwere der Tat, der Rechtsfolgen, der Komplexität der Sach- und Rechtslage oder der mangelnden Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten geboten ist

Ghareeb schrieb am 25.09.2026 um 10:19:20:
Ist es sinnvoll, ohne Anwalt zur Verhandlung zu gehen, oder ist das ein großes Risiko?

Ist immer ein risiko...was ist mit einer Migrationsberatung?

Ghareeb schrieb am 25.09.2026 um 10:19:20:
Kann ich beim Gericht beantragen, den Termin zu verschieben, um Zeit zu haben, einen Anwalt zu finden?

Kann du versuchen, wird vermutlich nicht zum Effolg führen

Ghareeb schrieb am 25.09.2026 um 10:19:20:
Was passiert, wenn ich beim Termin nichts sage und von meinem Schweigerecht Gebrauch mache?

Dann erfolgt ein Urteil nach Aktenlage

Ghareeb schrieb am 25.09.2026 um 10:19:20:
Könnendie räumliche Beschränkung als mildernde Umstand geltend gemacht werden?

Nein

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Ghareeb
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i4a rocks!


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.09.2026 um 11:49:08
 
deerhunter schrieb am 25.09.2026 um 11:48:22:
Prinzipiell ja, in diesem Fall eher Nein!

Ja, als Inhaber einer Duldung haben Sie im Strafverfahren das exakt gleiche Recht auf einen Pflichtverteidiger wie jeder deutsche Staatsbürger. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger richtet sich im deutschen Strafrecht ausschließlich nach der Art des Tatvorwurfs und der Schwere des Verfahrens (§ 140 Strafprozessordnung - StPO)

Aber

Gemäß  140 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung  vor, in dem die Mitwirkung eines Rechtsanwalts (Pflichtverteidiger) gesetzlich zwingend geboten ist. Ein Pflichtverteidiger ist unter anderem bei schwerwiegenden Verfahren vor höheren Gerichten, bei Vorwurf eines Verbrechens (Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr), bei drohendem Berufsverbot, bei Entzug der Freiheit (Untersuchungshaft oder Unterbringung) sowie bei entsprechenden Sinnes- oder Sprachbehinderungen des Beschuldigten auf Antrag zwingend erforderlich.

Allerdings

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, ist dennoch ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies aufgrund der Schwere der Tat, der Rechtsfolgen, der Komplexität der Sach- und Rechtslage oder der mangelnden Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten geboten ist

Ist immer ein risiko...was ist mit einer Migrationsberatung?

Kann du versuchen, wird vermutlich nicht zum Effolg führen

Dann erfolgt ein Urteil nach Aktenlage

Nein




Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Ich muss meinen ersten Beitrag korrigieren, da ich den Strafbefehl inzwischen habe übersetzen lassen:
- Es handelt sich nicht um eine Haftstrafe, sondern um eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro (insgesamt 400 Euro) wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
- Ich habe fristgerecht Einspruch (nicht Widerspruch) eingelegt. Die Hauptverhandlung ist morgen.
- Ich bin jemenitischer Staatsangehöriger. Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 02.03.2026 (Aufforderung zur Passvorlage) habe ich nach meiner Erinnerung nie erhalten.

Dazu noch einige Fragen:
1. Da es "nur" eine Geldstrafe ist: Ist ein Pflichtverteidiger damit praktisch ausgeschlossen? Oder können aufenthaltsrechtliche Folgen der Verurteilung als "Schwere der Rechtsfolgen" nach § 140 Abs. 2 StPO zählen?
2. Sie schrieben, bei Schweigen erfolge ein Urteil nach Aktenlage. Heißt das, das Gericht kann meine frühere schriftliche Stellungnahme aus der Anhörung verwerten? Oder müssen dafür Zeugen gehört werden?
3. Ist es realistisch, eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO anzuregen?
4. Ich erhalte nur ca. 230 Euro monatlich. Sollte ich den Einspruch morgen auf die Tagessatzhöhe beschränken?
5. Welche Nachweise erwarten Gerichte zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Jemeniten? Kann die räumliche Beschränkung dafür relevant sein, wenn ich für die Botschaft eine Verlassenserlaubnis gebraucht hätte?
6. Welche Rolle spielt es, dass mir die Verfügung vom 02.03.2026 nicht zugegangen ist?

Vielen Dank!
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deerhunter
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Antwort #3 - 28.09.2026 um 17:01:10
 
Ghareeb schrieb am 28.09.2026 um 11:49:08:
1. Da es "nur" eine Geldstrafe ist: Ist ein Pflichtverteidiger damit praktisch ausgeschlossen? Oder können aufenthaltsrechtliche Folgen der Verurteilung als "Schwere der Rechtsfolgen" nach § 140 Abs. 2 StPO zählen?

Ja, meines Wissen ist das damit ausgeschlossen...Allerdings bin ich kein Rechtsanwalt

Ghareeb schrieb am 28.09.2026 um 11:49:08:
2. Sie schrieben, bei Schweigen erfolge ein Urteil nach Aktenlage. Heißt das, das Gericht kann meine frühere schriftliche Stellungnahme aus der Anhörung verwerten? Oder müssen dafür Zeugen gehört werden?

Natürlich wird alles bewertet, was die Behörde hat

Ghareeb schrieb am 28.09.2026 um 11:49:08:
3. Ist es realistisch, eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO anzuregen?

anregen kann man alles, warscheinlich ist es eher nicht

Ghareeb schrieb am 28.09.2026 um 11:49:08:
4. Ich erhalte nur ca. 230 Euro monatlich. Sollte ich den Einspruch morgen auf die Tagessatzhöhe beschränken?

Könnte man probieren, aber auch hier ist die warscheinlichkeit das es funktioniert gering

Ghareeb schrieb am 28.09.2026 um 11:49:08:
5. Welche Nachweise erwarten Gerichte zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Jemeniten? Kann die räumliche Beschränkung dafür relevant sein, wenn ich für die Botschaft eine Verlassenserlaubnis gebraucht hätte?

Nein, diese Genehmigung hätte man ja ohne jegliche Probleme, zur Passbeschaffung, erhalten! Das zählt nicht
Da dir ja scheinbar keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist die Passbeschaffung nicht unzumutbar

Ghareeb schrieb am 28.09.2026 um 11:49:08:
6. Welche Rolle spielt es, dass mir die Verfügung vom 02.03.2026 nicht zugegangen ist?

Gar keine, denn wird man als Ausrede ansehen!

Eine Aufforderung zur Passvorlage durch eine Verfügung des Regierungspräsidiums (bzw. der angeschlossenen Ausländerbehörde) stellt einen formellen Verwaltungsakt oder eine vorbereitende Amtshandlung mit rechtlichen Fristen dar.Die Art der Versendung erfolgt in der behördlichen Praxis fast ausnahmslos auf eine Weise, die den rechtssicheren Nachweis des Zugangs garantiert. Hier meist  Förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde,  Einschreiben mit Rückschein oder persönliche  Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 28.09.2026 um 17:38:13
 
deerhunter schrieb am 28.09.2026 um 17:01:10:
Eine Aufforderung zur Passvorlage durch eine Verfügung des Regierungspräsidiums (bzw. der angeschlossenen Ausländerbehörde) stellt einen formellen Verwaltungsakt oder eine vorbereitende Amtshandlung mit rechtlichen Fristen dar.Die Art der Versendung erfolgt in der behördlichen Praxis fast ausnahmslos auf eine Weise, die den rechtssicheren Nachweis des Zugangs garantiert. Hier meist  Förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde,  Einschreiben mit Rückschein oder persönliche  Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis


Dann muss die Behörde im Verfahren diesen Zugang durch diese Unterlagen beweisen. Also beim Gerichtstermin oder besser schon im Vorfeld unbedingt Vorlage einfordern. Und dann klären, was da bei sich selbst schiefgegangen ist. Und dafür Breweise angeben.
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reinhard
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Antwort #5 - 29.09.2026 um 15:33:29
 
Du solltest Dich auf die Diskussion vorbereiten, warum Du keinen Pass vorlegst. Das Konsulat gehört ja zur Regierung, die Deutschland anerkannt hat. Die Behörde hält das für zumutbar.

Und: Du bekommst ja jederzeit die Erlaubnis, den Pass zu besorgen.
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