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WBS beantragen mit nationalem Visum (Ehegattennachzug) - Jetzt oder später? (Gelesen: 619 mal)
Fernweher
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i4a rocks!


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20.09.2026 um 19:21:39
 
Moinsen zusammen,

ich plane, für meine Frau und mich einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu beantragen.
Die Situation ist folgende: Sie reist demnächst mit einem nationalen Visum nach Deutschland ein.
Den eigentlichen Aufenthaltstitel kann sie ja erst nach der Einreise und der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beantragen.
Ich wollte aber gerne jetzt schon den WBS für uns beantragen, FALLS möglich.

Reicht das nationale Visum für den WBS-Antrag bereits aus? Gilt das Visum für die Wohnungsämter bereits als Nachweis über den rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt?
Müssen wir warten, bis sie den Aufenthaltstitel in den Händen hält, oder reicht notfalls auch schon die Fiktionsbescheinigung nach der ersten Beantragung bei der Ausländerbehörde?

Hat jemand in einer ähnlichen Konstellation den WBS schon direkt nach der Einreise (nur mit Visum im Pass und der Meldebestätigung) erfolgreich beantragt? Ich möchte den Antrag ungern zu früh stellen, wenn er dann wegen eines "fehlenden Aufenthaltstitels" direkt abgelehnt wird. Andererseits wollen wir bei der Wohnungssuche keine Zeit verlieren. Das Bundesland ist übrigens Berlin.
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roseforest
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Antwort #1 - 20.09.2026 um 19:38:08
 
https://service.berlin.de/dienstleistung/120671/

Berlin schreibt
"Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und haben eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist."

Insofern würde es nicht reichen meiner Meinung nach.

Nach dem Gesetz allerdings hätte ich gesagt dass es sogar schon vor Einreise geht. Aber Berlin selbst schreibt es anders bzw hat die Zusatzanforderung mit dem Aufenthaltstitel länger 1 jahr

"Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
§ 18 Haushaltsangehörige
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
1.
der Antragsteller,
2.
der Ehegatte,
3.
der Lebenspartner und
4.
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern."
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roseforest
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Antwort #2 - 20.09.2026 um 19:45:46
 
Als Tipp ihr könntet beim Auftrag auf den Aufenthaltstitel in Berlin fragen ob man ein Schreiben bekommen kann z.b. Aufenthaltserlaubnis genehmigt bis x (3 Jahre in der Regel wenn Du deutscher bist ) dann könnte man versuchen das Schreiben vorzulegen und muss nicht auf die Plastikkarte warten
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Antwort #3 - 20.09.2026 um 21:36:19
 
roseforest schrieb am 20.09.2026 um 19:45:46:
Als Tipp ihr könntet beim Auftrag auf den Aufenthaltstitel in Berlin fragen ob man ein Schreiben bekommen kann z.b. Aufenthaltserlaubnis genehmigt bis x (3 Jahre in der Regel wenn Du deutscher bist ) dann könnte man versuchen das Schreiben vorzulegen und muss nicht auf die Plastikkarte warten

Lebe zurzeit in NRW, könnte das daher leider nicht fragen.
Bist du dir sicher, dass 3 Jahre die Norm sind? Ich hatte eigentlich mit nur einem Jahr gerechnet, bevor meine Frau verlängern müsste.
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roseforest
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Antwort #4 - 20.09.2026 um 21:56:26
 
Du hast doch geschrieben das Bundesland ist Berlin ???
Das mit dem Fragen meinte ich bei ihrem Termin dann für den Aufenthaltstitel.dafür muss sie natürlich erstmal hier sein und ihr den Termin haben.

Ja 3 Jahre gem..
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....

Ich würde es ausdrücklich ansprechen:

28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-
halb der eine Ablehnung des Antrags recht-
fertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-
setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen.
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Antwort #5 - 20.09.2026 um 22:00:23
 
Das Bundesland ist Berlin. Da werden wir hinziehen.
Meines Wissens darf man ein WBS beantragen, wenn man dort nicht wohnt. Zumindest gibt es hierfür auch gute Gründe (allein wegen potenzieller Arbeit, die in meiner Stadt in NRW nicht existiert). Dem sollte also nichts im Wege stehen?
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Antwort #6 - 20.09.2026 um 22:03:02
 
Ja, der derzeitige Wohnsitz in NRW ist kein Problem. Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass man den WBS auch beantragen kann, wenn man noch nicht in Berlin wohnt; dann kann man den Antrag an ein Berliner Bürger-/Wohnungsamt seiner Wahl richten. Einen besonderen Grund wie einen Arbeitsplatz in Berlin muss man dafür nach den veröffentlichten Informationen nicht nachweisen. Das andere Thema bleibt allerdings der Aufenthaltsstatus deiner Frau und die Frage, ob sie mit dem zunächst nur kurz gültigen nationalen Visum bereits beim gemeinsamen WBS berücksichtigt werden kann.
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Antwort #7 - 20.09.2026 um 22:42:04
 
Wie kann jemand einen WBS beantragen, der (noch) nicht einmal einen Wohnsitz in D hat? Ich kann mir nicht vorstellen dass das funktioniert.
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Antwort #8 - 21.09.2026 um 12:53:06
 
Fernweher schrieb am 20.09.2026 um 22:00:23:
Meines Wissens darf man ein WBS beantragen, wenn man dort nicht wohnt.

Ja, das darf man, denn beantragen darf man bekanntlich alles. Allerdings darf die zuständige Behörde einen solchen Antrag auch ablehnen bzw. auf den großen Wartestapel legen, bis die Antragsteller alle Voraussetzungen für einen WBS erfüllen und die Nachweise vorlegen.

Fernweher schrieb am 20.09.2026 um 19:21:39:
Reicht das nationale Visum für den WBS-Antrag bereits aus? Gilt das Visum für die Wohnungsämter bereits als Nachweis über den rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt?

Nein und Nein.

Fernweher schrieb am 20.09.2026 um 19:21:39:
Müssen wir warten, bis sie den Aufenthaltstitel in den Händen hält, oder reicht notfalls auch schon die Fiktionsbescheinigung nach der ersten Beantragung bei der Ausländerbehörde?

Ja und Nein. Ich sehe keinen Grund für eine Fiktionsbescheinigung der ABH.
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Antwort #9 - 21.09.2026 um 13:23:13
 
Fernweher schrieb am 20.09.2026 um 22:00:23:
Da werden wir hinziehen.

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