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Ehegattennachzug aus Tunesien während Umschulung / Arbeitslosengeld (Sorgen wegen Sicherung des Lebensunterhalts) (Gelesen: 464 mal)
aman80
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch/ Tunesich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug aus Tunesien während Umschulung / Arbeitslosengeld (Sorgen wegen Sicherung des Lebensunterhalts)
26.08.2026 um 09:16:20
 
Hallo liebe Community,

ich stehe aktuell vor einer wichtigen Lebensentscheidung und mache mir einige Sorgen, zu denen ich gerne eure Einschätzungen und Erfahrungen hören würde.

Hier ist meine Ausgangssituation:

Aktueller Status: Ich mache zurzeit eine Umschulung und beziehe Arbeitslosengeld. Voraussichtlich werde ich im Sommer 2027 (nach Abschluss der Umschulung) ins Berufsleben starten. Eine eigene Wohnung ist bereits vorhanden.

Geplante Heirat: Ich beabsichtige, Anfang 2027 in Tunesien zu heiraten.

Familiennachzug: Meine zukünftige Ehefrau soll im Sommer 2027 mit mir nach Deutschland kommen.

Persönliche & finanzielle Faktoren: Ich besitze die deutsche und die tunesische Staatsbürgerschaft und zahle aktuell Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt. Finanziell habe ich noch Rücklagen in einem Spardepot, und eventuell könnte mein Bruder eine Verpflichtungserklärung (Bürgschaft) abgeben.

Meine Hauptsorgen:

Da ich zum Zeitpunkt der Antragsstellung für den Visum-/Ehegattennachzug noch arbeitslos bin (während der Umschulung), mache ich mir Sorgen bezüglich des Nachweises der finanziellen Mittel (Sicherung des Lebensunterhalts).

Ich befürchte, dass die Ausländerbehörde argumentieren könnte, das Familienleben ließe sich auch in Tunesien führen, weshalb ich die Versorgung hier in Deutschland absolut lückenlos nachweisen muss.

Wie sind hierzu eure Erfahrungen? Reichen Ersparnisse oder die Unterstützung durch einen Bürgen aus, wenn man kurz vor dem Ende einer Umschulung steht und die Arbeitsaufnahme absehbar ist?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe und Ratschläge!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 26.08.2026 um 11:58:44
 
Als Deutscher sollte das Visum für die Ehefrau genehmigt werden.
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aman80
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch/ Tunesich
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Antwort #2 - 26.08.2026 um 13:04:24
 
Danke für deine Einschätzung, Reinhard! Das macht erst einmal Mut.
Wie siehst du das denn konkret mit dem Thema 'Sicherung des Lebensunterhalts'? Da ich im Antragszeitraum noch in der Umschulung stecke und ALG beziehe (und Unterhaltsvorschuss zahle), mache ich mir Sorgen, dass die Hamburger Ausländerbehörde querkommt – es sei denn, ich nutze eine Verpflichtungserklärung (Bürgschaft). Helfen da die Aussichten auf den Job im Sommer 2027 erfahrungsgemäß schon bei der Antragstellung?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 26.08.2026 um 14:18:04
 
Mit einer komplett "unproblematischen" Einkommenssituation spart man sich natürlich mögliche Rückfragen. Aber da du deutsch bist, kann deine Ehepartnerin sowieso unabhängig von eurer Einkommenssituation zu dir ziehen.
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aman80
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch/ Tunesich
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Antwort #4 - 26.08.2026 um 14:20:51
 
Vielen Dank für die Rückmeldung, also werden die bei mir als Doppel Staatler keine Probleme machen und erwähnen ich könnte ja in Tunesien leben? Hatte das damals in Erinnerung gehabt, wenn das nicht zutrifft bin ich erstmal beruhigt.
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Andreas782
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 26.08.2026 um 14:34:19
 
Hallo,

nein, dem Grundsatz nach, darf die Ausländerbehörde nicht anders entscheiden. Die Thematik, mit der du dich beschäftigst, ist schon seit längerem höchstrichterlich geklärt:

Die doppelte Staatsangehörigkeit eines Deutschen begründet besonderen Umstände, um entgegen der gesetzlichen Regel den Ehegattennachzug von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen. Denn die weitere Staatsangehörigkeit führt nicht zu einer Beschränkung der Rechtswirkungen der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland nach Art. 11 GG.
                        
BVerwG, Urteil v. 04.09.2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141
VG Berlin, Urteil v. 10.02.2015 - 29 K 222.13 V

Gruß
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aman80
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch/ Tunesich
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Antwort #6 - 26.08.2026 um 15:05:18
 
Perfekt dann ist mir eine Last entfallen. Die Dauer beträgt dann sicherlich ab Antragsstellung und abgeschlossenem A1 Kurs 3-6 Monate? Ich glaube je nach Land unterschiedlich?

Danke dann sind alle meine Fragen beantwortet.
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