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§ 16c Mobilität im Rahmen des Studiums (Gelesen: 278 mal)
Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler


Beiträge: 1.636

9494, Liechtenstein
9494
Liechtenstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
20.08.2026 um 13:44:32
 
Nach langer Zeit, hätte ich da mal eine Frage. Laut § 16 C AufenthG  , kann man bis zu 1 Jahr sein Studium in einem anderen EU Land  fortsetzen und so weit ich das verstanden habe, braucht man dazu keine AE aus dem Land wo die Fortsetzung erfolgt. ( Bis 360 Tage ) In diesem Fall Deutschland .

Fall :

3 Staaten Ausländer studiert Medizin in Ungarn . Hat eine AE in Ungarn bis 30.09.2027 . ( Ende des deutschen Praktikums ) Ärzte müssen ein Praktisches Jahr vor dem Staatsexamen machen. Der 3 Staaten Ausländer hat bereits einen Arbeitsvertrag des Deutschen Partnerkrankenhauses vorliegen.

Noch ein paar Rahmendaten :

Der 3 Staaten Ausländer hat 10 Semester Medizin studiert, zur Beendigung des Studiums fehlt nur noch das Praktische Jahr, das in Deutschland absolviert werden soll. ( 05.10.26-30.09.27 )

Nach 1 Woche telefonischer Arbeit kann ich sagen, das ich immer noch nicht mehr weiß. Die Ungarner sagen, sie haben nichts damit zu tun , da muss man sich an die Deutschen wenden. Leider kann einem dort auch keiner eine Auskunft geben . Telefonisch erreicht man die Abteilung angeblich nicht und nach 3 Tagen habe ich noch immer keine Antwort per Kontakt Formular . Von den anderen Dienstellen  : Das Gesetz passt 100 % zu dem Fall ( BAMF ) bis zu, habe keine Ahnung, oder noch nie angewendet, reichen die Aussagen.

Hat jemand einen Tip, wie man da weiter vorgeht ?


Michael
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dim4ik
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Beiträge: 1.044

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.08.2026 um 14:51:10
 
Was wäre denn die aufnehmende Bildungseinrichtung in Deutschland?
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