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Marokkanische Scheidung Anerkennung (Gelesen: 1.183 mal)
Themen Beschreibung: Marokkanische Scheidung in Deutschland anerkannt? Auswirkungen auf laufendes Visumverfahren meiner jetzigen Ehefrau
Mauamte
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16.08.2026 um 09:48:37
 
Frage zur Anerkennung einer Scheidung aus Marokko in Deutschland

Ich bin deutscher und marokkanischer Doppelstaatsbürger und lebe in Deutschland. Ich war mit einer marokkanischen Staatsangehörigen in Marokko verheiratet. Meine damalige Ehefrau ist anschließend nach Deutschland gekommen, und wir haben mehrere Jahre gemeinsam in Deutschland gelebt. Vor ca. fünf Jahren wurde unsere Ehe in Marokko nach marokkanischem Recht geschieden.

Ich besitze die offizielle marokkanische Scheidungsurkunde sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung.

In Deutschland habe ich inzwischen Steuerklasse I. Ich möchte nun wieder heiraten und vorher sicherstellen, dass meine Scheidung auch in Deutschland rechtlich anerkannt ist.

Muss ich die marokkanische Scheidung noch nach § 107 FamFG förmlich anerkennen lassen, oder ist sie aufgrund meiner deutsch-marokkanischen Doppelstaatsangehörigkeit möglicherweise bereits ohne separates Anerkennungsverfahren in Deutschland wirksam?

Spielt es dabei eine Rolle, dass meine damalige Ehefrau ebenfalls Marokkanerin war, mit mir mehrere Jahre in Deutschland gelebt hat und die Scheidung anschließend in Marokko durchgeführt wurde?

**Besonders wichtig ist für mich die aktuelle Situation:** Meine jetzige Ehefrau befindet sich derzeit bereits im Visumverfahren bzw. hat ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragt. Ich mache mir Sorgen, dass es bei ihrem Visumantrag zu Problemen oder sogar zu einer Ablehnung kommen könnte, wenn meine frühere Scheidung in Deutschland noch nicht eindeutig bzw. zweifelsfrei als wirksam anerkannt und mein Familienstand nicht entsprechend geklärt ist. Ich möchte deshalb unbedingt vermeiden, dass das laufende Visumverfahren an dieser Frage scheitert oder sich unnötig verzögert.

An welche Behörden oder Stellen kann ich mich daher am besten wenden, um möglichst schnell und zuverlässig zu klären, ob ich in Deutschland bereits offiziell als geschieden geführt werde, ob meine Scheidung hier rechtlich anerkannt ist und ob ich vor der Einreise meiner jetzigen Ehefrau bzw. vor einer erneuten Eheschließung noch etwas veranlassen muss?

Merci
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Antwort #1 - 16.08.2026 um 10:02:42
 
Eine in Marokko vollzogene Scheidung gilt meiner Meinung nach in Deutschland nicht automatisch. Sie bedarf eines förmlichen amtlichen Anerkennungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltung (in Brandenburg das zuständige Oberlandesgericht). Ohne diesen Bescheid gilt die Ehe in Deutschland rechtlich fort („hinkende Ehe“), was beispielsweise bei einer erneuten Heirat zu Problemen führt.

https://allemagneenfrance.diplo.de/fr-de/service/03-ehescheidung-seite-1382844
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Antwort #2 - 16.08.2026 um 10:48:49
 
Danke dir.

Was ich an der ganzen Situation ehrlich gesagt etwas irritierend finde: Als ich damals in Marokko geheiratet habe, wurde meine **marokkanische Heiratsurkunde ordnungsgemäß beglaubigt, legalisiert und ins Deutsche übersetzt**. Damit wurde die Ehe in Deutschland problemlos anerkannt bzw. ich wurde hier als verheiratet geführt.

Jetzt ist die Situation umgekehrt: Die Ehe wurde in Marokko nach marokkanischem Recht geschieden, und auch die **Scheidungsurkunde wurde offiziell beglaubigt, legalisiert und ins Deutsche übersetzt**. Trotzdem scheint es deutlich schwieriger zu sein, diese Scheidung in Deutschland entsprechend zu berücksichtigen bzw. als rechtlich wirksam anzuerkennen.

Ich frage mich daher, warum zwischen der Anerkennung der Eheschließung und der Anerkennung der Scheidung ein so großer Unterschied besteht. Wenn Deutschland die nach den entsprechenden Formalitäten ausgestellte und legalisierte marokkanische Heiratsurkunde akzeptiert hat, erscheint es für mich zunächst einmal logisch, dass eine nach demselben Recht erfolgte und ebenfalls ordnungsgemäß beglaubigte und legalisierte Scheidung grundsätzlich ebenfalls berücksichtigt werden müsste.

Mir ist natürlich bewusst, dass es dafür rechtliche Regelungen und möglicherweise besondere Anerkennungsverfahren gibt. Ich finde es trotzdem schwer nachvollziehbar, warum eine Ehe relativ unkompliziert als bestehend akzeptiert wird, während ihre nach marokkanischem Recht erfolgte Auflösung anschließend nochmals gesondert überprüft bzw. anerkannt werden muss.
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Antwort #3 - 16.08.2026 um 20:31:19
 
Bei einer Eheschließung sind die Voraussetzungen halt überschaubarer. Zwei Menschen mit geklärter Identität und geklärtem Familienstand geben sich in der ausländischen korrekten Ortsform das Jawort - alles fein.

Bei einer Scheidung gibt es dann zusätzliche Dinge zu berücksichtigen. Was ist mit dem Zugewinn in der Ehe? Was mit dem Versorgungsausgleich? Gibt es gemeinsame Kinder?

Da entstehen reichlich zusätzliche Fragen, zudem ist auch die Ortsform nicht immer ganz so überschaubar wie bei einer Eheschließung.

Ich hatte z.B. mal einen Fall, bei dem eine Dänemark-Ehe eines Deutschen und einer Russin  nicht wie üblich einfach "durchging" beim Visumantrag zur Familienzusammenführung, weil bei der Scheidung der Vorehe der Russin durch das russische Gericht Formfehler gemacht wurden, die eine Anerkennung dieser Scheidung in Deutschland unmöglich machten.

Solange man in solchen Dingen nicht auf die Nase gefallen ist oder hat jemanden auf die Nase fallen sehen, hält man das für immer und überall problemlos.
Das ist es aber eben nicht immer.
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Antwort #4 - 17.08.2026 um 11:24:50
 
Mauamte schrieb am 16.08.2026 um 10:48:49:
Ich frage mich daher, warum zwischen der Anerkennung der Eheschließung und der Anerkennung der Scheidung ein so großer Unterschied besteht.

das liegt daran, dass Deutschland gar kein "Anereknnungsverfahren" für im Ausland geschlossene Ehen kennt. Gitb es nicht.
Man kann die Ehe nur nachregistrieren, muss man aber nicht, da eine rechtlich gültige Eheschliessung im Ausland auch in D rechtlich gültig ist.
Für eine Ehescheidung gibt es aber ein Anerkennungsverfahren und ohne dieses ist die Ehe im deutschen Rechtsgebiet nicht geschieden.
Logisch oder nicht--- es ist so.

Mauamte schrieb am 16.08.2026 um 09:48:37:
Ich möchte nun wieder heiraten und

Mauamte schrieb am 16.08.2026 um 09:48:37:
Meine jetzige Ehefrau befindet sich derzeit bereits im Visumverfahren

was denn nun?
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Mauamte
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Antwort #5 - 18.08.2026 um 08:33:18
 
@erne
sorry, habe mich verschrieben.

“Meine jetzige Ehefrau befindet sich derzeit bereits im Visumverfahren.” bzw. suche noch Unterlagen für den nocj offnen Termin beim deutschen Konsulat in Marokko (Rabat) zusammen. Ich bin seit letztem Jahr wieder verheiratet.

Was muss ich jetzt im Detail machen, damit meine Scheidung nicht nur nach dem marokkanischen Recht, sondern auch nach dem deutschen Recht gültig ist?

Wenn auf meiner Meldebescheinigung “geschieden” vermerkt ist und auf meinem Gehaltszettel die Lohnsteuerklasse 1 steht, ist das dann auch ein Nachweis, dass ich in Deutschland als geschieden gelte?
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Antwort #6 - 18.08.2026 um 09:59:03
 
Mauamte schrieb am 18.08.2026 um 08:33:18:
Wenn auf meiner Meldebescheinigung “geschieden” vermerkt ist und auf meinem Gehaltszettel die Lohnsteuerklasse 1 steht, ist das dann auch ein Nachweis, dass ich in Deutschland als geschieden gelte?

Natürlich nicht.

Das heißt nur, dass die Behörden, denen die entsprechenden Papiere vorgelegt wurden, sie so als ausreichend für die nötigen Änderungen ansahen.

Die Informationen über die förmliche Anerkennung sind in diesem Thema bereits verlinkt.
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Antwort #7 - 18.08.2026 um 10:25:45
 
Keine Ahnung ob und wann du eingebürgert wurdest.
Keine Ahnung ob ihr zum Zeitpunkt der Scheidung in Marokko lebtet.
Ob es eine wirksame Rechtswahl gab, woraus sich sowieso marokkanisches Ehe- und Scheidungsrecht ergeben hätte.

Warum in Deutschland Ehescheidungen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, ist eigentlich leicht erklärt:
Weil Deutschland das so in Artikel 11 EGBGB allgemein für alle ausländischen Rechtsverhältnissse bestimmt hat, während Eheschließungen gem. Artikel 13  EGBGB andere Maßstäbe daran anlegt. Zudem gibt es den Anwendungsvorrang des deutschen "Ordre Public"aus Artikel 6 EGBGB.

D.h. du heiratest in Marokko, kein Problem. Wir gehen davon aus, dass es korrekt abgelaufen ist.

Du lässt dich in Marokko scheiden, gut... nun musst du nachweisen, dass es formgültig abgelaufen ist,  und nicht gegen den deutschen "Ordre Public" verstößt.

Bspw. die islamrechtliche Scheidung erfolgt durch Talaq, also der Verstoßung. D.h. der Ehemann sagt seiner Ehefrau drei Mal "Talaq" und dann ist die Frau geschieden. Also ein einseitiges Scheidungsrecht, wobei die Frau da nichts rechtliches entgegensetzen kann. Die klassische islamrechtliche Scheidung würde also gegen das "ordre public" verstoßen.

Es gibt angeblich Staaten, wo der Ehegatte nicht über die Scheidung informiert werden muss. Gibt immer wieder die Anekdote, wonach ein US-amerikanischer(?)  Millionär mit seiner Frau zum Urlaub in einen Inselstaat flogen (und beide zurück nach Amerika flogen), und dann nach 10 Jahren oder so die Frau die Scheidung einreichte und der Ehemann dann die Scheidungsurkunde von dem Inselstaat zückte und sagte, dass die Frau keinen Anspruch auf das "gemeinsame" Vermögen hätte. Würde bei uns in Deutschland auch an dem "ordre public" verstoßen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 20.08.2026 um 09:42:06
 
danke für die bisherigen Antworten  Smiley

Ich möchte meine jetzige Ehefrau, die ich letztes Jahr in Marokko geheiratet habe und die Marokkanerin ist, nach Deutschland holen damit wir hier zusammenleben können.

Zu meinem Hintergrund: Ich bin deutsch-marokkanischer Doppelstaater. Meine erste Ehefrau war Marokkanerin. Die erste Ehe wurde vor etwa vier Jahren in Marokko durch ein Gericht geschieden und ist rechtskräftig. Das marokkanische Scheidungsurteil liegt mir vor, wurde vom marokkanischen Gericht beglaubigt/bestempelt und anschließend in Deutschland von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt und beglaubigt.

Die Anerkennung dieser ersten Scheidung in Deutschland nach § 107 FamFG habe ich bisher noch nicht beantragt. Dank eurer Hinweise werde ich das Anerkennungsverfahren demnächst beim zuständigen OLG einreichen.

Meine jetzige Ehefrau möchte ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Die Unterlagen sind allerdings noch nicht vollständig; einige Dokumente müssen in Marokko noch legalisiert werden. Einen konkreten Termin für die Visumbeantragung haben wir daher noch nicht und wir stehen auch noch nicht auf einer Warteliste.

Soweit ich weiß, kann es aktuell vom Beginn des Visumverfahrens bzw. der Registrierung bis zu einem tatsächlichen Termin beim deutschen Konsulat in Marokko eineinhalb bis zwei Jahre oder möglicherweise sogar länger dauern. Genau deshalb möchte ich vermeiden, dass durch das noch laufende Anerkennungsverfahren später zusätzliche Verzögerungen entstehen.

Meine Fragen sind daher:

Kann es später bei der Erteilung des Visums Probleme oder Verzögerungen geben, wenn das Anerkennungsverfahren meiner ersten Scheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist und die Ausländerbehörde die Unterlagen für den Familiennachzug prüft?

Wäre es sinnvoll, die Anerkennung meiner ersten Scheidung jetzt bereits einzureichen, damit sie möglichst vor dem späteren Visumverfahren abgeschlossen ist?

Und falls das Anerkennungsverfahren bis zum Visumantrag noch nicht abgeschlossen sein sollte: Kann das Visumverfahren deswegen zurückgestellt werden? Müsste man dann möglicherweise wieder von vorne anfangen oder erneut eine sehr lange Zeit auf einen Termin warten?

Ich wäre sehr dankbar für Erfahrungen von Personen mit einem ähnlichen Fall – insbesondere bei einer marokkanischen Scheidung, deutsch-marokkanischer Doppelstaatsangehörigkeit, anschließender Eheschließung in Marokko und anschließendem Familiennachzug nach Deutschland.



Merci.
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Antwort #9 - 20.08.2026 um 09:46:20
 
Deine Frau muss für das Visum nachweisen, dass sie gültig mit Dir verheiratet ist. Sie muss also vorher gültig geschieden sein.
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Antwort #10 - 21.08.2026 um 13:32:13
 
reinhard schrieb am 20.08.2026 um 09:46:20:
Sie muss also vorher gültig geschieden sein. 


Bei der Scheidung geht es um mich.


Was passiert, wenn meine jetzige Ehefrau später einen Termin bei der deutschen Botschaft bekommt und das Visum zum Ehegattennachzug beantragt, während das Anerkennungsverfahren meiner Scheidung nach § 107 FamFG noch nicht abgeschlossen ist?

Könnte das Visum trotzdem aus irgerndwelchen Gründen dennoch erteilt werden, weil z.B. die Anerkennung nicht geprüft wurde und ich das Anerkennungsverfahren anschließend durchführe? 

Das Problem ist, dass wir ziemlich weit beim Antrag sind, daher die Nachfrage!
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Antwort #11 - 21.08.2026 um 16:56:29
 
Mauamte schrieb am 21.08.2026 um 13:32:13:
Was passiert, wenn meine jetzige Ehefrau später einen Termin bei der deutschen Botschaft bekommt und das Visum zum Ehegattennachzug beantragt,

Wenn deine jetzige Ehefrau sich bereits im Visumverfahren befindet, (hier am 18.8. geschrieben), wird die Botschaft erst nach Vorlage aller geforderten Nachweise einen Termin zur Visumsausgabe an deine Frau geben.
Gestern hast du geschrieben: Meine jetzige Ehefrau möchte ein Visum zum Familiennachzug beantragen

Erledige doch auf jeden Fall dein OLG-Anerkennungsverfahren zur Scheidung nicht erst demnächst, sondern zeitnah. Das dauert schließlich auch.
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Antwort #12 - 21.08.2026 um 20:34:24
 
Theoretisch greift § 30 Abs. 4 AufenthG nicht, aber ich sehe schon jetzt die Diskussionen.

Ich denke, dass du einfach das Anerkennungsverfahren anstoßen sollst. Lebt deine Exfrau in Deutschland sollte es auch relativ zügig gehen.
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Antwort #13 - 22.08.2026 um 13:39:53
 
@ Aras:

Zum derzeitigen Aufenthaltsort meiner früheren Ehefrau kann ich keine Angaben machen. Die letzte mir bekannte Adresse war zuletzt in der Wohnung in der sie bei mir gelebt hatte. Seit etwa vier bis fünf Jahren besteht kein Kontakt mehr zu ihr. Mir ist daher nicht bekannt, ob sie sich derzeit in Deutschland, in Marokko, möglicherweise bei ihrer Schwester in Frankreich oder in einem anderen Land aufhält. Eine aktuelle, zustellungsfähige Anschrift ist mir nicht bekannt. Meines Wissens kann es sehr teuer werden, wenn der Aufenthalt nicht festgestellt werden kann und das ganze Prozedere für den Visumantrag meiner jetzigen Frau gefährden. Deshalb bin ich etwas in Panic. 
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Antwort #14 - 22.08.2026 um 13:44:31
 
@ SimoB Zitat:
Wenn deine jetzige Ehefrau sich bereits im Visumverfahren befindet, (hier am 18.8. geschrieben), wird die Botschaft erst nach Vorlage aller geforderten Nachweise einen Termin zur Visumsausgabe an deine Frau geben.


Danke für den Hinweis
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