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Aufhebung der Wohnsitzauflage (Gelesen: 1.293 mal)
SuperSus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.08.2026 um 14:38:20
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und eine Wohnsitzauflage.

Ich bin an einer Universität in einem anderen Bundesland immatrikuliert und möchte wegen meines Studiums die Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragen.

Von meiner Ausländerbehörde habe ich dafür bereits ein Antragsformular bekommen, in dem steht, dass ich meine zukünftige Adresse angeben muss. Auch im Online-Formular steht, dass ich einen Mietvertrag oder ein Wohnungsangebot vorlegen soll.

Meine Fragen:

- Welche Anforderungen muss diese Unterkunft erfüllen?
- Muss dort eine Anmeldung möglich sein?
- Muss es sich um eine langfristige Unterkunft handeln?
- Würde zum Beispiel auch ein hotelähnliches Monteurzimmer für etwa einen Monat ausreichen, wenn ich dafür eine Buchungsbestätigung vorlegen kann?

Ich würde zunächst gerne nur für einen kurzen Zeitraum eine Unterkunft mieten und nach dem Umzug vor Ort eine längerfristige Wohnung suchen. Ein langfristiger Mietvertrag wäre vor der Entscheidung der Ausländerbehörde für mich mit einem großen finanziellen Risiko verbunden. Auch ein Wohnungsangebot zu bekommen, ist schwierig, da ein Vermieter die Wohnung wahrscheinlich nicht lange für mich freihalten wird. Deshalb wäre es für mich wesentlich einfacher, zunächst ein Monteurzimmer zu buchen.

Vielen Dank im Voraus!
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reinhard
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Antwort #1 - 15.08.2026 um 18:05:10
 
Wenn Du nur eine Monat in einer Monteurswohnung wohnen willst, kannst Du die Wohnsitzauflage behalten.

Die Aufhebung ist nur dafür gedacht, dass Du wirklich umziehst und eine normale Wohnung oder ein Zimmer im Studentenwohnheim hast. In einer Monteurswohnung für einen Monat kannst Du ja nicht studieren, das dauert länger.
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SuperSus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.08.2026 um 21:55:41
 
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wie lange darf ich in einem anderen Bundesland in einer Monteurswohnung wohnen, ohne die Wohnsitzauflage aufheben zu müssen, wenn ich dort tatsächlich studiere?
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lottchen
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Antwort #3 - 15.08.2026 um 23:02:16
 
Ich würde sagen das das hier gilt:

§27 Bundesmeldegesetz
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
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reinhard
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Antwort #4 - 16.08.2026 um 00:00:08
 
Du musst auch bedenken: Ohne Aufhebung der Wohnsitzauflage kannst Du Dich gar nicht anmelden. Die muss erst bewilligt werden.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 16.08.2026 um 10:14:37
 
SuperSus schrieb am 15.08.2026 um 14:38:20:
Meine Fragen:

- Welche Anforderungen muss diese Unterkunft erfüllen?
- Muss dort eine Anmeldung möglich sein?
- Muss es sich um eine langfristige Unterkunft handeln?
- Würde zum Beispiel auch ein hotelähnliches Monteurzimmer für etwa einen Monat ausreichen, wenn ich dafür eine Buchungsbestätigung vorlegen kann?

Effektiv hast du zwei Optionen:
1. Du ziehst für bis zu sechs Monaten in eine vorübergehende Wohnung am neuen Ort ein, die Wohnung am aktuellen Wohnort musst du aber beibehalten. Dann greift § 27 Abs. 2 BMG und du musst dich nicht an-/ummelden. Sobald du eine feste Wohnung am neuen Ort gefunden hast, teilst du deren Adresse der ABH mit, deine Wohnsitzauflage wird aufgehoben und du kannst dich ganz normal ummelden.
2. Du legst der ABH jetzt schon den Mietvertrag für die provisorische Wohnung vor. Für die ABH soll dabei irrelevant sein, wie groß die neue Wohnung ist und für wie lange du sie anmietest, da es ja bei der Aufhebung der Wohnsitzauflage keine Rolle spielt. In der Praxis kann die ABH aber hier irgendwelche Prüfungen anstellen, ob die Wohnung passend ist, und die Aufhebung der Wohnsitzauflage, weswegen du dagegen rechtlich voregen werden müsstest, was wiederum im worst case auch lange dauern und einen gewissen finanziellen Vorschub benötigen könnte.

reinhard schrieb am 16.08.2026 um 00:00:08:
Ohne Aufhebung der Wohnsitzauflage kannst Du Dich gar nicht anmelden.

Naja, die Anmeldung kann sehr wohl klappen (und strikt gesehen ist sie von der Wohnsitzauflage unabhängig, weil die Bürgerbüros nicht für ausländerrechtliche Fragen zuständig sind). Es wird aber Probleme bringen, spätestens wenn die ABH am neuen Wohnort von der Anmeldung und der Wohnsitzauflage mitbekommt. Daher sollte man letztendlich zuerst die Wohnsitzauflage streichen lassen bevor man wegzieht, dann macht man nichts falsch.
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SuperSus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.08.2026 um 00:27:20
 
Danke für eure Antworten!

dim4ik schrieb am 16.08.2026 um 10:14:37:
1. Du ziehst für bis zu sechs Monaten in eine vorübergehende Wohnung am neuen Ort ein, die Wohnung am aktuellen Wohnort musst du aber beibehalten. Dann greift § 27 Abs. 2 BMG und du musst dich nicht an-/ummelden. Sobald du eine feste Wohnung am neuen Ort gefunden hast, teilst du deren Adresse der ABH mit, deine Wohnsitzauflage wird aufgehoben und du kannst dich ganz normal ummelden.

Wenn ich diese Option umsetze: Was soll ich machen, wenn ich mich bereits anmelden muss, die Ausländerbehörde aber noch nicht über die Aufhebung der Wohnsitzauflage entschieden hat?
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dim4ik
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Antwort #7 - 17.08.2026 um 09:46:37
 
SuperSus schrieb am 17.08.2026 um 00:27:20:
Wenn ich diese Option umsetze: Was soll ich machen, wenn ich mich bereits anmelden muss, die Ausländerbehörde aber noch nicht über die Aufhebung der Wohnsitzauflage entschieden hat?

Einen Eilantrag gegen die am Hauptwohnsitz zuständige ABH beim Verwaltungsgericht stellen, um die ABH zu verpflichten, dir vorläufig die Wohnsitznahme am neuen Ort zu erlauben. Den Eilantrag kannst du bereits ab ca. sechs Wochen nach der Beantragung der Aufhebung der Wonhsitzauflage bei der ABH stellen.
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Antwort #8 - 18.08.2026 um 10:35:48
 
dim4ik schrieb am 16.08.2026 um 10:14:37:
1. Du ziehst für bis zu sechs Monaten in eine vorübergehende Wohnung am neuen Ort ein, die Wohnung am aktuellen Wohnort musst du aber beibehalten. Dann greift § 27 Abs. 2 BMG und du musst dich nicht an-/ummelden. Sobald du eine feste Wohnung am neuen Ort gefunden hast, teilst du deren Adresse der ABH mit, deine Wohnsitzauflage wird aufgehoben und du kannst dich ganz normal ummelden.

Ich wohne derzeit mit einer anderen Person in einer Wohnung. Wenn ich meinen Mietvertrag beende, die andere Person aber weiterhin dort wohnt, die gesamte Miete übernimmt und mir erlaubt, dort zu wohnen, und auch der Vermieter damit einverstanden ist:

Gilt die Wohnung dann für mich als „beibehalten“, oder müsste mein Mietvertrag dafür weiterlaufen?
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dim4ik
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Antwort #9 - 18.08.2026 um 10:41:50
 
SuperSus schrieb am 18.08.2026 um 10:35:48:
Ich wohne derzeit mit einer anderen Person in einer Wohnung. Wenn ich meinen Mietvertrag beende, die andere Person aber weiterhin dort wohnt, die gesamte Miete übernimmt und mir erlaubt, dort zu wohnen, und auch der Vermieter damit einverstanden ist:

Nein, du musst die Wohnung tatsächlich weiterhin zum Wohnen benutzen.
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Antwort #10 - 18.08.2026 um 16:20:13
 
dim4ik schrieb am 18.08.2026 um 10:41:50:
Nein, du musst die Wohnung tatsächlich weiterhin zum Wohnen benutzen.

Was genau meinen Sie mit „tatsächlich weiterhin zum Wohnen benutzen“?

Wenn ich wegen meines Studiums in einem anderen Bundesland wohne, bis die Ausländerbehörde meine Wohnsitzauflage aufhebt, muss ich in dieser Zeit regelmäßig in die Wohnung zurückkehren und dort übernachten, oder reicht es, wenn ich die Möglichkeit habe, dort zu wohnen?
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reinhard
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Antwort #11 - 19.08.2026 um 14:44:16
 
Du musst einfach am neuen Ort erst eine Wohnung finden, in der Du wirklich wohnen willst und kannst.
Danach beantragst Du die Aufhebung der Wohnsitzauflege, gibst Deinen neue Adresse und die Begründung (Studium) an.
Danach kannst Du Dich am neuen Ort anmelden.
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