SuperSus schrieb am 15.08.2026 um 14:38:20:Meine Fragen:
- Welche Anforderungen muss diese Unterkunft erfüllen?
- Muss dort eine Anmeldung möglich sein?
- Muss es sich um eine langfristige Unterkunft handeln?
- Würde zum Beispiel auch ein hotelähnliches Monteurzimmer für etwa einen Monat ausreichen, wenn ich dafür eine Buchungsbestätigung vorlegen kann?
Effektiv hast du zwei Optionen:
1. Du ziehst für bis zu sechs Monaten in eine vorübergehende Wohnung am neuen Ort ein, die Wohnung am aktuellen Wohnort musst du aber beibehalten. Dann greift § 27 Abs. 2 BMG und du musst dich nicht an-/ummelden. Sobald du eine feste Wohnung am neuen Ort gefunden hast, teilst du deren Adresse der
ABH mit, deine Wohnsitzauflage wird aufgehoben und du kannst dich ganz normal ummelden.
2. Du legst der
ABH jetzt schon den Mietvertrag für die provisorische Wohnung vor. Für die
ABH soll dabei irrelevant sein, wie groß die neue Wohnung ist und für wie lange du sie anmietest, da es ja bei der Aufhebung der Wohnsitzauflage keine Rolle spielt. In der Praxis kann die
ABH aber hier irgendwelche Prüfungen anstellen, ob die Wohnung passend ist, und die Aufhebung der Wohnsitzauflage, weswegen du dagegen rechtlich voregen werden müsstest, was wiederum im worst case auch lange dauern und einen gewissen finanziellen Vorschub benötigen könnte.
reinhard schrieb am 16.08.2026 um 00:00:08:Ohne Aufhebung der Wohnsitzauflage kannst Du Dich gar nicht anmelden.
Naja, die Anmeldung kann sehr wohl klappen (und strikt gesehen ist sie von der Wohnsitzauflage unabhängig, weil die Bürgerbüros nicht für ausländerrechtliche Fragen zuständig sind). Es wird aber Probleme bringen, spätestens wenn die
ABH am neuen Wohnort von der Anmeldung und der Wohnsitzauflage mitbekommt. Daher sollte man letztendlich zuerst die Wohnsitzauflage streichen lassen bevor man wegzieht, dann macht man nichts falsch.