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Keine Zuständigkeit (Gelesen: 978 mal)
Peter Win
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: afghanisch
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31.07.2026 um 21:14:21
 
Hallo:
Ich weiß nicht, ob dieses Brett richtig ist für eine solche Frage:
Wenn man Rechtsanwälten und Mitglieder der Härtefallkommissionen sowie der Ausländerbehörde mitteilt, dass man krank ist und nicht arbeiten kann, dann wird man wegen der Niederlassungserlaubnis von diesen Stellen aufgefordert, eine Anerkennung der dauerhaften Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung vorzulegen.
Ist es denn richtig, dass diese Stellen, Anwälte für Ausländerrecht + Härtefallkommission + Ausländerbehörde, den Aufenthalt nicht ohne Anerkennung der dauerhaften Erwerbsminderung in Niederlassungserlaubnis umwandeln können, weil sie ALLE den Betroffenen für Erwerbsgemindert halten? Besonders, wenn man JAHRELANG bei diesen Stellen Ärztliche Bescheinigungen und med. Gutachten vorlegen, dass man krank ist und nicht arbeiten kann und so um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bittet.
Jahrelange Ärztliche Bescheinigungen und med. Gutachten!
Danke
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 01.08.2026 um 01:19:28
 
Keine Ahnung, ob dieser Teilaspekt weiterhilft. Aber da ich als eigentlich hochinformierter Mensch das so auch nicht wusste, schreibe ich das jetzt mal:

In Deutschland ist es gesetzlich so geregelt, dass alleine die Deutsche Rentenversicherung / DRV feststellen kann, dass man vollständig erwerbsgemindert ist. oder dass man doch nicht voll erwerbsgemindert ist.

Diese Feststellung ist bindend für alle Behörden etc. Alle in der Ausgangsfrage angeführten Stellen haben keine Befugnis für diese Feststellung. Deren hier wiedergegebene Äusserungen sind also nur reine Vermutungen ohne rechtliche Wirkung.

Deshalb wollen sie, dass Sie Antrag bei der DRV stellen.
Um dann mit dem Ergebnis Ihren Fall weiterbearten zu können.

Ob es in Ihrem Fall für Sie gut ist, sollte die DRV Ihre vollständige Erwerbsunfähigkeit feststellen oder feststellen, dass Sie nicht erwerbsgemindert sind, kann ich nicht beurteilen. Hoffentlich sagen andere etwas zu dem Thema.
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SimonB
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Antwort #2 - 01.08.2026 um 12:37:52
 
Peter Win schrieb am 31.07.2026 um 21:14:21:
Ich weiß nicht, ob dieses Brett richtig ist für eine solche Frage:

Ja, auch für diese Frage.

Richtig ist: Nur die DRV kann und darf nach einem Antrag und Prüfung von Unterlagen/Nachweisen/Gutachten per Bescheid feststellen, ob die antragstellende Person erwerbsgemindert ist.

Falls deine Frage wieder dich selbst betrifft und du noch immer eine AE nach § 25(4) AufenthG hast, kann  mW die ABH keine Niederlassungserlaubnis erteilen, denn die Voraussetzungen dafür sind etliche andere.
Aber ich verstehe deine evtl. neue Angst, weil Herr Dobrindt gerade wieder was zu Abschiebungen erklärt hat...

Grundsätzlich schützt nicht mal eine NE nicht vor Abschiebungen.

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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.08.2026 um 16:09:06
 
Dass NUR die Rentenvericherung die Erwerbsminderung feststellt, steht AUßER Frage und das habe ich auch nicht gefragt.
Die Frage war, ob alle diese Stellen, die Ausländerbehörde + Anwälte und Kommissionen für Ausländer, diese Erwerbsminderung möchten, richtig ist?
Nach einer Niederlassungserlaubnis würde man die Einbürgerung beantragen.
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Peter Win
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Antwort #4 - 01.08.2026 um 16:09:48
 
Herr D. hat nicht nur von Abschiebungen geredet, sondern er hat abgeschoben, siehe Google Nachrichten 1000 Berichte
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 01.08.2026 um 16:22:00
 
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reinhard
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Antwort #6 - 01.08.2026 um 17:28:00
 
Wenn Du sagst, dass Du erwerbsunfähig bist, musst Du es eben belegen. Leg also die Bestätigung der Rentenversicherung vor.
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Antwort #7 - 01.08.2026 um 17:50:09
 
Peter Win schrieb am 01.08.2026 um 16:09:06:
Die Frage war, ob alle diese Stellen, die Ausländerbehörde + Anwälte und Kommissionen für Ausländer, diese Erwerbsminderung möchten, richtig ist?

Nein, das ist nicht richtig.
Du wurdest von diesen Stellen evtl. aufgefordert, nachzuweisen, dass du erwerbsgemindert bist. Also brauchst du von der DRV solch einen Bescheid.
Das bedeutet nicht, dass die ABH eine NE erteilt.
Für eine NE-Erteilung sind die im Gesetz geregelten Voraussetzungen zu erfüllen. Ausnahmen davon (zB wegen Erwerbsminderung) habe ich in den allg. Verw.-Vorschriften zu §9 nicht finden können.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....

Peter Win schrieb am 01.08.2026 um 16:09:06:
Nach einer Niederlassungserlaubnis würde man die Einbürgerung beantragen.
Es gelten zunächst die Gesetze. Welche Voraussetzungen für die Einbürgerung würdest du erfüllen?

Viel wichtiger als Herr D. ist doch hier:
Wer hat dir gesagt oder geschrieben, dass du mit einer festgestellten Erwerbsminderung  eine NE von der ABH erhalten könntest?
Welche Voraussetzungen nach §9 müsstest du dann nicht erfüllen?


Peter Win schrieb am 01.08.2026 um 16:09:48:
Herr D. hat nicht nur von Abschiebungen geredet, sondern er hat abgeschoben

Solche Wortspiele bringen nichts. Ich verfolge selbst, was Herr D. sagt und veranlasst. Persönlich schiebt er nicht ab, aber kürzlich hat er der Presse erklärt, dass auch Nichtstraftäter mit Abschiebung rechnen müssen, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Dass es dazu erheblichen Protest gibt, ist verständlich und vielfach lesbar. Der hier in Rede stehender 1 Afghane war vollziehbar ausreisepflichtig.
Zum Glück hat das mit deinem Problem, deinem Status und deinen Fragen zu  Erwerbsminderung, NE und Einbürgerung mal nichts zu tun.

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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.08.2026 um 19:23:02
 
Die Ausländerbehörde schreibt:

bezüglich Ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bitte ich Sie folgende Unterlagen einzureichen:



-          Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit über die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
oder

-          Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung über die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit

-          Sprachzertifikat
oder
ausführliches ärztliches Gutachten gemäß beigefügten Hinweisblatt, dass die deutsche Sprache nicht erlernt werden kann



Bitte übersenden Sie mir die Unterlagen *** bevorzugt per PDF-Datei an meine E-Mail-Adresse (@.de) oder in Kopie per Post / Fax.



Ich weise Sie auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 82 AufenthG hin.

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Antwort #9 - 01.08.2026 um 20:10:57
 
Peter Win schrieb am 01.08.2026 um 19:23:02:
Ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis 

Nun kommen wir zum Punkt.
Bitte beschaffe doch, was die ABH von dir aufgrund deines Antrages sehen will.
Du hast 3 Möglichkeiten.

Die Feststellung der DRV zur vollen und dauerhaften Erwerbsminderung ist ja nur eine von drei.
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.08.2026 um 20:16:33
 
was sind die anderen 2?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 01.08.2026 um 21:11:34
 
Peter Win schrieb am 01.08.2026 um 20:16:33:
was sind die anderen 2?

Weißt du denn nicht, was das ODER in diesem Schreiben bedeutet?

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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 01.08.2026 um 21:16:04
 
Das sind Unterlagen von Ärztlichem Dienst oder Rente.
Das andere ist mit Sprache, das gibt es.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 02.08.2026 um 12:20:32
 
Peter Win schrieb am 01.08.2026 um 21:16:04:
Das sind Unterlagen von Ärztlichem Dienst oder Rente.

Du benötigst 

ENTWEDER
1) den Bescheid des ÄD über deine Leistungsfähigkeit
ODER
2) den Bescheid der DRV über deine volle+dauerhafte EM
ODER
3) den ärztlichen Nachweis, dass du die dt.Sprache nicht erlernen kannst


Wenn du Nr. 3) bereits hast und das ärztliche Gutachten so ist, wie das Hinweisblatt der ABH vorschreibt, kannst du diesen Nachweis bei der ABH vorlegen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 02.08.2026 um 12:38:04
 
Wie steht es denn genau ?
Also wenn seine ODER stimmen muss er
Punkt 1 oder 2 UND 3 oder 4 einreichen.

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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 02.08.2026 um 16:47:10
 
Wie bitte?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #16 - 02.08.2026 um 17:36:02
 
SimonB schrieb am 02.08.2026 um 12:20:32:
Du benötigst 

ENTWEDER
1) den Bescheid des ÄD über deine Leistungsfähigkeit
ODER
2) den Bescheid der DRV über deine volle+dauerhafte EM
ODER
3) den ärztlichen Nachweis, dass du die dt.Sprache nicht erlernen kannst


Wenn du Nr. 3) bereits hast und das ärztliche Gutachten so ist, wie das Hinweisblatt der ABH vorschreibt, kannst du diesen Nachweis bei der ABH vorlegen.


vor 3) muss ein UND.
Sprachzertifikat oder ausführliches ärztliches Gutachten

1) und 2) sind für den Nachweis der LU-Sicherung

3) (und Sprachzertifikat) für den Nachweis der Sprachkenntnisse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 02.08.2026 um 18:53:56
 
3) (und Sprachzertifikat) für den Nachweis der Sprachkenntnisse <<< ist vorhanden

Meine deutsche Sprache ist manchmal besser als Ihre Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #18 - 02.08.2026 um 19:07:18
 
Peter Win schrieb am 02.08.2026 um 18:53:56:
3) (und Sprachzertifikat) für den Nachweis der Sprachkenntnisse <<< ist vorhanden

Danke. Jetzt ist deutlich, was es gibt mit Sprache.
Das sollte das B1-Zertifikat nach GER sein.
Dann kannst du dieses der ABH vorlegen.


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Antwort #19 - 02.08.2026 um 19:10:31
 
SimonB schrieb am 02.08.2026 um 19:07:18:
Danke. Jetzt ist deutlich, was es gibt mit Sprache.




isch habe gehn in die Schule
isch mach disch nicht messer
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Antwort #20 - 02.08.2026 um 19:37:54
 
Bitte vergesst nicht, dass es um den Nachweis der Erwerbsminderung geht. Alles andere klärt doch bitte per PN.
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Antwort #21 - 02.08.2026 um 20:05:49
 
Ja, die Frage war nach Erwerbsminderung, ob das ein Grund für Lösung des Aufenthalts ist?
Wenn ja, was ist, wenn der Arzt sich an der Aufklärung der Erwerbsminderung nicht beteiligt hat und diese Möglichkeit der Erwerbsminderung fast 2 Jahrzehnte nicht angesprochen hat? Die Folgen für Betroffene sind unvorstellbar.  Aber die Atteste des Arztes wären fast 2 Jahrzehnte an Anwälte für Ausländerrecht und Ausländer - Kommissionen vorgelegt worden, die sich aber alle nicht zuständig gesehen haben, weil sie alle den Betroffenen für Erwerbsgemindert gehalten haben. Aber mit den Attesten wurde der ungelöste Aufenthalt verlängert und verlängert, bis die Familie starb.
Einige evtl. in diesem Forum würden sich über solche Schäden für Betroffene freuen.
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Antwort #22 - 02.08.2026 um 20:13:37
 
Wenn man die Gesetze nicht kennt und die Gesetze und Behörden wegen Übergriffe meiden muss, weil die Behörden zum Grund für krankheiten wurden, wer trägt die Verantwortung?
Eine Arbeit oder Beruf ist wegen der Übergriffe nicht möglich
Heirat kommt nicht in Frage, weil keine Genitalien vorhanden sind, somit keine Sexualität.
Die Trennung von der Familie wurde immer länger und länger, bis sie starb, weil der ungelöste Aufenthalt verlängert und verlängert wurd.
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Antwort #23 - 02.08.2026 um 20:28:25
 
Wenn man die Gesetze nicht kennt, trägt man immer selbst dafür die Verantwortung.

Wer in Deutschland leben will, muss sich informieren – beim Rechtsanwalt, einer Beratungsstelle oder hier im Forum.

Wer ins Ausland geht, auswandert, trennt sich in der Regel von seiner Familie. Das ist aber die eigene Entscheidung. Ein Wiedersehen ist manchmal nur durch Besuche oder durch Telefonieren / Video-Telefonieren möglich.
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Antwort #24 - 02.08.2026 um 20:33:56
 
reinhard schrieb am 02.08.2026 um 20:28:25:
Wer in Deutschland leben will, muss sich informieren – beim Rechtsanwalt, einer Beratungsstelle oder hier im Forum.



Wenn "Sie" von Mitglied einer Ausländerkommission angegriffen worden sind, dann meiden "Sie" die Gesetze und Behörden, das ist die Krankheit.
Aber dafür erwarte ich kein Verständnis.
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Antwort #25 - 02.08.2026 um 20:36:00
 
lassen wir es, ist OK, danke für Antworten
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Antwort #26 - 02.08.2026 um 20:41:57
 
Peter Win schrieb am 02.08.2026 um 20:05:49:
Ja, die Frage war nach Erwerbsminderung, ob das ein Grund für Lösung des Aufenthalts ist?


Aber es geht schon um die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis!?

Wenn der Antrag abgelehnt werden würde, hat das keine Auswirkungen auf die Verlängerung des befristeten Aufenthalts.
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Antwort #27 - 02.08.2026 um 20:45:20
 
Puncherfaust schrieb am 02.08.2026 um 20:41:57:
Aber es geht schon um die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis!?



Ja, es ging darum. weil alle Stellen wie Ausländerbehörde Anwälte für Ausländerrecht und Ausländerkommissionen mich für erwerbsgemindert hielten, konnte der Aufenthalt nicht gelöst werden, ich konnte das niemals wissen, dass eine Erwerbsminderung den Aufenthalt löst, niemals.
"Wenn der Antrag abgelehnt werden würde, hat das keine Auswirkungen auf die Verlängerung des befristeten Aufenthalts."
Danke
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Antwort #28 - 03.08.2026 um 03:51:13
 
Peter Win schrieb am 02.08.2026 um 18:53:56:
Meine deutsche Sprache ist manchmal besser als Ihre

Peter Win schrieb am 02.08.2026 um 20:05:49:
Einige evtl. in diesem Forum würden sich über solche Schäden für Betroffene freuen.

Peter Win schrieb am 02.08.2026 um 20:13:37:
weil die Behörden zum Grund für krankheiten wurden


@Peter Win
Unbestritten gibt es böse Menschen und böse Situationen.
In Situationen kommen manche sogar völlig ohne eigenes Zutun.

Die Wahrscheinlichkeit, dass einer von denen, die Du für an der Situation schuldig oder wenigstens beteiligt hältst, in diesem Forum ist und Dir hier antwortet, ist so klein, dass Äußerungen wie die zitierten ganz sicher hier nicht gerechtfertigt sind.
Nicht den Forenmitgliedern gegenüber und auch nicht pauschal "Behörden" gegenüber.
Vergiss nicht, dass wir Betreiber auch aus Behörden kommen.

Also halt' den Ball flach und kontrolliere Deine Emotionen!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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