Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin auf dieses Forum gestoßen und hoffe, dass Sie mir bei folgender Frage weiterhelfen können.
Meine Ehefrau besitzt seit Anfang 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a
AufenthG. Zunächst hat sie in Deutschland in demselben anerkannten Beruf gearbeitet, den sie bereits zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt hatte. Anschließend begann sie hier eine Ausbildung. Seit deren erfolgreichem Abschluss arbeitet sie nun seit 16 Monaten als Fachkraft in ihrem erlernten Beruf.
Meine erste Frage lautet: Wird für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG die Zeit der Ausbildung nur zur Hälfte angerechnet, obwohl sie während der gesamten Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a war?
Falls dies der Fall ist, könnte sie die Niederlassungserlaubnis nicht bereits im Januar 2027, sondern erst etwa Mitte 2028 erhalten. Das Problem dabei ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a nicht unbegrenzt verlängert werden kann – insbesondere dann nicht, wenn kein Aufenthaltsrecht mehr in dem EU-Mitgliedstaat besteht, der den ursprünglichen Aufenthaltstitel erteilt hat.
Alternativ könnte sie auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder nach § 28
AufenthG wechseln. Ich habe seit einigen Monaten auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wir haben Ende 2022 in Deutschland nach deutschem Recht geheiratet, sodass die erforderlichen Unterlagen vorhanden sein sollten. Geplant war, den Wechsel noch vor Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis Anfang April nächsten Jahres zu beantragen.
Was würden Sie in unserer Situation empfehlen? Gibt es eventuell noch eine andere Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, beispielsweise nach § 18c
AufenthG, obwohl sie bisher keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a hatte, jedoch bereits seit längerer Zeit in ihrem erlernten Beruf als Fachkraft beschäftigt ist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen