Sarashawky2288 schrieb am 21.07.2026 um 13:59:38:Hallo zusammen,
Im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis musste die Identität doch grundsätzlich bereits geklärt worden sein. Kann man sich im Einbürgerungsverfahren darauf berufen und argumentieren, dass die Identitätsprüfung bereits durchgeführt wurde?
Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall oder eine Idee, wie man hier weiter vorgehen könnte?
Ich hab die Erfahrung von der Gegenseite. Und ja, die Argumentation höre ich andauernd und nein, damit kommt man nicht weiter.
Die Einbürgerungsbehörde prüft eigenständig und muss Entscheidungen einer anderen Behörde nicht teilen. Zudem kann man die Identitätsklärung im Rahmen einer Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung nicht vergleichen.
Für das Einbürgerungsverfahren hat das BVerwG ein Stufenmodell entwickelt. Heruntergebrochen sagt dieses im Kern, dass das staatliche Interesse an der geklärten Identität in einem Ausgleich gebracht werden muss mit der Möglichkeit des Ausländers, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Ist der Ausländer in einer Beweisnot und kann entsprechende Dokumente nicht beschaffen, dann kann die Identität auf andere Weise geklärt werden.
Dieses Urteil gilt grundsätzlich nicht für Ausländerbehörden, auch wenn es dort meist analog angewendet wird. Also hieraus wird ja schon deutlich, dass es nicht 1 zu 1 dasselbe ist.
Aber der Argumentation des Urteils folgend, ist ja auch das staatliche Interesse ein anderes. Eine
NE ist erstmal nur eine
NE. die Kann erlöschen, widerrufen werden, usw.
Mit der Einbürgerung verleihe ich eine Staatsangehörigkeit. Für immer. Wahlrecht, usw.
Und ich verleihe vor allem im Zweifel eine neue Identität, wenn diese nicht sicher geklärt ist. Denn wenn der Vorname und Nachname ggf. nicht übereinstimmt mit den Personalien aus dem Heimatstaat, habe ich auf einmal 2 Identitäten. Das ist auch sicherheitsrechtlich Problematisch. Und ein Problem, dass bei der Erteilung einer
NE auch nicht besteht.
Das Dokument das sie besitzt wäre für eine Einbürgerung sehr sehr dünn. Nur damit würde ich keine Person einbürgern und hätte ehrlich gesagt auch keine
NE erteilt.
Sie hat ja immerhin etwas von den Aserbaidschanern bekommen. Dort wird bescheinigt, dass sie die Staatsangehörigkeit nicht besitzt (steht es dort so oder steht da, dass das mit den vorgelegten Unterlagen nicht geprüft werden kann?). Im Zweifel könnte man einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen und die Staatenlosigkeit von der
ABH feststellen lassen. Von Armenien ist sie nur Volksangehörige, nicht auch Staatsangehörige? Ggf. bräuchte sie für diesen Weg auch von dort eine Bescheinigung.
Aktuell hat sie einen Reiseausweis für Ausländer? Was steht da denn als Staatsangehörigkeit drin? Gibt es dort Zusätze zur Identität?