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Idenitätsklärung (Gelesen: 625 mal)
Themen Beschreibung: Passbeschaffung
Sarashawky2288
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i4a rocks!


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Bayern, Hamburg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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21.07.2026 um 13:59:38
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einem Einbürgerungsverfahren und hoffe, dass jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat.

Es geht um eine Mutter mit ihrem in Deutschland geborenen Kind. Die Mutter stammt ursprünglich aus Aserbaidschan, gehört jedoch der armenischen Volkszugehörigkeit an. Sie lebt seit 2004 in Deutschland.

Zunächst hatte sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie ist inzwischen sehr gut integriert, arbeitet, verfügt über ein B2-Sprachzertifikat und erfüllt alle Voraussetzungen. Vor einiger Zeit hat sie eine Niederlassungserlaubnis beantragt und diese ohne Probleme erhalten.

Im Einbürgerungsverfahren verlangt die Behörde nun einen Pass der aserbaidschanischen Behörden.. Sie hat sich bereits – auch mit anwaltlicher Unterstützung – an die Botschaft gewandt. Aufgrund ihrer armenischen Volkszugehörigkeit war dies jedoch nicht erfolgreich. Sie erhielt lediglich eine Bescheinigung, dass sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Hintergrund ist die bekannte Diskriminierung von Armeniern in Aserbaidschan Bergkarabach).

Meine Frage ist nun:

Im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis musste die Identität doch grundsätzlich bereits geklärt worden sein. Kann man sich im Einbürgerungsverfahren darauf berufen und argumentieren, dass die Identitätsprüfung bereits durchgeführt wurde?

Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall oder eine Idee, wie man hier weiter vorgehen könnte?

Die Mutter verfügt als einziges Herkunftsdokument lediglich über einen alten Nachweis ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft aus der ehemaligen UdSSR.
Vielen Dank im Voraus!
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 21.07.2026 um 19:11:49
 
Sarashawky2288 schrieb am 21.07.2026 um 13:59:38:
Hallo zusammen,
Im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis musste die Identität doch grundsätzlich bereits geklärt worden sein. Kann man sich im Einbürgerungsverfahren darauf berufen und argumentieren, dass die Identitätsprüfung bereits durchgeführt wurde?

Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall oder eine Idee, wie man hier weiter vorgehen könnte?


Ich hab die Erfahrung von der Gegenseite. Und ja, die Argumentation höre ich andauernd und nein, damit kommt man nicht weiter.

Die Einbürgerungsbehörde prüft eigenständig und muss Entscheidungen einer anderen Behörde nicht teilen. Zudem kann man die Identitätsklärung im Rahmen einer Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung nicht vergleichen.

Für das Einbürgerungsverfahren hat das BVerwG ein Stufenmodell entwickelt. Heruntergebrochen sagt dieses im Kern, dass das staatliche Interesse an der geklärten Identität in einem Ausgleich gebracht werden muss mit der Möglichkeit des Ausländers, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Ist der Ausländer in einer Beweisnot und kann entsprechende Dokumente nicht beschaffen, dann kann die Identität auf andere Weise geklärt werden.

Dieses Urteil gilt grundsätzlich nicht für Ausländerbehörden, auch wenn es dort meist analog angewendet wird. Also hieraus wird ja schon deutlich, dass es nicht 1 zu 1 dasselbe ist.

Aber der Argumentation des Urteils folgend, ist ja auch das staatliche Interesse ein anderes. Eine NE ist erstmal nur eine NE. die Kann erlöschen, widerrufen werden, usw.
Mit der Einbürgerung verleihe ich eine Staatsangehörigkeit. Für immer. Wahlrecht, usw.
Und ich verleihe vor allem im Zweifel eine neue Identität, wenn diese nicht sicher geklärt ist. Denn wenn der Vorname und Nachname ggf. nicht übereinstimmt mit den Personalien aus dem Heimatstaat, habe ich auf einmal 2 Identitäten. Das ist auch sicherheitsrechtlich Problematisch. Und ein Problem, dass bei der Erteilung einer NE auch nicht besteht.

Das Dokument das sie besitzt wäre für eine Einbürgerung sehr sehr dünn. Nur damit würde ich keine Person einbürgern und hätte ehrlich gesagt auch keine NE erteilt.

Sie hat ja immerhin etwas von den Aserbaidschanern bekommen. Dort wird bescheinigt, dass sie die Staatsangehörigkeit nicht besitzt (steht es dort so oder steht da, dass das mit den vorgelegten Unterlagen nicht geprüft werden kann?). Im Zweifel könnte man einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen und die Staatenlosigkeit von der ABH feststellen lassen. Von Armenien ist sie nur Volksangehörige, nicht auch Staatsangehörige? Ggf. bräuchte sie für diesen Weg auch von dort eine Bescheinigung.

Aktuell hat sie einen Reiseausweis für Ausländer? Was steht da denn als Staatsangehörigkeit drin? Gibt es dort Zusätze zur Identität?
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reinhard
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Antwort #2 - 22.07.2026 um 17:58:17
 
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Sarashawky2288
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Antwort #3 - 23.07.2026 um 09:32:45
 
Puncherfaust schrieb am 21.07.2026 um 19:11:49:
(steht es dort so oder steht da, dass das mit den vorgelegten Unterlagen nicht geprüft werden kann?)

Ja, du hast recht. Sie muss zunächst andere Unterlagen beschaffen, zum Beispiel einen aserbaidschanischen Ausweis, und das Antragsformular ausfüllen. Erst dann kann ihr Antrag geprüft werden.
on Armenien ist sie nur Volksangehörige, nicht auch Staatsangehörige? ja Richtig, sie hatte auch von Arminen nie unterlagen bekommen.  andere Personen haben einen Pass  doch bekommen.

Mit den bisher vorgelegten Dokumenten kann ihre Identität leider nicht festgestellt werden. Das Problem ist, dass sie nie einen aserbaidschanischen Ausweis erhalten hat. Alle ihre Dokumente stammen noch aus der Zeit der UdSSR.
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Sarashawky2288
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Antwort #4 - 23.07.2026 um 09:36:09
 
Puncherfaust schrieb am 21.07.2026 um 19:11:49:
Aktuell hat sie einen Reiseausweis für Ausländer? Was steht da denn als Staatsangehörigkeit drin? Gibt es dort Zusätze zur Identität

Ja, das hat sie bereits. Dort ist Aserbaidschan als Staatsangehörigkeit eingetragen. Sie hat diese Staatsangehörigkeit bereits im Asylverfahren so angegeben.

Leider gibt es keine weiteren Unterlagen mehr. Sie hat auch drei Töchter in Deutschland, deren Staatsangehörigkeit ebenfalls als aserbaidschanisch eingetragen ist. Sie möchten sich ebenfalls einbürgern lassen, und wir haben dabei das gleiche Problem.
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