Ein Iraner kam mit dem Visum § 16a nach Deutschland.
Zwischenzeitlich hat er eine Fiktionsbescheinigung erhalten, gültig bis 13.09.2026. Er hat also aktuell keinen
AT. Er darf 20 Std. arbeiten.
Von der Uni-Zahnklinik in Tübingen hat er eine Zusage für die Ausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten erhalten. Start: 09.2026
Vor der Ausbildung machte er bei einem Zahnarzt eine Einstiegsqualifikation (EQ). Die EQler können erste berufliche Erfahrungen sammeln, die Berufsschule besuchen und
sie erhalten auch ein kleines Gehalt. Wegen Differenzen mit dem dortigen Personal, hat er das EQ selbst gekündigt.
Daraufhin verlor er nicht nur sein kleines Gehalt, sondern auch das Wohngeld, welches er jetzt
zurückbezahlen muss. Einkommen und Rücklagen hat er nicht. Es droht die Kündigung seiner Wohnung.
Jetzt kam er auf die Idee,
SGB II Leistungen zu beantragen. Er würde auch
SGB II Leistungen bekommen,
aber
SGB II Leistungen sind ja schädliche Sozialleistungsansprüche für seinen Aufenthalt. Das finde ich eindeutig.
Was würde passieren, wenn er
SGB II Leistungen beantragt, aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive?
Verliert die Fiktionsbescheinigung dann seine Gültigkeit?
Ist es so, dass die
ABH ihn dann zur Ausreise auffordert?
Aktuell kann er mindestens bis zum Beginn seiner Ausbildung 09.2026, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr.1
AufenthG nicht erfüllen.
Jetzt bekam er von der
ABH die Rückmeldung: "während der Fiktionsbescheinigung ist das Bürgergeld nicht schädlich. Jedoch erhalten sie ab dem 09.2026 einen
AT aufgrund Ausbildung. Bei dieser Art von
AE ist das Bürgergeld schädlich und die
AE erlischt.
Jetzt bin ich verunsichert. Sind
SGB II Leistungen, die er während der Fiktionsbescheinigung erhält schädlich oder doch nicht schädlich für seinen Aufenthalt?
Danke und Grüße Cheasy