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Visum 16a und schädliche Sozialleistungen? (Gelesen: 474 mal)
UweG
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Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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09.07.2026 um 16:39:15
 
Ein Iraner kam mit dem Visum § 16a nach Deutschland.
Zwischenzeitlich hat er eine Fiktionsbescheinigung erhalten, gültig bis 13.09.2026. Er hat also aktuell keinen AT. Er darf 20 Std. arbeiten.

Von der Uni-Zahnklinik in Tübingen hat er eine Zusage für die Ausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten erhalten. Start: 09.2026

Vor der Ausbildung machte er bei einem Zahnarzt eine Einstiegsqualifikation (EQ). Die EQler können erste berufliche Erfahrungen sammeln, die Berufsschule besuchen und
sie erhalten auch ein kleines Gehalt. Wegen Differenzen mit dem dortigen Personal, hat er das EQ selbst gekündigt.

Daraufhin verlor er nicht nur sein kleines Gehalt, sondern auch das Wohngeld, welches er jetzt
zurückbezahlen muss. Einkommen und Rücklagen hat er nicht. Es droht die Kündigung seiner Wohnung.

Jetzt kam er auf die Idee, SGB II Leistungen zu beantragen. Er würde auch SGB II Leistungen bekommen,
aber SGB II Leistungen sind ja schädliche Sozialleistungsansprüche für seinen Aufenthalt. Das finde ich eindeutig.
Was würde passieren, wenn er SGB II Leistungen beantragt, aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive?
Verliert die Fiktionsbescheinigung dann seine Gültigkeit?
Ist es so, dass die ABH ihn dann zur Ausreise auffordert?

Aktuell kann er mindestens bis zum Beginn seiner Ausbildung 09.2026, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG nicht erfüllen.

Jetzt bekam er von der ABH die Rückmeldung: "während der Fiktionsbescheinigung ist das Bürgergeld nicht schädlich. Jedoch erhalten sie ab dem 09.2026 einen AT aufgrund Ausbildung. Bei dieser Art von AE ist das Bürgergeld schädlich und die AE erlischt.

Jetzt bin ich verunsichert. Sind SGB II Leistungen, die er während der Fiktionsbescheinigung erhält schädlich oder doch nicht schädlich für seinen Aufenthalt?

Danke und Grüße Cheasy
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SimonB
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Beiträge: 867

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.07.2026 um 12:22:16
 
UweG schrieb am 09.07.2026 um 16:39:15:
Er hat also aktuell keinen AT.

Die Fiktionsbescheinigung belegt, dass er ein Aufenthaltsrecht bis 30.09.26 hat.

UweG schrieb am 09.07.2026 um 16:39:15:
Sind SGB II Leistungen, die er während der Fiktionsbescheinigung erhält schädlich

Nein.

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