In den Anwendungshinweisen steht folgendes:
Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von
der Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufe B 1 GER nach § 10 Abs. 1 S.
1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 sind in der Regel nachgewiesen, wenn der
Antragsteller
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über
die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines
Integrationskurses (§ 43 Abs. 4
AufenthG i.V.m. § 17 Abs. 2
Integrationskursverordnung - IntV) erhalten hat,
b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder
höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die
nächsthöhere Klasse) besucht hat,
d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen
Schulabschluss erworben hat,
e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
(Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder
Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht
hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist
dem Antragsteller ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen,
es sei denn, der Antragsteller verfügt nach der in einem persönlichen
Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde
offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann
auf einen Sprachtest verzichtet werden.
Daher -, würde es nicht reichen, da nicht erfolgreich abgeschlossen.