Guten Tag,
ich bitte um eine erste Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
* Türkischer Staatsangehöriger.
* Aufenthalt seit 2017 in Deutschland aufgrund § 21
AufenthG.
* Geschäftsführer einer weiterhin bestehenden GmbH.
* Ursprünglich 100 % Gesellschafter, Ende 2019 Änderung auf 49 % (ich) und 51 % (Ehefrau).
* In den Folgejahren wurden der Ausländerbehörde im Rahmen mehrerer Verlängerungsverfahren umfangreiche Unterlagen übersandt. Daraus waren die geänderten Beteiligungsverhältnisse erkennbar.
* Dennoch erfolgten weitere Verlängerungen ohne Beanstandung.
* Während eines laufenden Verfahrens wurde keine Fiktionsbescheinigung erteilt.
* Anschließend erfolgte die Ausreise aus Deutschland.
* Mittlerweile halte ich mich seit mehr als neun Monaten außerhalb Deutschlands auf.
* Das Rechtsamt teilte zuletzt mit, dass eine Wiedereinreise nur mit einem Visum möglich sei.
Meine Fragen:
1. Kann die langjährige Kenntnis der Ausländerbehörde von den geänderten Beteiligungsverhältnissen rechtlich relevant sein, wenn trotzdem weitere Verlängerungen erteilt wurden?
2. Welche rechtliche Bedeutung hat die fehlende Fiktionsbescheinigung im Zusammenhang mit der Ausreise?
3. Ist in dieser Konstellation zwingend von einem Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG auszugehen?
4. Gibt es außer einem neuen Visumverfahren noch andere rechtliche Ansatzpunkte?
Vielen Dank im Voraus.