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§21 AufenthG – Ausreise ohne Fiktionsbescheinigung und mehr als 9 Monate im Ausland (Gelesen: 850 mal)
Themen Beschreibung: Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, Beteiligungsänderung, fehlende Fiktionsbescheinigung
BilmezM
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17.06.2026 um 12:37:00
 
Guten Tag,

ich bitte um eine erste Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

* Türkischer Staatsangehöriger.
* Aufenthalt seit 2017 in Deutschland aufgrund § 21 AufenthG.
* Geschäftsführer einer weiterhin bestehenden GmbH.
* Ursprünglich 100 % Gesellschafter, Ende 2019 Änderung auf 49 % (ich) und 51 % (Ehefrau).
* In den Folgejahren wurden der Ausländerbehörde im Rahmen mehrerer Verlängerungsverfahren umfangreiche Unterlagen übersandt. Daraus waren die geänderten Beteiligungsverhältnisse erkennbar.
* Dennoch erfolgten weitere Verlängerungen ohne Beanstandung.
* Während eines laufenden Verfahrens wurde keine Fiktionsbescheinigung erteilt.
* Anschließend erfolgte die Ausreise aus Deutschland.
* Mittlerweile halte ich mich seit mehr als neun Monaten außerhalb Deutschlands auf.
* Das Rechtsamt teilte zuletzt mit, dass eine Wiedereinreise nur mit einem Visum möglich sei.

Meine Fragen:

1. Kann die langjährige Kenntnis der Ausländerbehörde von den geänderten Beteiligungsverhältnissen rechtlich relevant sein, wenn trotzdem weitere Verlängerungen erteilt wurden?

2. Welche rechtliche Bedeutung hat die fehlende Fiktionsbescheinigung im Zusammenhang mit der Ausreise?

3. Ist in dieser Konstellation zwingend von einem Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auszugehen?

4. Gibt es außer einem neuen Visumverfahren noch andere rechtliche Ansatzpunkte?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #1 - 17.06.2026 um 16:36:45
 
BilmezM schrieb am 17.06.2026 um 12:37:00:
Kann die langjährige Kenntnis der Ausländerbehörde von den geänderten Beteiligungsverhältnissen rechtlich relevant sein, wenn trotzdem weitere Verlängerungen erteilt wurden?

Eine AE wird nur verlängert, wenn die Voraussetzungen wie für eine Neuerteilung weiterhin gegeben sind. Sind sie das noch?
Bspl: wenn man 45 Jahre alt geworden ist, muss man eine Altersversorungn nachweisen, mit 44 muss man das noch nicht.

BilmezM schrieb am 17.06.2026 um 12:37:00:
2. Welche rechtliche Bedeutung hat die fehlende Fiktionsbescheinigung im Zusammenhang mit der Ausreise?

Eine FB ist der NAchweis, das der "alte" (ggf. abgelaufene) AT weiterhin gilt. Im Inland ist die FB nicht zwingend notwendig, für eine erneute Einreise aber notwendig um eben das nachzuweisen.

BilmezM schrieb am 17.06.2026 um 12:37:00:
Während eines laufenden Verfahrens wurde keine Fiktionsbescheinigung erteilt.

hast du nach einer FB gefragt? diese wird nur auf NAchfrage ausgehändigt, da sie mit weiterhin Gebühren verbunden ist,

BilmezM schrieb am 17.06.2026 um 12:37:00:
3. Ist in dieser Konstellation zwingend von einem Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auszugehen?

in diesem Fall ja
(wäre anders wenn du eine NE hattest *und* vor Ausreise 15 Jahre in D warst oder deine Frau Deutsche ist)

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Antwort #2 - 19.06.2026 um 12:53:16
 
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Da ich mittlerweile davon ausgehe, dass ein neues Visumverfahren erforderlich sein wird, stellt sich für mich noch eine praktische Frage:

Es bestehen weiterhin eine aktive GmbH, Immobilien sowie langjährige wirtschaftliche Bindungen in Deutschland.

Welcher Visumweg erscheint in einer solchen Konstellation aus Ihrer Sicht am naheliegendsten?

* Geschäftsvisum (Schengen)
* nationales Visum nach § 21 AufenthG
* Einreise als angestellter Geschäftsführer

Welche Unterlagen wären aus Ihrer Sicht hierbei besonders wichtig?

Vielen Dank.
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reinhard
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Antwort #3 - 19.06.2026 um 13:46:12
 
Aktive GmbH, Immobilien oder langjärhige Bindung kommen alles nicht als Gründe für ein Visum in Frage.

Ein Schengen-Visum ist zum Besuch mit Ausreise.

Ein angestellter Geschäftsführer könnte ein Grund sein. War dafür eine Ausbildung oder ein Studium die Voraussetzung? Dann wären wir bei der Fachkräfte-Einwanderung.

Langfristig wäre dann ab 2031 die Einbürgerung eine gute Idee, weil man mit zwei Staatsangehörigkeiten leichter pendeln kann.
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Antwort #4 - 19.06.2026 um 14:43:52
 
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ich gehe inzwischen davon aus, dass ein neues Daueraufenthaltsverfahren für mich derzeit nicht im Vordergrund steht.

Mein Ziel ist vielmehr, Deutschland regelmäßig für geschäftliche Angelegenheiten, die Betreuung meiner Immobilien und notwendige Formalitäten zu besuchen.

Die GmbH besteht fort, ich bin weiterhin Geschäftsführer, außerdem bestehen Immobilien und langjährige Bindungen zu Deutschland.

Welcher Visumweg erscheint für eine solche Konstellation aus Ihrer Sicht am sinnvollsten?

Wäre ein Geschäftsvisum (Schengen) hierfür der richtige Weg?

Und welche Unterlagen wären aus Ihrer Sicht besonders wichtig, um die Rückkehrbereitschaft und die tatsächlichen Besuchszwecke überzeugend darzustellen?

Vielen Dank.
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reinhard
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Antwort #5 - 19.06.2026 um 16:20:42
 
Wenn Du nur zu kurzen Besuchen kommen willst, gibt es auch ein "unechtes Jahresvisum. Es gilt ein Jahr, drei Jahre oder fünf Jahre. Man darf damit beliebig oft zu Besuche einreisen. Man darf nur pro 180 Tage höchstens 90 Tage in Deutschland sein. Allerdings ist beim Besuchsvisum das Arbeiten verboten, da musst Du aufpassen oder eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.

Ein Schengen-Visum wird immer einzeln für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt.
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Antwort #6 - 19.06.2026 um 16:48:59
 
reinhard schrieb am 19.06.2026 um 16:20:42:
Ein Schengen-Visum wird immer einzeln für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. 

mit dem eine Arbeit (angestellt oder selbständig) auch verboten ist.

Wie soll ein Schngenvisum (zum "Besuch") als angestellter Geschäftsführer einer deutschen GmbH funktionieren?
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Antwort #7 - 19.06.2026 um 17:38:15
 
erne schrieb am 19.06.2026 um 16:48:59:
Wie soll ein Schengenvisum (zum "Besuch") als angestellter Geschäftsführer einer deutschen GmbH funktionieren?


Es gibt da Ausnahmen, die der Themenstarter "Geschäftsvisa" gibt. Es gibt ja auch Geschäftsleute, die Deutschland besuchen, um die eigenen Firma auf einer Messe zu vertreten. Wenn man das im Antrag angibt, ist es möglich, Besuch & Arbeitserlaubnis zu kombinieren.
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Antwort #8 - 19.06.2026 um 18:40:34
 
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ich möchte meinen Lebensmittelpunkt derzeit nicht wieder nach Deutschland verlegen.

Mein Ziel wäre vielmehr, Deutschland regelmäßig für Besprechungen, die Verwaltung meiner Immobilien, notwendige Formalitäten sowie Gesellschafter- und Geschäftstermine zu besuchen.

Mir ist bewusst, dass eine Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Daher stellt sich für mich die praktische Frage:

Welche Tätigkeiten wären in einer solchen Konstellation mit einem Geschäftsvisum bzw. einem Mehrjahres-Schengenvisum zulässig, und wo wäre aus Ihrer Sicht die Grenze zur erlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit?

Vielen Dank.
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Antwort #9 - 19.06.2026 um 19:26:32
 
Die Grenzen finden sich in der BeschV.

Da gibt es in "§ 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel" zeitliche Grenzen für bestimmte Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten, bei deren Einhaltung keine Erwerbstätigkeit i.S.d. Gesetzes vorliegt.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #10 - 20.06.2026 um 11:01:03
 
Vielen Dank für die Hinweise zu § 30 BeschV.

Mein Ziel ist derzeit nicht, meinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland zu verlegen.

Ich möchte Deutschland lediglich mehrmals im Jahr besuchen, insbesondere für:

* Gesellschafterversammlungen,
* Gespräche mit Steuerberater, Bank und Notar,
* Verwaltung der Immobilien,
* notwendige Formalitäten im Zusammenhang mit der GmbH.

Ich beabsichtige keine dauerhafte Tätigkeit und kein aktives Tagesgeschäft.

Wäre für eine solche Konstellation ein mehrjähriges Schengen-Visum bzw. Geschäftsvisum grundsätzlich der richtige Weg?

Und welche der genannten Tätigkeiten würden aus Ihrer Sicht noch als zulässig gelten und wo beginnt die erlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit?

Vielen Dank.
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Antwort #11 - 20.06.2026 um 12:02:18
 
Alle Informationen sind doch jetzt da.

Das Gleiche zum dritten Mal zu fragen ergibt keinen Sinn. Wir können ja nichts anderes antworten.

Die Entscheidung, welches Visum Du jetzt beantragen willst, musst Du doch jetzt fällen. Als Geschäftsführer bist Du es doch gewohnt, Entscheidungen zu fällen. Sinnvoll ist es immer, einen "Plan B" im Auge zu behalten.

Ich emfpehle: D-Visum, Bezugnahme auf § 18a, Aufenthaltstitel, in ca. 4 Jahren Einbürgerung.
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Antwort #12 - 20.06.2026 um 19:34:31
 
reinhard schrieb am 20.06.2026 um 12:02:18:
Ich emfpehle: D-Visum, Bezugnahme auf § 18a, Aufenthaltstitel, in ca. 4 Jahren Einbürgerung.

Ohne beabsichtigte Wohnsitznahme in Deutschland ist das sinnfrei.

Unabhängig von der Visumart dürfen die in § 30 BeschV genannten Grenzen für die jeweilige Tätigkeit nicht überschritten werden.

Dabei ist es auch bedeutungslos, ob die Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (da im Besitz einer Sperrminorität) das Ganze in den Augen der über den Visumantrag entscheidenden Behörde zur selbständigen Tätigkeit macht (bei der die BeschV nun wieder irrelevant wäre, da sie nur Beschäftigungen regelt).

Denn im Falle selbständiger Tätigkeit ist bei Einhaltung der zeitlichen Grenzen die Visumerteilung ebenso zustimmungsfrei - siehe hierzu § 37 AufenthV.

Gesellschafterversammlungen sind im Übrigen von vornherein keine Geschäftstätigkeit. Kann man im GmbH-Gesetz nachlesen.
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