Ich habe im Dezember 2025 einen Einbürgerungsantrag nach §10
StAG gestellt.
Unabhängig davon habe ich bereits eine Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde wegen meines Antrags auf Niederlassungserlaubnis (§18c AufenthG) erhoben. Zu diesem Verfahren habe ich keine Fragen, da es ausschließlich meinen Antrag auf Niederlassungserlaubnis betrifft.
Meine Frage bezieht sich ausschließlich auf mein Einbürgerungsverfahren.
Vor wenigen Tagen wurde mir von der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt, dass mein Antrag bearbeitet wurde und alle erforderlichen Stellungnahmen vorliegen, mit Ausnahme der Stellungnahme der Ausländerbehörde. Nach Auskunft der Einbürgerungsbehörde ist diese ausstehende Stellungnahme die letzte noch fehlende Voraussetzung für eine abschließende Entscheidung über meinen Einbürgerungsantrag.
Nach meinem Verständnis kann ich wegen des Einbürgerungsverfahrens keine Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde erheben, da diese nicht die zuständige Entscheidungsbehörde für meinen Einbürgerungsantrag ist. Eine Untätigkeitsklage müsste sich vielmehr gegen die Einbürgerungsbehörde richten.
Hier bin ich jedoch unsicher: Die Einbürgerungsbehörde scheint meinen Antrag aktiv bearbeitet zu haben und wartet nun lediglich auf eine Stellungnahme einer anderen Behörde, auf deren Bearbeitungsdauer sie offenbar keinen unmittelbaren Einfluss hat. Wenn ich eine Untätigkeitsklage gegen die Einbürgerungsbehörde erheben würde, könnte diese gegenüber dem Gericht möglicherweise argumentieren, dass die Verzögerung allein auf die noch ausstehende Stellungnahme der Ausländerbehörde zurückzuführen ist.
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen mir in einer solchen Situation als Antragsteller zur Verfügung? Was kann oder sollte ich tun, wenn die Verzögerung nicht durch Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde selbst, sondern durch die ausstehende Mitwirkung einer anderen Behörde verursacht wird?