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Untätigkeitsklage + Eilantrag wegen Niederlassungserlaubnis (§18c) – Erfahrungen? (Gelesen: 273 mal)
Themen Beschreibung: AuftenG 18c
Miner1197
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Beiträge: 5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bangladesch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Untätigkeitsklage + Eilantrag wegen Niederlassungserlaubnis (§18c) – Erfahrungen?
31.05.2026 um 17:59:03
 
Hallo zusammen,

ich habe meinen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG) im Januar 2026 per E-Mail eingereicht. Trotz mehrerer Nachfragen und der Festlegung einer Frist bis zur 2. Juniwoche habe ich bis heute weder einen Bescheid noch eine Rückmeldung erhalten.

Ich erfülle alle Voraussetzungen ((Beschäftigung seit mehr als 24 Monaten, Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b seit mehr als 24 Monaten, Masterabschluss in Deutschland, Rentenbeiträge seit mehr als 24 Monaten, B1, Leben für Deutschland usw.).

Ich lebe seit mehr als 6 Jahren in Deutschland.

Zudem ist meine Frau schwanger (Entbindungstermin steht kurz bevor), sodass die Entscheidung für mich zeitkritisch ist (mögliche Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes gemäß § 4 Abs. 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Ich habe nun:
eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
sowie zusätzlich einen Antrag auf beschleunigtes Verfahren (§ 123 VwGO)
gestellt.

👉 Hat jemand Erfahrung damit, ob ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren in einem solchen Fall (Baby + Aufenthaltsgenehmigung) Erfolg haben kann?

Vielen Dank!
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dim4ik
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Beiträge: 1.037

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Untätigkeitsklage + Eilantrag wegen Niederlassungserlaubnis (§18c) – Erfahrungen?
Antwort #1 - 31.05.2026 um 18:42:57
 
Ein "Antrag auf beschleunigtes Verfahren" wird das Verfahren nicht beschleunigen, eine solche Frage kann vom Gericht nicht im Eilverfahren gelöst werden. Du sollst nur die Untätigkeitsklage erheben, in der du eine rückwirkende Erteilung der Niederlassungserlaubnis zum Tag deren Beantragung bei der ABH beantragst, s. BVerwG 1 C 7.08. Dann muss die Entscheidung nicht zwingend vor der Geburt ergehen; auch wenn das Gericht nach der Geburt des Kindes positiv(!) über deinen Antrag entscheidet, bekommt das Neugeborene die deutsche Staatsangehörigkeit.
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