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Aufenthalt paragraph 28 (Gelesen: 567 mal)
Suesakurasue
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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31.05.2026 um 00:42:59
 
Hallo, mein Partner ist als er 15 Jahre alt war mit seinen Eltern nach Deutschland geflüchtet aus dem Irak. Der Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Nun haben wir vor 2 Jahren ein Kind bekommen und haben jetzt Aufenthalt nach paragraph 28 beantragt. Wir haben einen Brief zurück bekommen das beabsichtigt wird den Antrag abzulehnen weil mein Partner ohne Visum damals eingereist ist. Wie hoch sind die Chancen nach der Anhörung das mein Partner doch noch den Aufenthalt bekommt ?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 31.05.2026 um 11:11:25
 
Die richtige Vorgehensweise für ein Visum nach §28 ist:

a)
1. Visum zum FAmiliennachzug beantragen
2- Mit diesem Visum einreisen
3. AE beatragen und erhalten

b) es gibt Ausnahmen für bestimmte Staatsangehörige oder wenn man bereits mit einem anderen AT in D ist



Wlechen AT oder Aufenthatlsstatus  hat Dein Verlobter?
Warum ist es *unzumutbar* für ihn wieder auszureisen und mit dem richtigen Visum wieder zu kommen?

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reinhard
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Antwort #2 - 31.05.2026 um 13:50:25
 
Die Voraussetzungen sind das Visum und ein A1-Zertifikat.

Es gibt nur wenige Aufenthaltstitel, bei denen auf ein Visum verzichtet wird oder verzichtet werden kann. Hat er sich dazu ausführlich beraten lassen?
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roseforest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 31.05.2026 um 20:34:55
 
@reinhard ich meine schon dass es möglich ist wenn es unzumutbar ist das Visa Verfahren nachzuholen. https://www.asyl.net/rsdb/M11345

Mich interessiert hier die Frage warum erst jetzt der Aufenthaltstitel beantragt wird wenn das Kind doch schon 2 ist ? Was hatte er denn vorher ?
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reinhard
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Antwort #4 - 31.05.2026 um 23:04:04
 
Wir müssen auf die Antworten unserer Fragen warten.

Was bisher versäumt wurde oder schief gegangen ist, wissen wir nicht. Ein Verzicht auf ein Visum ist in wenigen Ausnahmefällen möglich, ich verhandelte grade einen mit einer Ausländerbehörde. Aber da geht es um die Mutter eines deutschen Kindes, hier um einen Ehemann.
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Petersburger
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Antwort #5 - 01.06.2026 um 08:30:28
 
reinhard schrieb am 31.05.2026 um 13:50:25:
Die Voraussetzungen sind das Visum und ein A1-Zertifikat.

Nicht, wenn das Kind deutsch ist - was wir hier nicht wissen, aber auch nicht ausschließen können.  Zwinkernd
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erne
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Antwort #6 - 01.06.2026 um 18:19:58
 
Petersburger schrieb am 01.06.2026 um 08:30:28:
wenn das Kind deutsch ist - was wir hier nicht wissen

naja -- §28 geht nur bei Deutschen
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Suesakurasue
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Antwort #7 - 02.06.2026 um 00:18:55
 
Petersburger schrieb am 01.06.2026 um 08:30:28:
Nicht, wenn das Kind deutsch ist - was wir hier nicht wissen, aber auch nicht ausschließen können.  Zwinkernd


Ja mein Kind ist deutsch
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Petersburger
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Antwort #8 - 03.06.2026 um 08:35:15
 
erne schrieb am 01.06.2026 um 18:19:58:
naja -- §28 geht nur bei Deutschen

Nein, wirklich?

Ich hatte das "Deutsch" im Profil der TS schon gesehen. Nun muss aber nicht jedes Kind einer Deutschen auch zwingend selbst die deutsche StAng besitzen.
Wurde die Mutter nach der Geburt eingebürgert, das Kind aber nicht - warum auch immer - ...

... dann wäre reinhards "es braucht A1" richtig.

Suesakurasue schrieb am 31.05.2026 um 00:42:59:
Wie hoch sind die Chancen nach der Anhörung das mein Partner doch noch den Aufenthalt bekommt ?

Auf diese Lotterie / dieses Ratespiel wollen wir uns hier nicht einlassen.

Es kommt auf die zuständige Behörde an, ob sie auf das Visumverfahren verzichtet oder nicht. Ein deutsches Kleinkind ist ein starker Argument, aber auch nicht mehr.
Wenn ein "Aufenthalt nach § 28" nach einem kurzen, weil mit Vorabzustimmung zeitlich minimierten Visumverfahren erreicht wird und bis zu der kurzen Reise ins Herkunftsland geduldet wird, ist dem Kindeswohl auch Genüge getan.
Welche Variante am Ende bei Euch zutrifft, hängt auch von Euch ab.
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