Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Anrechnung von Voraufenthalt als Kleinkind (§ 12b Abs. 2 StAG) - C1 vorhanden (Gelesen: 257 mal)
piputi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung von Voraufenthalt als Kleinkind (§ 12b Abs. 2 StAG) - C1 vorhanden
29.05.2026 um 11:26:41
 
Hallo zusammen,

ich würde mich sehr über eure fachliche Einschätzung zu meiner Situation freuen. Es geht um die Frage, ob ein früherer Aufenthalt im Kindergartenalter nach § 12b Abs. 2 StAG auf die geforderten 5 Jahre für die Einbürgerung angerechnet werden kann.

Mein zeitlicher Ablauf:

    2005 – 2007: Aufenthalt in Deutschland (Kronberg) mit meinen Eltern. Ich war damals 3 bis 5 Jahre alt und im Kindergarten. (Hinweis: Wir sind 2007 in die Türkei zurückgekehrt. Das Melderegister zeigt fälschlicherweise eine Abmeldung in 2008 an, vermutlich von Amts wegen. Ich würde für den Antrag aber natürlich die echten Daten von 2007 angeben).

    2007 – 2024: Leben, Schule und Bachelor in der Türkei. Ich war auch mehrmals in Deutschland fürs mehrere Praktika aber die waren weniger als 90 Tagen.

    Seit knapp 2 Jahren (2024): Zurück in Deutschland für mein Masterstudium (aktueller Aufenthaltstitel § 16b).

    Demnächst: Ich werde zeitnah eine bezahlte Promotion (interner Arbeitsvertrag) beginnen und in einen § 18d (oder § 18b) wechseln.

Mein Integrationsstand:
Ich habe ein aktuelles TestDaF C1-Zertifikat. Den Grundstein für meine Deutschkenntnisse habe ich in meinen ersten Jahren in Deutschland gelegt und die Sprache trotz der langen Abwesenheit auf diesem hohen Niveau beibehalten.

Meine Überlegung / Frage:
Sobald ich den § 18d in den Händen halte, ist mein Aufenthaltstitel einbürgerungsfähig. Da mir dann noch ca. 3 Jahre bis zur regulären 5-Jahres-Frist fehlen, würde ich gerne wissen, ob ich die ca. 1,5 bis 2 Jahre aus meiner Kindheit (2005-2007) anrechnen lassen kann.

Meine Argumentation wäre, dass der damalige Aufenthalt durch den Erwerb und dauerhaften Erhalt der Sprache (C1) eine nachhaltige integrierende Wirkung hatte.

    Wie bewerten Einbürgerungsbehörden in der Praxis die "integrierende Wirkung" bei Kleinkindern (Kindergarten)?

    Ist die Unterbrechung von über 15 Jahren ein absolutes K.-o.-Kriterium für die Anrechnung nach § 12b Abs. 2 StAG, auch wenn die Sprache erhalten blieb?

    Macht es überhaupt Sinn, diesen Weg zu versuchen, oder raten Sie mir, einfach abzuwarten, bis ich die 5 Jahre durch Master + Promotion ununterbrochen voll habe?

Vielen Dank im Voraus für Ihre ehrliche Einschätzung!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.749

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anrechnung von Voraufenthalt als Kleinkind (§ 12b Abs. 2 StAG) - C1 vorhanden
Antwort #1 - 29.05.2026 um 11:38:35
 
Ich denke nicht, dass wir das hier raten können. Wie "die Behörden" das bewerten, spielt ja auch für Dich keine große Rolle. Für Dich ist entscheidend, wie Deine Einbürgerungsbehörde das bewertet.

Du solltest warten, bis Du den Aufenthaltstitel hast, der für eine Einbürgerung reicht, und dann einen gut begründeten Antrag stellen. Die meisten Einbürgerungsbehörden sind zur Zeit nicht besonders schnell, weil der Antrag hoch ist. Vielleicht geht es ja letztlich nur noch um ein Jahr.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
piputi
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anrechnung von Voraufenthalt als Kleinkind (§ 12b Abs. 2 StAG) - C1 vorhanden
Antwort #2 - 29.05.2026 um 12:16:59
 
reinhard schrieb am 29.05.2026 um 11:38:35:
Ich denke nicht, dass wir das hier raten können. Wie "die Behörden" das bewerten, spielt ja auch für Dich keine große Rolle. Für Dich ist entscheidend, wie Deine Einbürgerungsbehörde das bewertet.

Du solltest warten, bis Du den Aufenthaltstitel hast, der für eine Einbürgerung reicht, und dann einen gut begründeten Antrag stellen. Die meisten Einbürgerungsbehörden sind zur Zeit nicht besonders schnell, weil der Antrag hoch ist. Vielleicht geht es ja letztlich nur noch um ein Jahr. 



Vielen Dank für die ehrliche und pragmatische Einschätzung. Das ergibt absolut Sinn, besonders im Hinblick auf die aktuellen Bearbeitungszeiten der Behörden.

Ich werde es genau so machen: erst einmal den Wechsel in den passenden Aufenthaltstitel für die Promotion abwarten und mich dann direkt bei der für mich zuständigen Behörde nach deren lokaler Praxis erkundigen.

Viele Grüße!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 849

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anrechnung von Voraufenthalt als Kleinkind (§ 12b Abs. 2 StAG) - C1 vorhanden
Antwort #3 - 29.05.2026 um 13:34:25
 
piputi schrieb am 29.05.2026 um 11:26:41:
Meine Argumentation wäre, dass der damalige Aufenthalt durch den Erwerb und dauerhaften Erhalt der Sprache (C1) eine nachhaltige integrierende Wirkung hatte.

Das ist ein unnötiges Argument.
Mit dem C1-Zertifikat weist du dein Sprachniveau nach.
Vor Antragstellung wirst du noch einen Einbürgerungstest (Leben in Deutschland) mit Nachweis absolvieren müssen. § 10(1, Nr.7) StAG.

piputi schrieb am 29.05.2026 um 11:26:41:
Macht es überhaupt Sinn, diesen Weg zu versuchen,

Nein, das macht keinen Sinn. Am besten wäre: nötige AE beantragen und erhalten, Antrag auf Einbürgerung nach Vorliegen aller Voraussetzungen stellen.
So um 1 Jahr, oft auch länger, dauert die Antragsbearbeitung fast immer. Evtl. Nachweise sind auch nach Antragstellung noch nachzureichen.

piputi schrieb am 29.05.2026 um 11:26:41:
Sobald ich den § 18d in den Händen halte, ist mein Aufenthaltstitel einbürgerungsfähig.

Wie kommst du darauf?

Alle Einbürgerungsbehörden sind an die Vorschriften aus dem StAG gebunden. 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.749

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anrechnung von Voraufenthalt als Kleinkind (§ 12b Abs. 2 StAG) - C1 vorhanden
Antwort #4 - 29.05.2026 um 13:51:17
 
@SimonB:

piputi hatte alles richtig recherchiert. Deine Anmerkungen dagegen sind falsch.

Ein früherer Aufenthalt kann tatsächlich angerechneet werden, wenn er "integrationsfördernd" ist. Und mit dem gegenwärtigen Aufenthaltstitel kann er nicht eingebürgert werden, erst mit 18d.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema