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Integrationskurs nach 3 oder 12 Monaten? (Gelesen: 1.133 mal)
roseforest
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Antwort #15 - 17.05.2026 um 21:06:38
 
könnte auch damit zusammenhängen dass die Zulassung auf Antrag nicht mehr genehnigt aktuell . Bisher konnte man beim Bamf einem Antrag auf Zulassung stellen wenn man nicht verpflichtet wurde

"Vor dem Hintergrund der finanziellen Herausforderungen der vergangenen Jahre können im laufenden Haushaltsjahr 2026 bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG durch das BAMF erteilt werden. Anträge auf Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG werden deshalb abgelehnt."
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reinhard
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Antwort #16 - 17.05.2026 um 21:16:34
 
roseforest schrieb am 17.05.2026 um 21:06:38:
könnte auch damit zusammenhängen dass die Zulassung auf Antrag nicht mehr genehnigt aktuell . Bisher konnte man beim Bamf einem Antrag auf Zulassung stellen wenn man nicht verpflichtet wurde.


Das hat damit nichts zu tun. Ehepartner:innen sind immer berechtigt und müssen nie einen Zulassungsantrag stellen.

Die Ablehnung aller Zulassungen wurde gerade relativiert, nach vielen Protesten: EU-Bürger:innen und alle mit einer AE nach § 24 (das sind ukrainische Flüchtlinge) sollen wieder Zulassungen erhalten.
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« Zuletzt geändert: 18.05.2026 um 00:17:42 von reinhard »  
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roseforest
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Antwort #17 - 17.05.2026 um 22:02:30
 
@reinhard was ich meinte ist dass es deswegen vllt so viele freie Plätze gerade gibt.

Wobei.. meine Frau hatte auch vor ca 4 Jahren kein Problelm einen platz sofort zu finden in einer Grosstadt

An den TE man kann übrigens ja auch trotz des Kurses arbeiten.. Da man während der Arbeit ja auch spricht ist das finde ich sogar eine gute Kombi
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Fernweher
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Antwort #18 - 18.05.2026 um 01:42:03
 
Scheinbar gibt es auch Online-Kurse. Andere User stritten dies allerdings ab?
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SimonB
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Antwort #19 - 18.05.2026 um 11:37:40
 
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 20:07:38:
liegt das wohl nur an einem Unverständnis meinerseits


Eigentlich ist doch nur wichtig, OB die ABH nach der Einreise und Wohnsitzanmeldung in X mit dem ersten AT auch eine Verpflichtung zum Integrationskurs erteilt.
Das weiß heute noch immer niemand und alles weitere ergibt sich erst dann. Eine Verpflichtung in diesem ersten AT würde dann quasi in jede andere Stadt mit umziehen.
Der AT würde grundsätzlich jeweils für 1 Jahr gelten. Irgendwelche Ausnahmen herauszufinden, halte ich jetzt für überflüssige Beschäftigung. WEnn man in Stadt Xden ersten AT beantragt, kann man diesen für 3 Jahre beantragen. Die ABH entscheidet.
Selbstverständlich gibt es online-Kurse, aber mW nicht als anerkannter Integrationskurs mit Zertifikat nach GER.
1 Jahr vorher anmelden? Ich verstehe nicht, was man damit umgehen oder erreichen will. Vielleicht ist dieser Anbieter in 1Jahr schon nicht mehr existent? 
Da die sog. großen Flüchtlingswellen durch sind und keine Massen an verpflichteten Ausländern mehr in die Kurse drängen, dürfte nichts überfüllt sein.

Bitte nochmal zum Verständnis:
1. Löse dich von einem 3-Monats-Zeitfenster.
2. Ob man im Job deutsch, russisch, englisch, chinesisch, arabisch oder farsi spricht/sprechen muss, oder den Master in englisch macht, hat NICHTS mit Integrationskursen zu tun, die die ABH bzw. das BAMF verpflichtend fordert.
3. Den § 44a(3)AufenthG herauszusuchen, ist jetzt irrelevant.
4. Über Widerspruch kann man dann nachdenken, wenn es Grund dafür gibt. 

 
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Fernweher
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Antwort #20 - 18.05.2026 um 13:15:08
 
Simon, ich verstehe deine Haltungsweise, also nimm meine jetzige  Aussage bitte nicht zu sehr zu Herzen. Ich bedanke mich sowohl für deine Antworten, als auch für die der anderen User. Ihr seid mir alle eine große Hilfe.
Was du allerdings als sinnvoll oder -los betrachtest, ist deine Sache. Nicht meine. Zugleich handelt es sich um ein Forum, in der es um reinen Austausch geht. Wenn es mich also interessiert, warum darf ich nicht einfach fragen?

Ich verstehe grundsätzlich wenig vom Ausländerrecht, dem Ehegattennachzug und so weiter. Natürlich will ich mich vernünftig informieren, deshalb bin ich ja auch hier.

SimonB schrieb am 18.05.2026 um 11:37:40:
Eigentlich ist doch nur wichtig, OB die ABH nach der Einreise und Wohnsitzanmeldung in X mit dem ersten AT auch eine Verpflichtung zum Integrationskurs erteilt.

Die wird ja scheinbar erteilt, wenn der Antraggeber nicht auf B1-Niveau ist, oder nicht? Sonst gab es bisher auch kaum Beiträge darüber, wie oder auf welcher Grundlage eine solche Verpflichtung sonst erfolgen würde.

Zitat:
Wenn man in Stadt Xden ersten AT beantragt, kann man diesen für 3 Jahre beantragen. Die ABH entscheidet.
Über Widerspruch kann man dann nachdenken, wenn es Grund dafür gibt.

Ja, und dann? Soll ich schnell das Forum einschalten und auf eine Antwort hoffen? Warum kann ich mich nicht vorab informieren? Selbst wenn es für mich nicht relevant sein sollte, so möchte ich dennoch darüber Bescheid wissen.

Nebenbei bemerkt habe ich das Empfinden, dass die Sachbearbeiter meiner Kleinstadt auch sehr pingelig und genau sind. Aber, wie gesagt, das nur nebenbei bemerkt.

Also: Wie schalte ich einen Widerspruch ein? Und wie wird das überhaupt geregelt? Was macht man genau?

Zitat:
Selbstverständlich gibt es online-Kurse, aber mW nicht als anerkannter Integrationskurs mit Zertifikat nach GER.

Und die Kurse auf der BAMF-Seite zählen demnach nicht, obgleich sie von der BAMF selbst angeboten werden?

Zitat:
3. Den § 44a(3)AufenthG herauszusuchen, ist jetzt irrelevant.

Es wurde über Vorraussetzungen des Aufenthaltstitels gesprochen.
Meine Frage war einzig, ob eine Verlängerung dessen trotz fehlendem Kursbesuch erfolgen würde. Gut, dass dieser automatisch erfolgen würde oder nicht, war ein anderer Belang. Nicht jedoch meine Kernfrage.
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erne
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Antwort #21 - 18.05.2026 um 16:41:08
 
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 20:07:38:
Nein? Das heißt, ich kann einen Integrationskurs nicht für ein Jahr voranmelden?

ich weiss nicht, wie weit im Voraus der Kursanbieter Anmeldungen annimmt.
ABer er braucht den Berechtigungsschein oder die Verpflichtung, denn der Kurs wird subventioniert vom Staat --- und der Kursanbieter will sein Geld für den Kurs. Ggf. kann man da auch privat rein, musst du aber mit dem Anbieter klären.

Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 20:07:38:
eher 50/50, manche sprechen in englischer und manche in deutscher Sprache.

Normalerweise sollte die ABH einer Arbeitsaufnahme Prioriät einräumen, vor allem wenn es um "qualifizierte" Arbeit geht und da überweigend Deutsch und oder Englisch gesprochen wird.
Die Entscheidung liegt dann bei der ABH

Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 20:07:38:
3 Jahre beantragt. Viele ABHs geben aber trotzdem nur ein Jahr --- man kann da widersprechen. Dann muss die ABH als Begründung abernoch geringe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe (Scheinehe) vorbringen.

Und wie leite ich einen solchen Widerspruch ein?


Deine Frau beantragt 3 Jahre.  Wenn nir ein Jahr oder zwei Jahre gegeben werden, ist der Antrag deiner Frau auf 3 Jahre zumindest zum Teil abgelehnt worden. Auch eine Teilablehnung sollte eine Belehrung enthalten, wie eann und wo ein Widerspruch möglich ist. Wird ihr einfach nur der AT mit einem oder zwei Jahren übergeben, kannst du dann einen Widerspruch in der ABH zu Protokoll geben oder als 3 Zeiler formulieren. Dafür wäre es gut, wenn du eine Kopie des Antrags mit den 3 Jahren noch irgendwo hast.
Ich kenne es so, dass die ABH zum Teil dann im Antrag selber die 3 durchstreich und mit eins oder zwei ersetzt, aber nur  nach Rücksprache mit Euch, also wenn Ihr akzeptiert. Dann kein Widerspruch möglich/sinnvoll.

Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 20:07:38:
Wie kann ich Zweifel einer Scheinehe beseitigen? Mit Bildern?

ja, zum Beispiel --- bei *Zweifeln*
ich schrieb "geringe Zweifel" ... das war nicht ganz richtig, es geht um "Restzweifel".
Wenn/Solange die Eheführung bezweifelt wird (Zweifel!), wird erst gar kein Visum und AT gegeben.
Was genau Restzweifel sind --- keine Ahnung, die Behörde ist dann nicht restlos überzeugt.

Zu Online I-Kursen:
Ich persönlich kenne das nicht, und nach meinem Verständniss gehört zur Integration euch eine Präsens und Interaktion mit anderen; wenn das von der BAMF vermittelt wird, sollten diese dann auch o.k. sein.




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Antwort #22 - 18.05.2026 um 17:32:46
 
Danke für deine Antwort, erne. Hat mir sehr geholfen.
Ich werde bezüglich des Online-Kurses einen weiteren Thread eröffnen, damit hier nicht zu viel aneinandergerät.
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SimonB
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Antwort #23 - 18.05.2026 um 17:59:55
 
Fernweher schrieb am 18.05.2026 um 13:15:08:
Wenn es mich also interessiert, warum darf ich nicht einfach fragen?

Darfst du doch und tust du doch. Keiner hat etwas dagegen.
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