Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Ist es möglich, sich für einen solchen ein Jahr im Voraus anzumelden?
welchen Kurs meinst du?
Reinen Sprachkurs: Sprich mit dem Kursanbieter
I-Kurs: nein, da braucht man den Berechtigungsschein oder die Verpflichtung
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Und wie sieht es mit dem Beleg von Online-Kursen aus, hat da jemand Erfahrung mit?
meines Wissens gibt es keine I-Kurse online.
Reine Sprachkurse gibt es online, aber dazu wird man ja nicht verpflichtet. Und natürlich *darf* man ja selber online Sprachkurse suchen und online lernen. Aber wenn man zum I-Kurs verpflichtet wurde, muss man diesen besuchen (nicht online)
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Daher meine Frage. Ich weiß jetzt nicht genau, was du damit meintest. Scheinbar geht es darum, dass die Ausländerbehörde in Berlin den entsprechenden Kursbescheid nach Umzug bereits nichtig machen würde, oder sprichst du etwa vom zweiten Erhalt des Aufenthaltstitel?
Missverständniss, vergiss das ganze.
Wenn die
ABH A zum I-Krus verpflichtet hat, bleibt die Verpflichtung bestehen, bis der Kurs absolviert wurde oder die Verfplichtung zurückgenommen wird --- und das egal, ob dann von
ABH A oder
ABH B.
Ich habe auch noch nie gehört, dass man bei der Verlängerung nochmal verpflichtet wird.
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Gewiss. Daher will ich sicherstellen, wie das Verfahren ist, abläuft, und was da zu tun ist.
man beantrag die
AE und dabei wird dann die Verpflichtung ausgesprochen
hast du den link zu
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html in Antwort 6 gelesen?
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Doch immerhin ist ihr Studiengang ein solcher, der in Berlin nur die englische Sprache erfordert.
na und? kann ja sein, dass der Studiengang sich in erster Linie an ausländische Studenten richtet, die in D nur studieren.
Wird dieser Beruf auch in D vorwiegend in englischer Sprache ausgeübt?
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:roseforest schrieb am 14.05.2026 um 15:31:18:
Unsere
ABH hatte direkt 3 Jahre Aufenthaltstitel gegeben und die Veroflichtung sah vor innerhalb dieser 3 Jahre den Integrationskurs zu absolvieren. Es gibt also Unterschiede
Ach, das ist auch interessant. Wie kam das zustande?
indem man gleich 3 Jahre beantragt. Viele ABHs geben aber trotzdem nur ein Jahr --- man kann da widersprechen. Dann muss die
ABH als Begründung aber noch geringe Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe (Scheinehe) vorbringen.
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Müsste sie nicht einen Beleg vorlegen, dass sie aktiv lernt?
wozu? sie ist nicht zum "aktiven Lernen" verpflichtet worden, sondern zur Teilnahme an einem I-Kurs
Fernweher schrieb am 17.05.2026 um 15:14:14:Aufenthaltstitels umziehen. Wenn dieser automatisch verlängert wird
automatisch geht nichts, man muss das beantragen
Apropos:
Fernweher schrieb am 14.05.2026 um 14:26:54:(nach Ehegattennachzug, also nach Erhalt des temporären Aufenthaltstitels)
was meinst du mit "temporären"
AT?