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B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt? (Gelesen: 1.421 mal)
Biker1963
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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14.05.2026 um 07:39:41
 
Bin seit gut 2 Jahren mit einer Thailänderin verheiratet. Sie ist brav zur Schule gegangen, hat gefühlt Tag und Nacht gelernt, aber den B1 Abschluss leider nicht geschafft. Nicht falsch verstehen, ich möchte auch, dass sie deutsch sprechen kann, aber sie tut sich offensichtlich sehr schwer und hat panische Prüfungsangst. Vor der Prüfung konnte sie wochenlang nicht mehr richtig schlafen und hat schon bei der Probeprüfung am ganzen Körper gezittert und kaum ein Wort rausgebracht. Test "Leben in Deutschland" hat sie fast mit Höchstpunktzahl abgeschlossen. Ist aber ja Multiple Choice und es gibt nur eine gewisse Anzahl an Fragen. Also reine Fleißarbeit.

Vor wenigen Tagen wegen Verlängerung Aufenthaltsgenehmigung beim Landratsamt gewesen. Wurde nur bis Mitte nächsten Jahres verlängert, weil da der Reisepass abläuft. Uns wurde gesagt, sie müsse weiter zur Schule gehen und zwar so lange, bis sie den B1-Abschluss in der Tasche hat. Tut sie das nicht, wird ihre Aufenthaltsgenehmigung irgendwann nicht mehr verlängert.

Habe mich mit der Chefin per E-Mail in Verbindung gesetzt und einen Auszug der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 beigefügt.
Da steht unter 8.3.1.2 (Seite 64):
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....

Die Teilnahme am Integrationskurs ist nach § 14 Absatz 5 Satz 2 IntV ordnungsgemäß, wenn der Ausländer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 IntV teilnimmt.....
.... Zur ordnungsgemäßen Teilnahme gehört daher auch die Teilnahme am Abschlusstest; auf eine erfolgreiche Teilnahme am Abschlusstest kommt es aber nicht an. Ziel ist es, dass der Teilnehmer durch die Teilnahme dokumentiert, dass er sich bemüht, ausreichende Sprachkenntnisse i. S. v. § 43 Absatz 3 i. V. m. § 3 Absatz 2 IntV zu erlangen.


Antwort:

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Ehefrau wurde am xxx zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test "Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist, § 17 Abs. 2 S. 1 Integrationskursverordnung (IntV).

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist das anerkannte Sprachzertifikat B1 und der Test "Leben in Deutschland"/Einbürgerungstest zwingende Voraussetzung.

Solange Ihre Ehefrau diese Prüfungen nicht besteht, muss sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen. In § 14 Abs. 6 Satz 2 IntV ist geregelt, wann eine Teilnahme an einem Integrationskurs ordnungsgemäß ist. Sie setzt eine so regelmäßige Kursteilnahme voraus, dass ein Kurserfolg möglich ist. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Abschlusstest (§ 17 Abs. 1 IntV) zwingend erforderlich. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist das Bestehen des Abschlusstests nicht erforderlich .

Allerdings ist gemäß § 8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Aus diesem Grund werden wir beim nächsten Verlängerungsantrag Ihrer Ehefrau prüfen müssen, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs stattfindet. Da Ihre Ehefrau den Integrationskurs noch nicht erfolgreich bestanden hat und zuletzt im Jahr 2025 daran teilgenommen hat, muss sie weiterhin ordnungsgemäß daran teilnehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Mir ist klar, dass es ohne B1 keine Niederlassungserlaubnis gibt und die Aufenthaltsgenehmigung dann alle paar Jahre verlängert werden muss. Aber können die meine Frau jetzt ewig lang quälen, wenn sie den Test nicht besteht?

Unser Lebensmittelpunkt ist für ca. 4 Monate im Jahr Thailand. Wenn sie den Kurs X mal machen muss, können wir uns das für die nächsten Jahre abschminken. Bin 62 Jahre alt und sie 50. Das Leben ist kurz und da muss man Prioritäten setzen.

Danke
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SimonB
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Antwort #1 - 14.05.2026 um 12:37:02
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Aber können die meine Frau jetzt ewig lang quälen, wenn sie den Test nicht besteht?

Nein, das wird niemand tun. Aber die ABH schreibt doch, was erforderlich ist.
Sie erhält nur keine NE und muss ihre AE mit einem gültigen Nationalpass jeweils verlängern lassen.

Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Unser Lebensmittelpunkt ist für ca. 4 Monate im Jahr Thailand.

Das könnte außer ihrer Prüfungsangst weitere Ursache für das Nichtbestehen der B1-Prüfung sein.

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Biker1963
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Antwort #2 - 14.05.2026 um 14:11:13
 
Bisher dachte ich, dass sie nur einmalig ordnungsgemäß teilnehmen muss, um ihre Pflicht zu erfüllen. Inzwischen bin ich mir da gar nicht mehr so sicher. Nach mehrmaligem Lesen der E-Mail interpretiere ich das so, dass nach JEDER Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung diese Verpflichtung wieder neu auflebt. Und zwar so lange, bis sie B1 bestanden hat.

Dazu passt auch, wie sich die Sachbearbeiterin im persönlichen Gespräch geäußet hatte: Wenn sie nicht weiter zur Schule geht, wird die Aufenthaltsgenhmigung nicht mehr verlängert. Dann bekommt sie nur noch eine Fiktionsbescheinigung. Lt. Google-Recherche würde das dann - je nachdem, wo das Kreuz gesetzt ist - bedeuten, dass sie mit dem Dokument ausreisen, aber nicht wieder einreisen könnte. D.h. dann keinerlei Reisen nach Thailand mehr.
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Antwort #3 - 14.05.2026 um 15:04:07
 
Es wäre für sie einfacher, sich an das Aufenthaltsgesetz zu halten. Wenn sie in Deutschland leben will, muss sie den Integrationskurs absolvieren und die Prüfungen bestehen.

Wenn sie in Thailand leben will, ist das nicht nötig.

Sie wollte sich als erstes entscheiden, ob sie überhaupt in Deutschland leben will.
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Antwort #4 - 14.05.2026 um 20:49:23
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 14:11:13:
Dann bekommt sie nur noch eine Fiktionsbescheinigung. Lt. Google-Recherche würde das dann - je nachdem, wo das Kreuz gesetzt ist - bedeuten, dass sie mit dem Dokument ausreisen, aber nicht wieder einreisen könnte. D.h. dann keinerlei Reisen nach Thailand mehr.

Schöne Illustration für den Nutzen einfacher Google-Suchen.

Es geht nicht um ein willkürlich gesetztes Kreuz. Das Kreuz gibt vielmehr an, auf welcher Rechtsgrundlage die FB ausgestellt wurde.

Für Thailänder kommt da nur § 81 (4) AufenthG in Frage - und eine solche FB ermöglicht Aus- und Wiedereinreisen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #5 - 14.05.2026 um 20:55:57
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Allerdings ist gemäß § 8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Aus diesem Grund werden wir beim nächsten Verlängerungsantrag Ihrer Ehefrau prüfen müssen, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs stattfindet. Da 

richtig

Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Da Ihre Ehefrau den Integrationskurs noch nicht erfolgreich bestanden hat und zuletzt im Jahr 2025 daran teilgenommen hat, muss sie weiterhin ordnungsgemäß daran teilnehmen.

Blödsinn

Hast du selber den AufenthG §44a gelesen?
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html

Zitat:
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.


Also, wenn sie nachweisen kann, dass die am I-Kurs ordnungsgemäss teilgenommen hat, muss sie ihn nicht bestanden haben, damit die Verpflichtung erlischt.

Allerdings wird ihre AE ohne bestandenen I-Kurst immer nur um ein Jahr verlängert.




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Antwort #6 - 14.05.2026 um 21:19:39
 
richtig schaumal in IntV (6):
(6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen;

diese Bescheinigung würde ich an Deiner Stelle von dem Kursträger holen und der ABH entsprechend vorlegen..

Wieso sollte man nur eine FB bekommen wenn man ordnungsgemäss teilgenommen hat ?

Dass natürlich eine NE viel besser wäre keine Frage... vllt will man ja auch mal länger als 6 Monate in Thailand bleiben denn dann würde der AT sonst erlöschen in der Regel
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Antwort #7 - 14.05.2026 um 21:32:09
 
Die Bescheinigung haben wir dem Landratsamt bereits auf deren Verlangen vorgelegt.

Die noch sehr junge Sachberbeiterin hat mir gesagt, sie müsse weiter auf die Schule gehen.
Habe dann geantwortet, dass sie ordnungsgemäß teilgenommen hat. Antwort: Sie müsse trotzdem weiter machen.
Antwort auf Frage, was passiert, wenn nicht: Dann bekommt sie irgendwann keine Verlängerung mehr, sondern nur noch eine Fiktionsbescheinigung. Weitere Fragen soll ich über die Chefin klären.

Das habe ich getan. Dargelegt, dass sie am Kurs ordnungsgemäß teilgenommen hat und damit ihre Pflicht zur Integration erfüllt hat. Auch geschrieben, dass mir schon klar ist, dass sie dann keine Niedererlaubnis bekommt. Wir werden aus Eigeninteresse dran bleiben, dass es doch noch irgendwann klappt. Aber zwingen wollen wir uns nicht.

Darauf kam dann die oben gepostete Antwort.



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Antwort #8 - 15.05.2026 um 11:59:14
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 21:32:09:
Die Bescheinigung haben wir dem Landratsamt bereits auf deren Verlangen vorgelegt.

Was wurde ihr denn wann bescheinigt?
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Antwort #9 - 15.05.2026 um 13:57:59
 
siehe Anlage
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Antwort #10 - 15.05.2026 um 14:01:57
 
ich denke das reicht nucht.
du solltest von Kurstrâger anfordern dass du ordnungsgemäss am Kurs teilgenommen hast
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Antwort #11 - 15.05.2026 um 14:28:50
 
du meinst sicher die nun beigefügte Anlage, oder?

Übrigens ist der Kursträger verpflichtet, dem Ausländeramt zu melden, wenn der Kurs abgebrochen oder unterbrochen wird.
Im Umkehrschluss heißt das: Nicht gemeldet = ordnungsgemäß teilgenommen. Wenn das Ausländeramt das anders sieht, sollten sie es mir mitteilen, oder sehe ich das falsch?

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/integrationsverordnung.pdf
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Antwort #12 - 15.05.2026 um 15:21:06
 
Biker1963 schrieb am 15.05.2026 um 13:57:59:
siehe Anlage

Danke. Also hat sie (wie zuerst schon geschrieben) den Test "Leben in Deutschland" am 13.8.25 bestanden. Dieser Teil mit den Multiple-Choice-Fragen ist lediglich 1 Bestandteil des Integrationskurses zum Spracherwerb.
Ansonsten hat sie den "Deutsch-Test für Zuwanderer" (Sprachkurs) am 19.7.25 mit dem Sprachniveau A2 absolviert/abgeschlossen.

Nun sollte sie sich beim nächsten Thailandbesuch um ihren neuen Reisepass kümmern und dann jeweils rechtzeitig  in D ihre AE-Verlängerung beantragen.
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Antwort #13 - 15.05.2026 um 19:21:56
 
ja aber aufpassen dass sie den alten Pass auch entwertet wieder mitbekommt zur Sicherheit
da der EAT an den Pass gebunden ist.

Alternativ kann sie ja den Pass auch in D machen.

Ich würde trotzdem die Bescheinigung vom Kursträger holen und der ABH vorlegen. Nach der aktuellen Bescheinigung hätte es ja auch sein können dass sie den Kurs gar nicht besucht hat sondern nur die Prüfung angelegt oder oft gefehlt hat etc.

Dieser Satz stört mich von der ABH bzw da seine ich rechtlich keine Grundlage oder ihr ?
"Da Ihre Ehefrau den Integrationskurs noch nicht erfolgreich bestanden hat und zuletzt im Jahr 2025 daran teilgenommen hat, muss sie weiterhin ordnungsgemäß daran teilnehmen."

andererseits ist es nun aktuell auch mühsig darüber mit der ABH zu "streiten" . denn aktuell liegt ja kein Antrag vor der entschieden werden könnte.. das würde sich dann nä Jahr anbieten
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Antwort #14 - 15.05.2026 um 19:32:38
 
zudem frage ich mich wie das praktisch aussehen soll.
Sie kann ja einmalig zur Wiederholung zugelassen werden von ich meine 300 Stunden inkl Prüfung. Und wenn man dann auch nicht besteht ? soll man dann immer wieder den Kurs neu machen um die Vorgabe der ABH zu erfüllen?? denke das werden die Kursträger gar nicht mitmachen

Ich vermute wenn sie mit der Verpflichtung jetzt wieder zum Kursträger geht werden die sagen dass sie ja schon ordnungsgemäss teilgenommen hat und das nicht geht. der Kurs ist ja auch subventioniert durch die Verpflichtung
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Antwort #15 - 15.05.2026 um 19:33:21
 
Denke, dass ist eine Standard-Email. Die haben meine gar nicht gelesen.

Werde mal dezent auf den § 44a hinweisen und nochmals die Ausführungsverordnung beilegen, mit dem Hinweis, dass sie danach ihrer Verpflichtung ordnungsgemäß teilgenommen hat.

Und dann noch anbieten, dass ich noch vom Kursträger eine Bescheinigung beihole, fass sie es wünschen.
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Antwort #16 - 15.05.2026 um 19:59:58
 
Biker1963 schrieb am 15.05.2026 um 19:33:21:
Denke, dass ist eine Standard-Email. Die haben meine gar nicht gelesen.

Das denke ich nicht. Du hast doch eine Antwort direkt an Herrn x erhalten, also genau zur Situation deiner Frau.

Ich kann keinen Sinn in weiterem Schriftverkehr oder Diskussion um § 44a AufenthG sehen. Deine Frau hat jetzt ihre AE, die  nur deshalb bis Mitte 2027 läuft, weil ihr Reisepass dann abläuft.

An der Verpflichtung zum Integrationskurs kannst du doch jetzt nichts mehr ändern. Die Pflicht hat sie erfüllt und deshalb ihre AE erhalten.
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Antwort #17 - 15.05.2026 um 20:06:59
 
Sehe ich auch so wie der Rest hier. Korrekt wäre es die AE nun nur für ein Jahr zu verlängern, bis B1 erreicht wird. Für die NE oder Einbürgerung bräuchte sie ebenfalls B1. Aber ordnungsgemäß ist die Teilnahme, auch wenn der Kurs nicht bestanden wird, wenn der Kurs regelmäßig besucht wurde.

Die Mail aus deinem Eröffnungspost klingt für mich eher so, dass kein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt. Auch deine hier hochgeladenen Anhänge sind kein solcher Nachweis. Diese sollte eigentlich auch standardmäßig ausgestellt werden, dazu ist der Kursträger verpflichtet.
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Antwort #18 - 15.05.2026 um 20:36:21
 
genau deswegen ja mein Hinweis

"richtig schaumal in IntV (6):
(6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen"

das was der TE hochgeladen hat war das Standardschreiben vom Bamf nicht von Kursträger.

@Puncherfaust naja was bedeutet "Standardmässig" man muss es schon anfordern
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Antwort #19 - 18.05.2026 um 15:18:52
 
Habe nun folgende E-Mail geschrieben:

Sehr geehrte Frau ....

Ihre Ausführungen kann ich nur zum Teil nachvollziehen. Würden Sie mir bitte mitteilen, wo mein Denkfehler liegt?

In § 44a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs heißt es:
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html
Was eine ordnungsgemäße Teilnahme ist, ist - wie bereits von mir mitgeteilt - in der Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 unmissverständlich geregelt. Ich habe diese nochmals im Auszug beigefügt.
Sollten Sie noch eine Bescheinigung des Kursträgers benötigen, dass meine Frau ordnungsgemäß teilgenommen hat, geben Sie mir bitte Bescheid.
Aber eigentlich sollte das vorliegende Zertifikat (Zeugnis) des Kursträgers und der Bestätigung der BAMF ausreichen.
Denn Sie werden ja vom Kursträger über wesentliche Fehlzeiten automatisch informiert, was im Fall meine Ehefrau mit Sicherheit nicht geschehen ist.

Damit hat meine Ehefrau ihre Verpflichtung zur Integration erfüllt.
Sofern Sie der Meinung sind, dass die Teilnahmeverpflichtung für jede Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung immer wieder neu auflebt, bitte ich um Darlegung der Rechtsgrundlage.
Dass wir weiter im Eigeninteresse dran bleiben werden, dass sie besser Deutsch lernt und nach Möglichkeit irgendwann nochmals die B1-Prüfung in Angriff nimmt, hatte ich ja bereits geschrieben.

Vielen Dank
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Antwort #20 - 09.06.2026 um 14:33:44
 
So, das Ausländeramt hat wie folgt geantwortet:



"vielen Dank für Ihren Hinweis. Tatsächlich erlischt die Teilnahmeverpflichtung gemäß § 44a Abs. 1a AufenthG, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. Eine entsprechende Bestätigung durch die Volkshochschule müsste uns allerdings zunächst vorgelegt werden.



Dennoch wäre hier § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG zu beachten: War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Insofern ist der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses zu berücksichtigen, auch wenn die Verpflichtung inzwischen erloschen sein sollte."



Schon traurig, dass ich dem Amt erklären musste, was Sache ist. Nun noch ein bisschen gegoogelt:

https://www.deutsch-meister-app.com/de/blog/dtz-nicht-bestanden-folgen-fur-aufen...

Danach scheint es wirklich so zu sein, dass man mind. 1x im Jahr verlängern muss, solange B1 nicht bestanden ist. Das ist dann halt eine Kröte, die man schlucken muss.

Der letzte Satz in der E-Mail oben ist aus meiner Sicht ein Gummi. Erfolgreiche Integration könnte meines Erachtens zum Beispiel damit nachgewiesen sein, wenn der Sachbearbeiter auf dem Amt merkt, dass er sich einigermaßen mit meiner Frau unterhalten kann. Werde da aber wohl noch mal nachfragen Smiley

Oder hat jemand eine bessere Idee?
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Antwort #21 - 09.06.2026 um 21:05:15
 
Bin da auf was gestoßen. Gilt das auch für die Ehegatten von "Biodeutschen" oder nur für Neubürger?

https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsrecht/von-der-duldung-zum-bleiberecht/auf...
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Antwort #22 - 09.06.2026 um 23:03:16
 
Was genau meinst du ? Da geht es darum von einer Duldung auf eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Diese hat deine Frau ja sowieso schon statt einer Duldung.
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Antwort #23 - 10.06.2026 um 10:27:49
 
Biker1963 schrieb am 09.06.2026 um 21:05:15:
Gilt das auch für die Ehegatten von "Biodeutschen" oder nur für Neubürger?

Das gilt für geduldete Personen. Deine Ehefrau gehört nicht dazu.
Sie hat ihre AE aus familiären Gründen erhalten. Auf ihrem eAT findet sich der entspr. § aus dem AufenthG, oder?

Biker1963 schrieb am 09.06.2026 um 14:33:44:
Erfolgreiche Integration könnte meines Erachtens zum Beispiel damit nachgewiesen sein, wenn der Sachbearbeiter auf dem Amt merkt, dass er sich einigermaßen mit meiner Frau unterhalten kann.

Das kann sie gern versuchen, wahrscheinlich wird der SB dann ein Gespräch auf B1-Niveau führen wollen. Die Mitarbeiter sind da iaR geübt/geschult.
Aber natürlich kannst du auch selbst bei der ABH nachfragen.

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Antwort #24 - 10.06.2026 um 11:12:03
 
SimonB schrieb am 10.06.2026 um 10:27:49:
Das gilt für geduldete Personen. Deine Ehefrau gehört nicht dazu.
Sie hat ihre AE aus familiären Gründen erhalten. Auf ihrem eAT findet sich der entspr. § aus dem AufenthG, oder?

Genau das hatte ich ja gemeint. Wenn das richtig ist, was in dem Link steht, kann die geduldete Person (von mir als Neubürger bezeichnet) mit A2 und bestandem Integrationskurs nach 6 Jahren die Aufenthaltsgenehmigung erhalten, was ich so interpretiere, dass sie dann nicht jedes Jahr erneut verlängern muss.

Meine Frau hat A2 und bestandenen Integrationskurs. Gilt das für sie dann auch? Wäre doch eine Benachteiligung, wenn nicht, oder?
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Antwort #25 - 10.06.2026 um 11:47:41
 
Nein siehe

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert
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Antwort #26 - 10.06.2026 um 12:59:57
 
Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
von mir als Neubürger bezeichnet

Eine ausländische Person, die eine "Duldung" hat, ist kein Neubürger. uU lebt eine solche Person schon sehr viele Jahre aus verschiedenen Gründen "geduldet" in D.
Eine solche Person kann aber ggfls. eine andere AE (eine nach § 25 AufenthG) erhalten.
Wann und für wen dieser Wechsel möglich ist, wird in dem Link gut erklärt. Die Entscheidung darüber trifft nach Prüfung und Maßgabe das BAMF und die ABH.

Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
Gilt das für sie dann auch?

Nein. Es ist auch keine Benachteiligung für deine Frau.
Sie wird keine AE nach §25 AufenthG erhalten können.
Deine Frau gehört doch zu einer vollkommen anderen Gruppe von Ausländern in D.

Evtl. doch mal ins Aufenthaltsgesetz schauen und die einzelnen Abschnitte mit den passenden §§ erfassen?

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
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Antwort #27 - 10.06.2026 um 16:31:48
 
Biker1963 schrieb am 09.06.2026 um 14:33:44:
Schon traurig, dass ich dem Amt erklären musste, was Sache ist. Nun noch ein bisschen gegoogelt:

Musstest du nicht. Wie ich vermutet hatte und das Amt jetzt auch bestätigt hat, liegt kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Teilnahme vor. Und solange der nicht vorliegt, geht man auch nicht standardmäßig davon aus, dass jemand der kein B1 hat ordnungsgemäß daran teilgenommen hat. Weil das eben nicht der Regelfall ist.
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Antwort #28 - 10.06.2026 um 17:04:13
 
Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
Wenn das richtig ist, was in dem Link steht, kann die geduldete Person (von mir als Neubürger bezeichnet) mit A2 und bestandem Integrationskurs nach 6 Jahren die Aufenthaltsgenehmigung Aufenthaltserlaubnis erhalten

Eine geduldete Person kann nicht als "Neubürger" bezeichnet werden - das ist sie nicht.
Deine Frau hat die AE erhalten ohne A2 nachweisen zu müssen und ohne 6 Jahre Voraufenthalt.

Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
was ich so interpretiere, dass sie dann nicht jedes Jahr erneut verlängern muss.


falsch, die Voraussetzungen für die Verlängerung gelten für alle abgesehen für die Besitzer eine AE aus humanitären Gründen


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Antwort #29 - 10.06.2026 um 17:05:43
 
roseforest schrieb am 10.06.2026 um 11:47:41:
Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert 

erteilt ja
für die Verlägnerung gilt der gleiche § und damit die gleichen Voraussetzungen wie auch für die Frau des TS
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Antwort #30 - 11.06.2026 um 09:15:42
 
Puncherfaust schrieb am 10.06.2026 um 16:31:48:
Musstest du nicht. Wie ich vermutet hatte und das Amt jetzt auch bestätigt hat, liegt kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Teilnahme vor. Und solange der nicht vorliegt, geht man auch nicht standardmäßig davon aus, dass jemand der kein B1 hat ordnungsgemäß daran teilgenommen hat. Weil das eben nicht der Regelfall ist.


Das sehe ich anders. Die Sachbearbeiterin hatte mir gesagt, irgendwann wird nicht mehr verlängert, wenn sie nicht weiter die Schule besucht. Daraufhin habe ich ihr die Durchführungsverordnung vorgelegt und dagelassen. Darauf ist sie nicht eingegangen. Weiteres soll ich mit der Chefin klären. Das habe ich getan. Es wäre ein leichtes gewesen, mir zu schreiben, dass sie das Zeugnis nicht reicht und sie die Teilnahmebestätigung brauchen. Statt dessen schrieb mir die Chefin zurück, sie müsse weiter zur Schule gehen. Erst, als ich da widersprochen habe, kam die Kehrtwende. Entweder machen die ihr eigenes Ding oder kennen sich nicht aus.

Mir will es auch nicht in den Kopf, dass das Amt uns hier unbefristet gängeln kann, so lange weiter die Schule zu besuchen, bis meine Frau B1 besteht. Und das dann auch noch als Selbstzahler ohne Zuschuss, d.h. 458 € pro Block. Das kann sich sicher auch nicht jeder leisten. Daher noch etwas gegoogelt.

https://www.bundestag.de/resource/blob/499284/Sprachanforderungen-im-Auslaenderr...
Hier mal den ersten Absatz der zweiten Seite lesen. Ist aber schon etwas älter.

https://www.mth-partner.de/auslaenderrecht-sprachanforderungen-an-auslaender-bei...
Das hier ist neueren Datums. Danach könnte meine Frau (nach Ermessen) sogar ohne B1 eingebürgert werden. Zwischen Einbürgerung und jedes Jahr verlängern ist es eine ziemlich große Diskrepanz, findest Du nicht?

Werde im Eigeninteresse versuchen, B1 weiter anzugehen. D.h. versuchen, mit ihr mehr deutsch zu sprechen. Dann nochmals nächstes Frühjahr ein Auffrischungskurs von 2 Monaten und dann weiter schauen. Sollte das Amt nur ein Jahr verlängern, werde ich Einspruch einlegen. Fruchtet das nicht, werde ich tatsächlich mal einen Rechtsanwalt konsultieren.
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Antwort #31 - 11.06.2026 um 11:49:02
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 09:15:42:
Das hier ist neueren Datums. Danach könnte meine Frau (nach Ermessen) sogar ohne B1 eingebürgert werden.

Ähem, nein ... hier steht auch, dass ohne B1 keine Einbürgerung nach §10 möglich ist.
Zitat:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, da er die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht in vollem Umfang nachweisen konnte


Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 09:15:42:
Sollte das Amt nur ein Jahr verlängern, werde ich Einspruch einlegen. Fruchtet das nicht, werde ich tatsächlich mal einen Rechtsanwalt konsultieren. 

man kann immer einen Rechtsanwalt konsultieren und ihne dann bezahlen. Das Recht hast auch du.
nur: auch ein RA kann nicht das Gesetz beugen oder brechen und im Gesetz steht nun mal, bei Verpflichtung zum I-Kurs aber ohne B1 Verlängerung immer nur um ein Jahr.
Zitat:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

was bitte soll da ein RA ausrichten?
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Antwort #32 - 11.06.2026 um 12:11:11
 
soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.

Ich lese das aus dem Gesetzestext genauso wie Du. Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.
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Antwort #33 - 11.06.2026 um 12:44:13
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.

nein, das beisst sich nicht.
Ermessungseinbürgerung nach §8 wäre tatsächlich auch ohne B1 möglich. Die wird aber nur dann gewährt, wenn es im *öffentlichen Interesse Deutschlands" ist. Ein excellenter Fussballspieler z.B. könnte so eingebürgert werden, um in der dt. Nationalmannschaft spielen zu dürfen oder Wissenschaftler, die einen Beitrag für Deutschland leisten.
Welches öffentliche Interesse besteht denn für Deutschland an der Einbürgerung Deiner Frau?

Im Übrigen zu
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, 

der erste deiner Links auf das Dokument des Deutschen Bundestages ist so alt, es ist nunmehr schlicht falsch.
da heisst es (heute nicht mehr gültig)
Änderung:
Abweichend davon sind die Sprachanforderungen für eine Niederlassungserlaubnis bei Drittstaat-
lern, die mit einem Deutschen in familiärer Gemeinschaft zusammenleben, geringer. In die-
sen Fällen genügen einfache Sprachkenntnisse, § 28 Abs. 2 AufenthG. Das benötigte Niveau
entspricht in diesen Fällen der Stufe A1 GER. Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Drittstaatler
damit unter denselben sprachlichen Voraussetzungen wie beim Familiennachzug zu Deutschen.


der §18 Abs.2 AufenthG lautet nun aber
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.



Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.

In einem Gespräch zwischen Dir und mir magst du Recht haben.
In Gesetztestexten und Regelungen heisst "soll nicht": "darf nicht"
Für Behörden ist eine Sollvorschrift eine Mussvorschrift.

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« Zuletzt geändert: 11.06.2026 um 12:59:23 von erne »  

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Antwort #34 - 11.06.2026 um 12:49:28
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.

Ich lese das aus dem Gesetzestext genauso wie Du. Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.


Eine Ermessenseinbürgerung findet im Ermessen statt. Es ist richtig, dass es kein gesetzliches Spracherfordernis gibt. Faktisch wird das Ermessen aber so gut wie immer negativ ausfallen, wenn kein B1 vorliegt. Denn wieso sollte der Staat jemanden einbürgern, der nicht mal die Sprache im ausreichendem Maße beherrscht?

Es gibt genau 2 Situationen in denen die Durchschnittsperson realistisch und nicht nur theoretisch ohne B1 eingebürgert werden kann:

1. Man ist türkischer Gastarbeiter (oder Vertragsarbeitnehmer der DDR) gewesen. Dann muss man nur mündlich einfach deutsch sprechen können

2. aufgrund Krankheit, Behinderung oder hohen Alters ist es im Grunde unmöglich die Sprache zu erlernen.

Und die Anforderungen Punkt 2 nachzuweisen sind ziemlich hoch. Solange es noch irgendwie möglich ist, wird es weiterhin gefordert.

Bzgl. der Verlängerung hast du recht, dass "soll" nicht gleich "muss" bedeutet. Aber es ist eben schon die deutliche Anweisung an die Ausländerbehörden regelmäßig so zu entscheiden. In begründeten Ausnahmefällen kann man dann davon abweichen. "Den Kurs müsste man selber zahlen und das ist teuer" wäre natürlich keine Ausnahme. Das gilt ja für jeden anderen genauso in der Situation.

Ansonsten muss man noch sagen, dass Onlinequellen oft ziemlichen Quatsch erzählen. Als Beispiel, diesen Link hast du gestern geteilt: https://www.deutsch-meister-app.com/de/blog/dtz-nicht-bestanden-folgen-fur-aufen...

Und dort steht - auch wenn es nichts mit deinem Problem zu tun hat - folgendes:

Zitat:
Eine der interessantesten Neuerungen der Reform: Wer nachweislich „besondere Integrationsleistungen" erbracht hat, kann bereits nach 3 Jahren eingebürgert werden. Das Zertifikat Integrationskurs — also DTZ B1 plus LiD bestanden — ist dabei ein anerkannter Nachweis für Integrationsleistungen.


Das ist nicht korrekt und war auch nie korrekt.

Und wenn eine Quelle da unrecht hat, dann ggf. auch woanders. Hab mir deine jetzt aber nicht alle in Detail durchgelesen. Ich kann dir nur sagen, wie es tatsächlich aussieht.

Und das wurde hier ja schon ausreichend von mehreren Usern beschrieben. Aufenthaltsbeendigung wird es wegen des ordnungsgemäßen Besuchs nicht geben. Aber um die Verlängerung um nur 1 Jahr werdet ihr sehr wahrscheinlich nicht umher kommen.
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Antwort #35 - 11.06.2026 um 14:42:38
 
Es ging mir ja zunächst nicht um das Einbürgern sondern darum, nicht jedes Jahr aufs Amt zu müssen.

Werde guten Willen zeigen und darlegen, auf welche Weise wir versuchen, dass meine Frau B1 besteht. Ggf. ist denen es ja dann auch zu blöd, immer ein Jahr zu verlängern. So lange, wie die brauchen, bis man einen Termin erhält, sind die nicht gerade überbesetzt. Wir werden sehen. Ggf. ist ja auch deren Taktik, möglichst viel Druck aufzubauen, damit B1 bestanden wird und man dann komplett von der Liste verschwindet. Sofern meine Frau weiterhin die Prüfung nicht besteht und wir müssen 1x im Jahr aufs Amt, ist es halt so. Es gibt schlimmeres.

Auf jeden Fall danke an alle, die geholfen haben.
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Antwort #36 - 11.06.2026 um 15:33:33
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 14:42:38:
Werde guten Willen zeigen und darlegen, auf welche Weise wir versuchen, dass meine Frau B1 besteht.

Das dürfte unnötiger Aufwand sein.
Es genügt völlig, wenn deine Frau ihren B1-Sprachnachweis nach GER mit dem Zertifikat dann bei der ABH vorlegt, wenn sie ihn tatsächlich hat und wieder eine Verlängerung der AE nötig ist.
Die  ABH wird dann die AE für den entspr. Zeitraum erteilen.

Dass die ABH häufig unterbesetzt sind, sich deswegen also weder um übertriebene Auflagen oder "Druckerhöhung" Gedanken machen, dürfte einleuchten.
Es geht noch immer um die verpflichtende Teilnahme.
Also Kursträger suchen, usw usf.
Nationalpass in Thailand besorgen, nicht vergessen beim nächsten Aufenthalt dort.
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Antwort #37 - 11.06.2026 um 18:45:44
 
Über den Punkt sind wir längst hinaus. Meine Frau hat gebüffelt wie verrückt, aber tut sich wirklich schwer. Dazu panische Prüfungsangst.
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Antwort #38 - 11.06.2026 um 19:35:43
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 18:45:44:
Über den Punkt sind wir längst hinaus.

Das ist korrekt. Wir waren eigentlich schon nach den ersten paar Antworten fertig mit dem Thema.
Sorry, also belasst es doch beim jährlichen Antrag auf Verlängerung der AE. Diese Kröte müsst ihr dann eben schlucken.
So weit warst du doch schon.
Dass deine Frau auch versuchen kann, in einem persönlichen Termin mit dem ABH-SB ihre ausreichenden Sprachkenntnisse (B1-Niveau) nachzuweisen, soweit waren wir auch schon.
Ganz am Anfang dieses Threads gab es bereits Zweifel am Erreichen des B1-Nachweises, ua wegen des wechselnden Aufenthalts in D bzw Thailand.
Ich weiß nicht, warum du in den Tiefen des Internets zu irgendwelchen anderen Fällen gräbst, die nichts mit euch zu tun haben.
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