Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.
Ich lese das aus dem Gesetzestext genauso wie Du. Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.
Eine Ermessenseinbürgerung findet im Ermessen statt. Es ist richtig, dass es kein gesetzliches Spracherfordernis gibt. Faktisch wird das Ermessen aber so gut wie immer negativ ausfallen, wenn kein
B1 vorliegt. Denn wieso sollte der Staat jemanden einbürgern, der nicht mal die Sprache im ausreichendem Maße beherrscht?
Es gibt genau 2 Situationen in denen die Durchschnittsperson realistisch und nicht nur theoretisch ohne
B1 eingebürgert werden kann:
1. Man ist türkischer Gastarbeiter (oder Vertragsarbeitnehmer der DDR) gewesen. Dann muss man nur mündlich einfach deutsch sprechen können
2. aufgrund Krankheit, Behinderung oder hohen Alters ist es im Grunde unmöglich die Sprache zu erlernen.
Und die Anforderungen Punkt 2 nachzuweisen sind ziemlich hoch. Solange es noch irgendwie möglich ist, wird es weiterhin gefordert.
Bzgl. der Verlängerung hast du recht, dass "soll" nicht gleich "muss" bedeutet. Aber es ist eben schon die deutliche Anweisung an die Ausländerbehörden regelmäßig so zu entscheiden. In begründeten Ausnahmefällen kann man dann davon abweichen. "Den Kurs müsste man selber zahlen und das ist teuer" wäre natürlich keine Ausnahme. Das gilt ja für jeden anderen genauso in der Situation.
Ansonsten muss man noch sagen, dass Onlinequellen oft ziemlichen Quatsch erzählen. Als Beispiel, diesen Link hast du gestern geteilt:
https://www.deutsch-meister-app.com/de/blog/dtz-nicht-bestanden-folgen-fur-aufen...Und dort steht - auch wenn es nichts mit deinem Problem zu tun hat - folgendes:
Zitat:Eine der interessantesten Neuerungen der Reform: Wer nachweislich „besondere Integrationsleistungen" erbracht hat, kann bereits nach 3 Jahren eingebürgert werden. Das Zertifikat Integrationskurs — also DTZ
B1 plus LiD bestanden — ist dabei ein anerkannter Nachweis für Integrationsleistungen.
Das ist nicht korrekt und war auch nie korrekt.
Und wenn eine Quelle da unrecht hat, dann ggf. auch woanders. Hab mir deine jetzt aber nicht alle in Detail durchgelesen. Ich kann dir nur sagen, wie es tatsächlich aussieht.
Und das wurde hier ja schon ausreichend von mehreren Usern beschrieben. Aufenthaltsbeendigung wird es wegen des ordnungsgemäßen Besuchs nicht geben. Aber um die Verlängerung um nur 1 Jahr werdet ihr sehr wahrscheinlich nicht umher kommen.