Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt? (Gelesen: 2.978 mal)
Biker1963
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #30 - 11.06.2026 um 09:15:42
 
Puncherfaust schrieb am 10.06.2026 um 16:31:48:
Musstest du nicht. Wie ich vermutet hatte und das Amt jetzt auch bestätigt hat, liegt kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Teilnahme vor. Und solange der nicht vorliegt, geht man auch nicht standardmäßig davon aus, dass jemand der kein B1 hat ordnungsgemäß daran teilgenommen hat. Weil das eben nicht der Regelfall ist.


Das sehe ich anders. Die Sachbearbeiterin hatte mir gesagt, irgendwann wird nicht mehr verlängert, wenn sie nicht weiter die Schule besucht. Daraufhin habe ich ihr die Durchführungsverordnung vorgelegt und dagelassen. Darauf ist sie nicht eingegangen. Weiteres soll ich mit der Chefin klären. Das habe ich getan. Es wäre ein leichtes gewesen, mir zu schreiben, dass sie das Zeugnis nicht reicht und sie die Teilnahmebestätigung brauchen. Statt dessen schrieb mir die Chefin zurück, sie müsse weiter zur Schule gehen. Erst, als ich da widersprochen habe, kam die Kehrtwende. Entweder machen die ihr eigenes Ding oder kennen sich nicht aus.

Mir will es auch nicht in den Kopf, dass das Amt uns hier unbefristet gängeln kann, so lange weiter die Schule zu besuchen, bis meine Frau B1 besteht. Und das dann auch noch als Selbstzahler ohne Zuschuss, d.h. 458 € pro Block. Das kann sich sicher auch nicht jeder leisten. Daher noch etwas gegoogelt.

https://www.bundestag.de/resource/blob/499284/Sprachanforderungen-im-Auslaenderr...
Hier mal den ersten Absatz der zweiten Seite lesen. Ist aber schon etwas älter.

https://www.mth-partner.de/auslaenderrecht-sprachanforderungen-an-auslaender-bei...
Das hier ist neueren Datums. Danach könnte meine Frau (nach Ermessen) sogar ohne B1 eingebürgert werden. Zwischen Einbürgerung und jedes Jahr verlängern ist es eine ziemlich große Diskrepanz, findest Du nicht?

Werde im Eigeninteresse versuchen, B1 weiter anzugehen. D.h. versuchen, mit ihr mehr deutsch zu sprechen. Dann nochmals nächstes Frühjahr ein Auffrischungskurs von 2 Monaten und dann weiter schauen. Sollte das Amt nur ein Jahr verlängern, werde ich Einspruch einlegen. Fruchtet das nicht, werde ich tatsächlich mal einen Rechtsanwalt konsultieren.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.805

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #31 - 11.06.2026 um 11:49:02
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 09:15:42:
Das hier ist neueren Datums. Danach könnte meine Frau (nach Ermessen) sogar ohne B1 eingebürgert werden.

Ähem, nein ... hier steht auch, dass ohne B1 keine Einbürgerung nach §10 möglich ist.
Zitat:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, da er die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht in vollem Umfang nachweisen konnte


Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 09:15:42:
Sollte das Amt nur ein Jahr verlängern, werde ich Einspruch einlegen. Fruchtet das nicht, werde ich tatsächlich mal einen Rechtsanwalt konsultieren. 

man kann immer einen Rechtsanwalt konsultieren und ihne dann bezahlen. Das Recht hast auch du.
nur: auch ein RA kann nicht das Gesetz beugen oder brechen und im Gesetz steht nun mal, bei Verpflichtung zum I-Kurs aber ohne B1 Verlängerung immer nur um ein Jahr.
Zitat:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

was bitte soll da ein RA ausrichten?
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Biker1963
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #32 - 11.06.2026 um 12:11:11
 
soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.

Ich lese das aus dem Gesetzestext genauso wie Du. Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.805

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #33 - 11.06.2026 um 12:44:13
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.

nein, das beisst sich nicht.
Ermessungseinbürgerung nach §8 wäre tatsächlich auch ohne B1 möglich. Die wird aber nur dann gewährt, wenn es im *öffentlichen Interesse Deutschlands" ist. Ein excellenter Fussballspieler z.B. könnte so eingebürgert werden, um in der dt. Nationalmannschaft spielen zu dürfen oder Wissenschaftler, die einen Beitrag für Deutschland leisten.
Welches öffentliche Interesse besteht denn für Deutschland an der Einbürgerung Deiner Frau?

Im Übrigen zu
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, 

der erste deiner Links auf das Dokument des Deutschen Bundestages ist so alt, es ist nunmehr schlicht falsch.
da heisst es (heute nicht mehr gültig)
Änderung:
Abweichend davon sind die Sprachanforderungen für eine Niederlassungserlaubnis bei Drittstaat-
lern, die mit einem Deutschen in familiärer Gemeinschaft zusammenleben, geringer. In die-
sen Fällen genügen einfache Sprachkenntnisse, § 28 Abs. 2 AufenthG. Das benötigte Niveau
entspricht in diesen Fällen der Stufe A1 GER. Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Drittstaatler
damit unter denselben sprachlichen Voraussetzungen wie beim Familiennachzug zu Deutschen.


der §18 Abs.2 AufenthG lautet nun aber
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.



Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.

In einem Gespräch zwischen Dir und mir magst du Recht haben.
In Gesetztestexten und Regelungen heisst "soll nicht": "darf nicht"
Für Behörden ist eine Sollvorschrift eine Mussvorschrift.

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 11.06.2026 um 12:59:23 von erne »  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 684

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #34 - 11.06.2026 um 12:49:28
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 12:11:11:
soll nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden bedeutet nicht darf nicht mehr als 1 Jahr verlängert werden.

Ich lese das aus dem Gesetzestext genauso wie Du. Aber das beißt sich doch mit der Angaben in den beiden Links, oder nicht?Insbesondere das Schaubild von dem Rechtsanwalt (Ermessenseinbürgerung). Das macht mich etwas stutzig.


Eine Ermessenseinbürgerung findet im Ermessen statt. Es ist richtig, dass es kein gesetzliches Spracherfordernis gibt. Faktisch wird das Ermessen aber so gut wie immer negativ ausfallen, wenn kein B1 vorliegt. Denn wieso sollte der Staat jemanden einbürgern, der nicht mal die Sprache im ausreichendem Maße beherrscht?

Es gibt genau 2 Situationen in denen die Durchschnittsperson realistisch und nicht nur theoretisch ohne B1 eingebürgert werden kann:

1. Man ist türkischer Gastarbeiter (oder Vertragsarbeitnehmer der DDR) gewesen. Dann muss man nur mündlich einfach deutsch sprechen können

2. aufgrund Krankheit, Behinderung oder hohen Alters ist es im Grunde unmöglich die Sprache zu erlernen.

Und die Anforderungen Punkt 2 nachzuweisen sind ziemlich hoch. Solange es noch irgendwie möglich ist, wird es weiterhin gefordert.

Bzgl. der Verlängerung hast du recht, dass "soll" nicht gleich "muss" bedeutet. Aber es ist eben schon die deutliche Anweisung an die Ausländerbehörden regelmäßig so zu entscheiden. In begründeten Ausnahmefällen kann man dann davon abweichen. "Den Kurs müsste man selber zahlen und das ist teuer" wäre natürlich keine Ausnahme. Das gilt ja für jeden anderen genauso in der Situation.

Ansonsten muss man noch sagen, dass Onlinequellen oft ziemlichen Quatsch erzählen. Als Beispiel, diesen Link hast du gestern geteilt: https://www.deutsch-meister-app.com/de/blog/dtz-nicht-bestanden-folgen-fur-aufen...

Und dort steht - auch wenn es nichts mit deinem Problem zu tun hat - folgendes:

Zitat:
Eine der interessantesten Neuerungen der Reform: Wer nachweislich „besondere Integrationsleistungen" erbracht hat, kann bereits nach 3 Jahren eingebürgert werden. Das Zertifikat Integrationskurs — also DTZ B1 plus LiD bestanden — ist dabei ein anerkannter Nachweis für Integrationsleistungen.


Das ist nicht korrekt und war auch nie korrekt.

Und wenn eine Quelle da unrecht hat, dann ggf. auch woanders. Hab mir deine jetzt aber nicht alle in Detail durchgelesen. Ich kann dir nur sagen, wie es tatsächlich aussieht.

Und das wurde hier ja schon ausreichend von mehreren Usern beschrieben. Aufenthaltsbeendigung wird es wegen des ordnungsgemäßen Besuchs nicht geben. Aber um die Verlängerung um nur 1 Jahr werdet ihr sehr wahrscheinlich nicht umher kommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Biker1963
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #35 - 11.06.2026 um 14:42:38
 
Es ging mir ja zunächst nicht um das Einbürgern sondern darum, nicht jedes Jahr aufs Amt zu müssen.

Werde guten Willen zeigen und darlegen, auf welche Weise wir versuchen, dass meine Frau B1 besteht. Ggf. ist denen es ja dann auch zu blöd, immer ein Jahr zu verlängern. So lange, wie die brauchen, bis man einen Termin erhält, sind die nicht gerade überbesetzt. Wir werden sehen. Ggf. ist ja auch deren Taktik, möglichst viel Druck aufzubauen, damit B1 bestanden wird und man dann komplett von der Liste verschwindet. Sofern meine Frau weiterhin die Prüfung nicht besteht und wir müssen 1x im Jahr aufs Amt, ist es halt so. Es gibt schlimmeres.

Auf jeden Fall danke an alle, die geholfen haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 859

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #36 - 11.06.2026 um 15:33:33
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 14:42:38:
Werde guten Willen zeigen und darlegen, auf welche Weise wir versuchen, dass meine Frau B1 besteht.

Das dürfte unnötiger Aufwand sein.
Es genügt völlig, wenn deine Frau ihren B1-Sprachnachweis nach GER mit dem Zertifikat dann bei der ABH vorlegt, wenn sie ihn tatsächlich hat und wieder eine Verlängerung der AE nötig ist.
Die  ABH wird dann die AE für den entspr. Zeitraum erteilen.

Dass die ABH häufig unterbesetzt sind, sich deswegen also weder um übertriebene Auflagen oder "Druckerhöhung" Gedanken machen, dürfte einleuchten.
Es geht noch immer um die verpflichtende Teilnahme.
Also Kursträger suchen, usw usf.
Nationalpass in Thailand besorgen, nicht vergessen beim nächsten Aufenthalt dort.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Biker1963
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #37 - 11.06.2026 um 18:45:44
 
Über den Punkt sind wir längst hinaus. Meine Frau hat gebüffelt wie verrückt, aber tut sich wirklich schwer. Dazu panische Prüfungsangst.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 859

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt?
Antwort #38 - 11.06.2026 um 19:35:43
 
Biker1963 schrieb am 11.06.2026 um 18:45:44:
Über den Punkt sind wir längst hinaus.

Das ist korrekt. Wir waren eigentlich schon nach den ersten paar Antworten fertig mit dem Thema.
Sorry, also belasst es doch beim jährlichen Antrag auf Verlängerung der AE. Diese Kröte müsst ihr dann eben schlucken.
So weit warst du doch schon.
Dass deine Frau auch versuchen kann, in einem persönlichen Termin mit dem ABH-SB ihre ausreichenden Sprachkenntnisse (B1-Niveau) nachzuweisen, soweit waren wir auch schon.
Ganz am Anfang dieses Threads gab es bereits Zweifel am Erreichen des B1-Nachweises, ua wegen des wechselnden Aufenthalts in D bzw Thailand.
Ich weiß nicht, warum du in den Tiefen des Internets zu irgendwelchen anderen Fällen gräbst, die nichts mit euch zu tun haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema