Habe nun folgende E-Mail geschrieben:
Sehr geehrte Frau ....
Ihre Ausführungen kann ich nur zum Teil nachvollziehen. Würden Sie mir bitte mitteilen, wo mein Denkfehler liegt?
In § 44a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs heißt es:
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.htmlWas eine ordnungsgemäße Teilnahme ist, ist - wie bereits von mir mitgeteilt - in der Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 unmissverständlich geregelt. Ich habe diese nochmals im Auszug beigefügt.
Sollten Sie noch eine Bescheinigung des Kursträgers benötigen, dass meine Frau ordnungsgemäß teilgenommen hat, geben Sie mir bitte Bescheid.
Aber eigentlich sollte das vorliegende Zertifikat (Zeugnis) des Kursträgers und der Bestätigung der
BAMF ausreichen.
Denn Sie werden ja vom Kursträger über wesentliche Fehlzeiten automatisch informiert, was im Fall meine Ehefrau mit Sicherheit nicht geschehen ist.
Damit hat meine Ehefrau ihre Verpflichtung zur Integration erfüllt.
Sofern Sie der Meinung sind, dass die Teilnahmeverpflichtung für jede Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung immer wieder neu auflebt, bitte ich um Darlegung der Rechtsgrundlage.
Dass wir weiter im Eigeninteresse dran bleiben werden, dass sie besser Deutsch lernt und nach Möglichkeit irgendwann nochmals die B1-Prüfung in Angriff nimmt, hatte ich ja bereits geschrieben.
Vielen Dank