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B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt? (Gelesen: 1.423 mal)
Biker1963
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 15.05.2026 um 19:33:21
 
Denke, dass ist eine Standard-Email. Die haben meine gar nicht gelesen.

Werde mal dezent auf den § 44a hinweisen und nochmals die Ausführungsverordnung beilegen, mit dem Hinweis, dass sie danach ihrer Verpflichtung ordnungsgemäß teilgenommen hat.

Und dann noch anbieten, dass ich noch vom Kursträger eine Bescheinigung beihole, fass sie es wünschen.
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 15.05.2026 um 19:59:58
 
Biker1963 schrieb am 15.05.2026 um 19:33:21:
Denke, dass ist eine Standard-Email. Die haben meine gar nicht gelesen.

Das denke ich nicht. Du hast doch eine Antwort direkt an Herrn x erhalten, also genau zur Situation deiner Frau.

Ich kann keinen Sinn in weiterem Schriftverkehr oder Diskussion um § 44a AufenthG sehen. Deine Frau hat jetzt ihre AE, die  nur deshalb bis Mitte 2027 läuft, weil ihr Reisepass dann abläuft.

An der Verpflichtung zum Integrationskurs kannst du doch jetzt nichts mehr ändern. Die Pflicht hat sie erfüllt und deshalb ihre AE erhalten.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #17 - 15.05.2026 um 20:06:59
 
Sehe ich auch so wie der Rest hier. Korrekt wäre es die AE nun nur für ein Jahr zu verlängern, bis B1 erreicht wird. Für die NE oder Einbürgerung bräuchte sie ebenfalls B1. Aber ordnungsgemäß ist die Teilnahme, auch wenn der Kurs nicht bestanden wird, wenn der Kurs regelmäßig besucht wurde.

Die Mail aus deinem Eröffnungspost klingt für mich eher so, dass kein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt. Auch deine hier hochgeladenen Anhänge sind kein solcher Nachweis. Diese sollte eigentlich auch standardmäßig ausgestellt werden, dazu ist der Kursträger verpflichtet.
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roseforest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 15.05.2026 um 20:36:21
 
genau deswegen ja mein Hinweis

"richtig schaumal in IntV (6):
(6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen"

das was der TE hochgeladen hat war das Standardschreiben vom Bamf nicht von Kursträger.

@Puncherfaust naja was bedeutet "Standardmässig" man muss es schon anfordern
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Biker1963
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #19 - 18.05.2026 um 15:18:52
 
Habe nun folgende E-Mail geschrieben:

Sehr geehrte Frau ....

Ihre Ausführungen kann ich nur zum Teil nachvollziehen. Würden Sie mir bitte mitteilen, wo mein Denkfehler liegt?

In § 44a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs heißt es:
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html
Was eine ordnungsgemäße Teilnahme ist, ist - wie bereits von mir mitgeteilt - in der Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 unmissverständlich geregelt. Ich habe diese nochmals im Auszug beigefügt.
Sollten Sie noch eine Bescheinigung des Kursträgers benötigen, dass meine Frau ordnungsgemäß teilgenommen hat, geben Sie mir bitte Bescheid.
Aber eigentlich sollte das vorliegende Zertifikat (Zeugnis) des Kursträgers und der Bestätigung der BAMF ausreichen.
Denn Sie werden ja vom Kursträger über wesentliche Fehlzeiten automatisch informiert, was im Fall meine Ehefrau mit Sicherheit nicht geschehen ist.

Damit hat meine Ehefrau ihre Verpflichtung zur Integration erfüllt.
Sofern Sie der Meinung sind, dass die Teilnahmeverpflichtung für jede Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung immer wieder neu auflebt, bitte ich um Darlegung der Rechtsgrundlage.
Dass wir weiter im Eigeninteresse dran bleiben werden, dass sie besser Deutsch lernt und nach Möglichkeit irgendwann nochmals die B1-Prüfung in Angriff nimmt, hatte ich ja bereits geschrieben.

Vielen Dank
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Biker1963
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Antwort #20 - 09.06.2026 um 14:33:44
 
So, das Ausländeramt hat wie folgt geantwortet:



"vielen Dank für Ihren Hinweis. Tatsächlich erlischt die Teilnahmeverpflichtung gemäß § 44a Abs. 1a AufenthG, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. Eine entsprechende Bestätigung durch die Volkshochschule müsste uns allerdings zunächst vorgelegt werden.



Dennoch wäre hier § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG zu beachten: War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Insofern ist der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses zu berücksichtigen, auch wenn die Verpflichtung inzwischen erloschen sein sollte."



Schon traurig, dass ich dem Amt erklären musste, was Sache ist. Nun noch ein bisschen gegoogelt:

https://www.deutsch-meister-app.com/de/blog/dtz-nicht-bestanden-folgen-fur-aufen...

Danach scheint es wirklich so zu sein, dass man mind. 1x im Jahr verlängern muss, solange B1 nicht bestanden ist. Das ist dann halt eine Kröte, die man schlucken muss.

Der letzte Satz in der E-Mail oben ist aus meiner Sicht ein Gummi. Erfolgreiche Integration könnte meines Erachtens zum Beispiel damit nachgewiesen sein, wenn der Sachbearbeiter auf dem Amt merkt, dass er sich einigermaßen mit meiner Frau unterhalten kann. Werde da aber wohl noch mal nachfragen Smiley

Oder hat jemand eine bessere Idee?
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Biker1963
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Antwort #21 - 09.06.2026 um 21:05:15
 
Bin da auf was gestoßen. Gilt das auch für die Ehegatten von "Biodeutschen" oder nur für Neubürger?

https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsrecht/von-der-duldung-zum-bleiberecht/auf...
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roseforest
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Antwort #22 - 09.06.2026 um 23:03:16
 
Was genau meinst du ? Da geht es darum von einer Duldung auf eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Diese hat deine Frau ja sowieso schon statt einer Duldung.
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SimonB
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Antwort #23 - 10.06.2026 um 10:27:49
 
Biker1963 schrieb am 09.06.2026 um 21:05:15:
Gilt das auch für die Ehegatten von "Biodeutschen" oder nur für Neubürger?

Das gilt für geduldete Personen. Deine Ehefrau gehört nicht dazu.
Sie hat ihre AE aus familiären Gründen erhalten. Auf ihrem eAT findet sich der entspr. § aus dem AufenthG, oder?

Biker1963 schrieb am 09.06.2026 um 14:33:44:
Erfolgreiche Integration könnte meines Erachtens zum Beispiel damit nachgewiesen sein, wenn der Sachbearbeiter auf dem Amt merkt, dass er sich einigermaßen mit meiner Frau unterhalten kann.

Das kann sie gern versuchen, wahrscheinlich wird der SB dann ein Gespräch auf B1-Niveau führen wollen. Die Mitarbeiter sind da iaR geübt/geschult.
Aber natürlich kannst du auch selbst bei der ABH nachfragen.

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Biker1963
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Antwort #24 - 10.06.2026 um 11:12:03
 
SimonB schrieb am 10.06.2026 um 10:27:49:
Das gilt für geduldete Personen. Deine Ehefrau gehört nicht dazu.
Sie hat ihre AE aus familiären Gründen erhalten. Auf ihrem eAT findet sich der entspr. § aus dem AufenthG, oder?

Genau das hatte ich ja gemeint. Wenn das richtig ist, was in dem Link steht, kann die geduldete Person (von mir als Neubürger bezeichnet) mit A2 und bestandem Integrationskurs nach 6 Jahren die Aufenthaltsgenehmigung erhalten, was ich so interpretiere, dass sie dann nicht jedes Jahr erneut verlängern muss.

Meine Frau hat A2 und bestandenen Integrationskurs. Gilt das für sie dann auch? Wäre doch eine Benachteiligung, wenn nicht, oder?
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roseforest
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Antwort #25 - 10.06.2026 um 11:47:41
 
Nein siehe

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert
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SimonB
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Antwort #26 - 10.06.2026 um 12:59:57
 
Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
von mir als Neubürger bezeichnet

Eine ausländische Person, die eine "Duldung" hat, ist kein Neubürger. uU lebt eine solche Person schon sehr viele Jahre aus verschiedenen Gründen "geduldet" in D.
Eine solche Person kann aber ggfls. eine andere AE (eine nach § 25 AufenthG) erhalten.
Wann und für wen dieser Wechsel möglich ist, wird in dem Link gut erklärt. Die Entscheidung darüber trifft nach Prüfung und Maßgabe das BAMF und die ABH.

Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
Gilt das für sie dann auch?

Nein. Es ist auch keine Benachteiligung für deine Frau.
Sie wird keine AE nach §25 AufenthG erhalten können.
Deine Frau gehört doch zu einer vollkommen anderen Gruppe von Ausländern in D.

Evtl. doch mal ins Aufenthaltsgesetz schauen und die einzelnen Abschnitte mit den passenden §§ erfassen?

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
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Antwort #27 - 10.06.2026 um 16:31:48
 
Biker1963 schrieb am 09.06.2026 um 14:33:44:
Schon traurig, dass ich dem Amt erklären musste, was Sache ist. Nun noch ein bisschen gegoogelt:

Musstest du nicht. Wie ich vermutet hatte und das Amt jetzt auch bestätigt hat, liegt kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Teilnahme vor. Und solange der nicht vorliegt, geht man auch nicht standardmäßig davon aus, dass jemand der kein B1 hat ordnungsgemäß daran teilgenommen hat. Weil das eben nicht der Regelfall ist.
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Antwort #28 - 10.06.2026 um 17:04:13
 
Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
Wenn das richtig ist, was in dem Link steht, kann die geduldete Person (von mir als Neubürger bezeichnet) mit A2 und bestandem Integrationskurs nach 6 Jahren die Aufenthaltsgenehmigung Aufenthaltserlaubnis erhalten

Eine geduldete Person kann nicht als "Neubürger" bezeichnet werden - das ist sie nicht.
Deine Frau hat die AE erhalten ohne A2 nachweisen zu müssen und ohne 6 Jahre Voraufenthalt.

Biker1963 schrieb am 10.06.2026 um 11:12:03:
was ich so interpretiere, dass sie dann nicht jedes Jahr erneut verlängern muss.


falsch, die Voraussetzungen für die Verlängerung gelten für alle abgesehen für die Besitzer eine AE aus humanitären Gründen


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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #29 - 10.06.2026 um 17:05:43
 
roseforest schrieb am 10.06.2026 um 11:47:41:
Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert 

erteilt ja
für die Verlägnerung gilt der gleiche § und damit die gleichen Voraussetzungen wie auch für die Frau des TS
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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