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B1-Abschluss = Pflicht für dauerhaften Aufenthalt? (Gelesen: 1.424 mal)
Biker1963
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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14.05.2026 um 07:39:41
 
Bin seit gut 2 Jahren mit einer Thailänderin verheiratet. Sie ist brav zur Schule gegangen, hat gefühlt Tag und Nacht gelernt, aber den B1 Abschluss leider nicht geschafft. Nicht falsch verstehen, ich möchte auch, dass sie deutsch sprechen kann, aber sie tut sich offensichtlich sehr schwer und hat panische Prüfungsangst. Vor der Prüfung konnte sie wochenlang nicht mehr richtig schlafen und hat schon bei der Probeprüfung am ganzen Körper gezittert und kaum ein Wort rausgebracht. Test "Leben in Deutschland" hat sie fast mit Höchstpunktzahl abgeschlossen. Ist aber ja Multiple Choice und es gibt nur eine gewisse Anzahl an Fragen. Also reine Fleißarbeit.

Vor wenigen Tagen wegen Verlängerung Aufenthaltsgenehmigung beim Landratsamt gewesen. Wurde nur bis Mitte nächsten Jahres verlängert, weil da der Reisepass abläuft. Uns wurde gesagt, sie müsse weiter zur Schule gehen und zwar so lange, bis sie den B1-Abschluss in der Tasche hat. Tut sie das nicht, wird ihre Aufenthaltsgenehmigung irgendwann nicht mehr verlängert.

Habe mich mit der Chefin per E-Mail in Verbindung gesetzt und einen Auszug der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 beigefügt.
Da steht unter 8.3.1.2 (Seite 64):
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....

Die Teilnahme am Integrationskurs ist nach § 14 Absatz 5 Satz 2 IntV ordnungsgemäß, wenn der Ausländer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 IntV teilnimmt.....
.... Zur ordnungsgemäßen Teilnahme gehört daher auch die Teilnahme am Abschlusstest; auf eine erfolgreiche Teilnahme am Abschlusstest kommt es aber nicht an. Ziel ist es, dass der Teilnehmer durch die Teilnahme dokumentiert, dass er sich bemüht, ausreichende Sprachkenntnisse i. S. v. § 43 Absatz 3 i. V. m. § 3 Absatz 2 IntV zu erlangen.


Antwort:

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Ehefrau wurde am xxx zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test "Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist, § 17 Abs. 2 S. 1 Integrationskursverordnung (IntV).

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist das anerkannte Sprachzertifikat B1 und der Test "Leben in Deutschland"/Einbürgerungstest zwingende Voraussetzung.

Solange Ihre Ehefrau diese Prüfungen nicht besteht, muss sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen. In § 14 Abs. 6 Satz 2 IntV ist geregelt, wann eine Teilnahme an einem Integrationskurs ordnungsgemäß ist. Sie setzt eine so regelmäßige Kursteilnahme voraus, dass ein Kurserfolg möglich ist. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Abschlusstest (§ 17 Abs. 1 IntV) zwingend erforderlich. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist das Bestehen des Abschlusstests nicht erforderlich .

Allerdings ist gemäß § 8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Aus diesem Grund werden wir beim nächsten Verlängerungsantrag Ihrer Ehefrau prüfen müssen, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs stattfindet. Da Ihre Ehefrau den Integrationskurs noch nicht erfolgreich bestanden hat und zuletzt im Jahr 2025 daran teilgenommen hat, muss sie weiterhin ordnungsgemäß daran teilnehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Mir ist klar, dass es ohne B1 keine Niederlassungserlaubnis gibt und die Aufenthaltsgenehmigung dann alle paar Jahre verlängert werden muss. Aber können die meine Frau jetzt ewig lang quälen, wenn sie den Test nicht besteht?

Unser Lebensmittelpunkt ist für ca. 4 Monate im Jahr Thailand. Wenn sie den Kurs X mal machen muss, können wir uns das für die nächsten Jahre abschminken. Bin 62 Jahre alt und sie 50. Das Leben ist kurz und da muss man Prioritäten setzen.

Danke
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SimonB
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Antwort #1 - 14.05.2026 um 12:37:02
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Aber können die meine Frau jetzt ewig lang quälen, wenn sie den Test nicht besteht?

Nein, das wird niemand tun. Aber die ABH schreibt doch, was erforderlich ist.
Sie erhält nur keine NE und muss ihre AE mit einem gültigen Nationalpass jeweils verlängern lassen.

Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Unser Lebensmittelpunkt ist für ca. 4 Monate im Jahr Thailand.

Das könnte außer ihrer Prüfungsangst weitere Ursache für das Nichtbestehen der B1-Prüfung sein.

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Biker1963
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Antwort #2 - 14.05.2026 um 14:11:13
 
Bisher dachte ich, dass sie nur einmalig ordnungsgemäß teilnehmen muss, um ihre Pflicht zu erfüllen. Inzwischen bin ich mir da gar nicht mehr so sicher. Nach mehrmaligem Lesen der E-Mail interpretiere ich das so, dass nach JEDER Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung diese Verpflichtung wieder neu auflebt. Und zwar so lange, bis sie B1 bestanden hat.

Dazu passt auch, wie sich die Sachbearbeiterin im persönlichen Gespräch geäußet hatte: Wenn sie nicht weiter zur Schule geht, wird die Aufenthaltsgenhmigung nicht mehr verlängert. Dann bekommt sie nur noch eine Fiktionsbescheinigung. Lt. Google-Recherche würde das dann - je nachdem, wo das Kreuz gesetzt ist - bedeuten, dass sie mit dem Dokument ausreisen, aber nicht wieder einreisen könnte. D.h. dann keinerlei Reisen nach Thailand mehr.
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Antwort #3 - 14.05.2026 um 15:04:07
 
Es wäre für sie einfacher, sich an das Aufenthaltsgesetz zu halten. Wenn sie in Deutschland leben will, muss sie den Integrationskurs absolvieren und die Prüfungen bestehen.

Wenn sie in Thailand leben will, ist das nicht nötig.

Sie wollte sich als erstes entscheiden, ob sie überhaupt in Deutschland leben will.
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Antwort #4 - 14.05.2026 um 20:49:23
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 14:11:13:
Dann bekommt sie nur noch eine Fiktionsbescheinigung. Lt. Google-Recherche würde das dann - je nachdem, wo das Kreuz gesetzt ist - bedeuten, dass sie mit dem Dokument ausreisen, aber nicht wieder einreisen könnte. D.h. dann keinerlei Reisen nach Thailand mehr.

Schöne Illustration für den Nutzen einfacher Google-Suchen.

Es geht nicht um ein willkürlich gesetztes Kreuz. Das Kreuz gibt vielmehr an, auf welcher Rechtsgrundlage die FB ausgestellt wurde.

Für Thailänder kommt da nur § 81 (4) AufenthG in Frage - und eine solche FB ermöglicht Aus- und Wiedereinreisen.
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Antwort #5 - 14.05.2026 um 20:55:57
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Allerdings ist gemäß § 8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Aus diesem Grund werden wir beim nächsten Verlängerungsantrag Ihrer Ehefrau prüfen müssen, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs stattfindet. Da 

richtig

Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 07:39:41:
Da Ihre Ehefrau den Integrationskurs noch nicht erfolgreich bestanden hat und zuletzt im Jahr 2025 daran teilgenommen hat, muss sie weiterhin ordnungsgemäß daran teilnehmen.

Blödsinn

Hast du selber den AufenthG §44a gelesen?
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html

Zitat:
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.


Also, wenn sie nachweisen kann, dass die am I-Kurs ordnungsgemäss teilgenommen hat, muss sie ihn nicht bestanden haben, damit die Verpflichtung erlischt.

Allerdings wird ihre AE ohne bestandenen I-Kurst immer nur um ein Jahr verlängert.




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Antwort #6 - 14.05.2026 um 21:19:39
 
richtig schaumal in IntV (6):
(6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen;

diese Bescheinigung würde ich an Deiner Stelle von dem Kursträger holen und der ABH entsprechend vorlegen..

Wieso sollte man nur eine FB bekommen wenn man ordnungsgemäss teilgenommen hat ?

Dass natürlich eine NE viel besser wäre keine Frage... vllt will man ja auch mal länger als 6 Monate in Thailand bleiben denn dann würde der AT sonst erlöschen in der Regel
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Antwort #7 - 14.05.2026 um 21:32:09
 
Die Bescheinigung haben wir dem Landratsamt bereits auf deren Verlangen vorgelegt.

Die noch sehr junge Sachberbeiterin hat mir gesagt, sie müsse weiter auf die Schule gehen.
Habe dann geantwortet, dass sie ordnungsgemäß teilgenommen hat. Antwort: Sie müsse trotzdem weiter machen.
Antwort auf Frage, was passiert, wenn nicht: Dann bekommt sie irgendwann keine Verlängerung mehr, sondern nur noch eine Fiktionsbescheinigung. Weitere Fragen soll ich über die Chefin klären.

Das habe ich getan. Dargelegt, dass sie am Kurs ordnungsgemäß teilgenommen hat und damit ihre Pflicht zur Integration erfüllt hat. Auch geschrieben, dass mir schon klar ist, dass sie dann keine Niedererlaubnis bekommt. Wir werden aus Eigeninteresse dran bleiben, dass es doch noch irgendwann klappt. Aber zwingen wollen wir uns nicht.

Darauf kam dann die oben gepostete Antwort.



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Antwort #8 - 15.05.2026 um 11:59:14
 
Biker1963 schrieb am 14.05.2026 um 21:32:09:
Die Bescheinigung haben wir dem Landratsamt bereits auf deren Verlangen vorgelegt.

Was wurde ihr denn wann bescheinigt?
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Antwort #9 - 15.05.2026 um 13:57:59
 
siehe Anlage
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Antwort #10 - 15.05.2026 um 14:01:57
 
ich denke das reicht nucht.
du solltest von Kurstrâger anfordern dass du ordnungsgemäss am Kurs teilgenommen hast
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Antwort #11 - 15.05.2026 um 14:28:50
 
du meinst sicher die nun beigefügte Anlage, oder?

Übrigens ist der Kursträger verpflichtet, dem Ausländeramt zu melden, wenn der Kurs abgebrochen oder unterbrochen wird.
Im Umkehrschluss heißt das: Nicht gemeldet = ordnungsgemäß teilgenommen. Wenn das Ausländeramt das anders sieht, sollten sie es mir mitteilen, oder sehe ich das falsch?

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/integrationsverordnung.pdf
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Antwort #12 - 15.05.2026 um 15:21:06
 
Biker1963 schrieb am 15.05.2026 um 13:57:59:
siehe Anlage

Danke. Also hat sie (wie zuerst schon geschrieben) den Test "Leben in Deutschland" am 13.8.25 bestanden. Dieser Teil mit den Multiple-Choice-Fragen ist lediglich 1 Bestandteil des Integrationskurses zum Spracherwerb.
Ansonsten hat sie den "Deutsch-Test für Zuwanderer" (Sprachkurs) am 19.7.25 mit dem Sprachniveau A2 absolviert/abgeschlossen.

Nun sollte sie sich beim nächsten Thailandbesuch um ihren neuen Reisepass kümmern und dann jeweils rechtzeitig  in D ihre AE-Verlängerung beantragen.
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Antwort #13 - 15.05.2026 um 19:21:56
 
ja aber aufpassen dass sie den alten Pass auch entwertet wieder mitbekommt zur Sicherheit
da der EAT an den Pass gebunden ist.

Alternativ kann sie ja den Pass auch in D machen.

Ich würde trotzdem die Bescheinigung vom Kursträger holen und der ABH vorlegen. Nach der aktuellen Bescheinigung hätte es ja auch sein können dass sie den Kurs gar nicht besucht hat sondern nur die Prüfung angelegt oder oft gefehlt hat etc.

Dieser Satz stört mich von der ABH bzw da seine ich rechtlich keine Grundlage oder ihr ?
"Da Ihre Ehefrau den Integrationskurs noch nicht erfolgreich bestanden hat und zuletzt im Jahr 2025 daran teilgenommen hat, muss sie weiterhin ordnungsgemäß daran teilnehmen."

andererseits ist es nun aktuell auch mühsig darüber mit der ABH zu "streiten" . denn aktuell liegt ja kein Antrag vor der entschieden werden könnte.. das würde sich dann nä Jahr anbieten
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Antwort #14 - 15.05.2026 um 19:32:38
 
zudem frage ich mich wie das praktisch aussehen soll.
Sie kann ja einmalig zur Wiederholung zugelassen werden von ich meine 300 Stunden inkl Prüfung. Und wenn man dann auch nicht besteht ? soll man dann immer wieder den Kurs neu machen um die Vorgabe der ABH zu erfüllen?? denke das werden die Kursträger gar nicht mitmachen

Ich vermute wenn sie mit der Verpflichtung jetzt wieder zum Kursträger geht werden die sagen dass sie ja schon ordnungsgemäss teilgenommen hat und das nicht geht. der Kurs ist ja auch subventioniert durch die Verpflichtung
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