uten Tag,
ich habe folgenden Fall und würde mich über eine Einschätzung freuen:
Eine Mutter von zwei deutschen Kindern lebt seit 1998 in Deutschland. Ihr damaliger Asylantrag wurde abgelehnt. Anschließend lebte sie über viele Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG in Deutschland.
Im Jahr 2021/2022 erhielt sie schließlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG wegen ihres deutschen Kindes. Das Kind wurde im Jahr 2020 eingebürgert.
Das ältere Kind ist mittlerweile erwachsen und ausgezogen. Die Mutter lebt weiterhin gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Haushalt. Die Tochter studiert Sozialwirtschaft mit dem Ziel Bachelorabschluss und arbeitet gleichzeitig bei einer Kleiderfiliale mit einem Beschäftigungsumfang von nahezu Vollzeit. Laut Jobcenter bilden beide weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft und unterstützen sich gegenseitig im Alltag sowie wirtschaftlich.
Die Ausländerbehörde beabsichtigt nun, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern.
Zur Begründung führt die Behörde insbesondere aus:
„Vorliegend übt Ihre Tochter ein Studium neben einer Berufstätigkeit aus. Diese Berufstätigkeit wird ganz überwiegend, nämlich zu 90 % eines Vollzeitbeschäftigten, ausgeübt. Daher nimmt die Berufstätigkeit den ganz überwiegenden Teil der Zeit Ihrer Tochter ein, nicht jedoch die eigentliche akademische Ausbildung.“
Weiter wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2
AufenthG nicht erfüllt seien.
Zusätzlich argumentiert die Behörde, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da ergänzende Leistungen nach dem
SGB II bezogen werden. Gleichzeitig verfügt die Tochter über eigenes Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei der Filiale in Höhe von ca. 1.200 € netto monatlich.
Die Mutter selbst hat in Deutschland über 10 Jahre gearbeitet und war etwa 10 Jahre selbstständig tätig. Sie spricht sehr gut Deutsch, verfügt allerdings über kein offizielles Sprachzertifikat.
wie kann mann gegen an gehen?