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AE nach 33 - Ausstellung wann? (Gelesen: 238 mal)
Themen Beschreibung: Erfüllung der Passpflicht
Kartoffel
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29.04.2026 um 16:28:32
 
Hallo zusammen,
Baby wird geboren, Mutter Syrerin (§ 30 AufenthG), Vater staatenlos (GFK-Anerkennung), die Eltern gehen deshalb davon aus, dass das Kind keinen syrischen Reisepass erhält, bemühen sich in Syrien um die entsprechenden Ersatzpapiere.
Welchen Aufenthaltstitel sollte das Baby in der Zwischenzeit erhalten: FB nach § 81 Abs. 3 (Aufenthalt erlaubt) oder § 33 (Geburt im Bundesgebiet)? Ich war bisher von AE nach 33 ausgegangen (übliche Praxis), Gegenargument ist nun der fehlende Pass (für das Baby!), Bemühungen schildern die Eltern zwar, können sie aber nicht beweisen.  Zunge
Ich danke euch im Voraus für Hinweise!
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reinhard
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Antwort #1 - 29.04.2026 um 20:06:13
 
Ich denke, hier wird niemand sagen können,wie die Ausländerbehörde entscheiden wird. Das müsste die Mutter mit der Ausländerbehörde klären.

In einem ähnlich ungewöhnlichen Fall streite ich mich schon drei Jahre mit einer hiesigen Ausländerbehörde, die bisher überhaupt nichts ausgestellt hat. Sie verlangt, dass die Eltern die Voraussetzungen erfüllen.
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Kartoffel
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Antwort #2 - 30.04.2026 um 16:59:20
 
Vielen Dank Reinhard,
ich war bisher davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der AE nach 33 eine schlanke Lösung fürs erste Jahr wollte und die Eltern damit ein Jahr Zeit haben, sich um einen Pass zu kümmern. Hinzu kommt, dass das Kind mit § 81 Abs. 3 bei Bedürftigkeit in die AsylbL rutscht. Dann müssen wir gucken, wie wir die Bemühungen plausibel belegen.
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