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Die Ex zum zweitenmal heiraten (Gelesen: 532 mal)
Mannlich
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18.04.2026 um 12:04:58
 
Moin.

Mein Schiffbruch aus dem letzten Jahr (Jahren) erwähnte ich vermutlich in groben Zügen an anderer Stelle.
Zum Thema Eheaufhebung, was die Gesetze angeht, die Voraussetzungen etc. kommt ein eigener Thread, wenn alles durch ist.

Zum Threadtitel:
Meine Ex war und ist Ukrainerin.
Seit Okt 2023 auch nach deutschem Recht, geschieden. Letzter Tag an dem wir uns sahen 01.03.2021. Bis zum 03.12.2025.
// Den Status Flüchtling erhielt sie mühelos, dito die Wohnsitzannahme hier bei mir. Doch das zuständige Amt hatte Bedenken, ging es um Leistungen, z.B. Krankenkasseübernahme.
Klar - wir beide haben den gleichen Familiennamen. Das entsprechende Amt brauchte nur das Standesamt anzurufen (gleiches Gebäude, gleicher Stock), schon war klar, hier wird etwas vermutet. Kann ich nachvollziehen. //

Aufenthaltsrechtlich:
Fast die gleiche Prozedur, als ob Mann eine Frau zum erstenmal heiratet aus einem nicht-EU Staat.
Nicht ganz ...

Fakt Nr.1
Wir tragen den gleichen Familiennamen

Nr.2
Wir haben die gleichen Scheidungsdokumente, denn ich bin ihr letzter Ehemann gewesen - sie meine letzte Ehefrau.
(Wenn Aufhebung s.o. durch ist)

Nr.3
Durch den Flüchtlingsstatus und Wohnsitz hier, vereinfacht das die Prozedur etwas? Denn es kann sein (vermutlich wird), nach Anmeldung zur Eheschließung wird sie diesen Status verlieren. Denn dann geht §24 verloren, es wird ein anderer angestrebt.
28 ist es ja wohl ?

Alles Andere wird so  sein, wie üblich. Ohne A1 keinen AT und ohne die benötigten Unterlagen auch nicht.

Frage hier ins Forum; Gibt es in der Ukraine ein Ehefähigkeitszeugnis? Eigentlich müsste ich das wissen, aber nach Ü4 Jahren hab ichs vergessen, wir heirateten 2020 in der UA.

Es gibt weitere Fragen, die ich Montag mit meinem Standesamt kläre. Zum Beispiel ob alle ukrainischen Dokumente erneut besorgt, mit Apostille versehen und ins Deutsche übersetzt werden müssen? Denen liegt alles vor von damals. Die Vorehe-, und Scheidung meiner
von mir geschiedenen
Verlobten, ebenso ihre Geburtsunterlagen, die haben sich ja nicht verändert ...

Mein Standesamt weiß noch gar nichts von meinem "ganz großen Glück" mit der Scheinehe letztes Jahr und deren Aufhebungsverfahren. Ein wenig peinlich ist mir das schon, auch hinsichtlich dass ich schon von neuer Eheschließung spreche  Augenrollen

//Profilbild geändert. Wir neulich in Paris.
Damit man weiß mit wem Ihr "redet".





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« Zuletzt geändert: 18.04.2026 um 12:15:50 von Mannlich »  
 
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BürokratieFeind
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Antwort #1 - 18.04.2026 um 18:58:23
 
Was lässt dich denn glauben, das wäre zum 2. male eine gute Idee? Gutes Gelingen
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Aras
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Antwort #2 - 19.04.2026 um 14:56:08
 
Es kommt darauf an, ob sie tatsächlich Flüchtling gem. Genfer Flüchtlingskonvention ist, oder ob sie "nur" Schutzberechtigte ist.

Welcher § wurde auf der Aufenthaltserlaubnis vermerkt? § 25 I AufenthG? § 25 II 1. Var AufenthG? Hat sie den blauen Reiseausweis für Flüchtlinge?

Wenn ja dann wäre sie GFK-Flüchtling und das Standesamt kann die Ehefähigeit selber feststellen ohne OLG-Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Wenn nien, dann wäre sie nicht GFK-Flüchtling und man benötigt das OLG-Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 06.05.2026 um 03:25:02
 
BürokratieFeind schrieb am 18.04.2026 um 18:58:23:
Was lässt dich denn glauben, das wäre zum 2. male eine gute Idee? Gutes Gelingen


Auch wenn der Vergleich hinkt, hattest du jemals etwas verkauft, was du hinterher arg bereut hattest?  Eben ...

@ARAS  Das Thema mit Flüchtling ist vom Tisch, das habe ich ihr ausgeredet. Einmal hatten wir das durchgezogen und bestimmt hatten die entspr. Behörden "solche Ohren", Flüchtling:in ))) und aufnehmender Deutscher haben gleichen Familiennamen, wobei mein Standesamt mit Leichtigkeit die Info hätte geben können, oder gab: "Die waren mal verheiratet"

aber das war ne Gesetzeslücke. Den Fall dass eine ukrainische Flüchtling:in  zum deutschen Ex "flüchtet" gab es sicher nicht sehr oft ...
Vllt sollte ich ein Buch drüber schreiben?  Augenrollen


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Aras
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Antwort #4 - 06.05.2026 um 10:56:42
 
Weil du mich direkt adressiert hast: Ich kann deine Ausführungen nicht nachvollziehen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 10.05.2026 um 03:23:57
 
Großartige Erklärungen und Privates passt nicht in dieses Unterforum, daher lasse ich es.

Aufenthaltsrechtlich läuft es ab, wie es abzulaufen hat.
Einen "Wir waren schonmal verheiratet"-Bonus, kennt das Gesetz nicht.

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