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§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger (Gelesen: 2.642 mal)
Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 09.05.2026 um 18:02:06
 
SimonB schrieb am 09.05.2026 um 17:27:55:
Das ist eine Privatnachricht von diesem Benutzer.
War ich in meinen Beiträgen unhöflich?

Von: unlucky_hessian
An: Peter Win
Betreff: Dein Post
Datum: Heute um 17:36:22
Habe ich dein Post richtig verstanden?

Du konntest nur wegen des veralteten Asylrechts in Deutschland einreisen (nachdem du zig sichere Länder durchgequert hast) und bekommst nur einen temporären Aufenthalt weil DE dich leider nicht abschieben kann... du kannst nicht arbeiten oder dich ausbilden wegen "Krankheit" und beziehst daher staatliche Leistungen...und jetzt willst du auch den Familiennachzug, damit die ganze Familie auch dem Steuerzahler auf der Tasche liegen kann?

Wenn du wirklich solche hohe Erwartungen hast (also dass DE das Sozialamt der Welt sein sollte), ich würde beraten, dass du dich dazu zumindest höflicher äußerst...

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reinhard
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Antwort #16 - 09.05.2026 um 18:31:46
 
Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 17:59:17:
Wie ist es, wenn man gar nicht arbeiten kann? wegen der Krankheiten und auch keine Ausbildung machen kann? Wie sieht dann aus?
Mit Nachzug sonstiger Angehöriger meinte ich Geschwister und Eltern, die Eltern sind wegen der gesetzlichen Trennung ins Grab.
Wer soll das Leid verstehen?


Wenn man zu krank ist, um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, klappt ein Familiennachzug nicht.

Ein Familiennachzug bezieht sich auf die Ehefrau und eigene minderjährige Kinder.

Wenn Eltern oder Geschwister kommen wollen, müssen sie einen eigenen Grund für die Einreise haben, einen Familiennachzug gibt es nicht (nur für die Kleinfamilie). Eltern und Geschwister können einreisen, wenn sie ein D-Visum erhalten. Das kann sich auf ein Studium, auf einen Arbeitsvertrag oder auch auf einen Freiwilligendienst beziehen.
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SimonB
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Antwort #17 - 09.05.2026 um 18:34:04
 
Peter Win schrieb am 09.05.2026 um 17:59:17:
Wie ist es, wenn man gar nicht arbeiten kann? wegen der Krankheiten und auch keine Ausbildung machen kann? Wie sieht dann aus?

Dann ist man vielleicht vollkommen erwerbsgemindert? Das hätte dann weniger mit "Krankheiten" zu tun, die ja meist behandelt und ausgeheilt werden.
Auch dann sieht es aber so aus, dass alles nichts mit Familiennachzug von Geschwistern und/oder Eltern zu tun hätte, und das wurde doch hier mehrmals beantwortet.

Wenn das BMI und der Minister D. eine gesetzliche Regelung zur Abschiebung von Afghanen mit AT nach § 25(4) fertigbringen, dann wird zu prüfen sein, ob ---auch--- diese Afghanen ausreisen sollen oder gar abgeschoben werden. Und ob es dann für diese Fälle Ausnahmeregelungen gibt.

Ich habe nicht geschrieben, was da in Antwort 15 steht.   Schockiert/Erstaunt

 
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 09.05.2026 um 18:35:02
 
reinhard schrieb am 09.05.2026 um 18:31:46:
Wenn Eltern oder Geschwister kommen wollen, müssen sie einen eigenen Grund für die Einreise haben, einen Familiennachzug gibt es nicht (nur für die Kleinfamilie). Eltern und Geschwister können einreisen, wenn sie ein D-Visum erhalten. Das kann sich auf ein Studium, auf einen Arbeitsvertrag oder auch auf einen Freiwilligendienst beziehen.

Danke!
Den ersten Teil der Antwort habe ich verstanden!
Diesen Teil, den ich zitiert habe, habe ich nicht verstanden:
Also mit DIESEM Aufenthalt ist ein Nachzug der Eltern und Geschwister ausgeschlossen, es sei denn, man hat eigenes Einkommen und dann müsste es Gründe dafür geben, richtig???
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reinhard
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Antwort #19 - 09.05.2026 um 21:14:21
 
Nein, ein Familiennachzug gibt es nur für Ehefrau und eigene minderjährige Kinder.

Einen Familiennachzug für Eltern gibt es nur für hochbezahlte Fachkräfte, die auch die gesamten Kosten für die Eltern inkl. Krankenversicherung decken können, also jeden Monat 5000 bis 8000 Euro für die Unterstützung der Eltern übrig haben.

Für erwachsene Geschwister gibt es überhaupt keinen "Familiennanchzug", weil es keine Verwandte ersten Grades sind, deshalb gehören sie nicht zur Familie. Das ist unabhängig vom Aufenthaltstitel oder Staatsangehörigkeit (manche denken ja, nach einer Einbürgerung klappt irgendwas).

Eltern oder Geschwister können mit einem eigenen Grund einwandern. Falls die Schwester Abitur hat und einen Studienplatz in Deutschland, kann sie ein Visum als Studentin beantragen. Das hat dann aber nichts damit zu tun, dass (zufällig) ihr Bruder auch irgendwo in Deutschland lebt.
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 10.05.2026 um 16:32:29
 
reinhard schrieb am 09.05.2026 um 21:14:21:
Für erwachsene Geschwister gibt es überhaupt keinen "Familiennanchzug", weil es keine Verwandte ersten Grades sind, deshalb gehören sie nicht zur Familie.


Im Internet, nach diesem Beitrag gesehen, ist von sonstige Familienangehörigen die Rede.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 10.05.2026 um 20:16:05
 
ja das dürfte Reinhard ja gemeint haben https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/besondere-erteilungsvoraussetzungen/...

Ich würde auch gerne den Papa meiner Frau nach D aus den Philippinen holen.. er ist 70. Aber praktisch ist das eben ausgeschlossen.

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Peter Win
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Antwort #22 - 10.05.2026 um 20:51:19
 
Ja.
Dann ist es ausgeschlossen.
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #23 - 27.05.2026 um 09:18:26
 
Es gibt auch eine Antwort der zuständigen Ausländerbehörde und sie schreibt:
Sehr geehrter ...,

gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird ein Familiennachzug in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
......................................................................
Das ist die Antwort der Ausländerbehörde.
Ist in dieser Antwort der Aufenthalt nach §25 Absatz 4 Satz 2 enthalten?
Oder ist mit dem Satz 4 dann alles ausgeschlossen? Egal welcher Satz, richtig?
Ich wollte die Antwort der Ausländerbehörde hier posten und sie verstehen versuchen.
danke
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SimonB
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Antwort #24 - 27.05.2026 um 11:58:38
 
Peter Win schrieb am 27.05.2026 um 09:18:26:
wird ein Familiennachzug in den Fällen des § 25 Absatz 4,.... nicht gewährt.

Wenn du eine AE nach § 25 (4) AufenthG hast, wird KEIN Familiennachzug gewährt.
Genau das wurde hier auf deine Fragen doch auch schon so oft beantwortet.

Peter Win schrieb am 27.05.2026 um 09:18:26:
Ist in dieser Antwort der Aufenthalt nach §25 Absatz 4 Satz 2 enthalten?

Ja. Es gilt der gesamte Absatz 4.

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Peter Win
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Antwort #25 - 27.05.2026 um 12:06:27
 
sehr gut, dankeschön. ich wollte es noch mal wissen.
Wenn man wegen Gesetze Trauma erlitten hat, dann begreift man es nicht.
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #26 - 04.06.2026 um 20:56:49
 
Hallo:
Mal angenommen, der Arzt, bei dem man in Behandlung ist, ist ein Experte für Ausländerrecht, glaubt er selber und hat wohl einigen Leuten geholfen, dass die Familien zusammengeführt werden.
Welche Aufenthaltstitel die anderen Leute haben, kann ich nicht sagen.
Er geht aber auch davon aus, dass es mit dem § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auch ein Familiennachzug geben kann.
Noch mal: er geht davon aus!!!
Ein Arzt für Neurologie und Psychiatrie.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #27 - 04.06.2026 um 20:59:46
 
krass
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #28 - 04.06.2026 um 21:12:17
 
Die Ausländerbehörde verlangt aber für die Lösung des Aufenthalts unter anderem das hier:
-          Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit über die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
oder
-          Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung über die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
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SimonB
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Antwort #29 - 05.06.2026 um 11:18:49
 
Peter Win schrieb am 04.06.2026 um 21:12:17:
Die Ausländerbehörde verlangt 

Das mag ja sein, dass die ABH das von dir verlangt.
Selbst, wenn alle Stellen deine Erwerbsunfähigkeit/volle Erwerbsminderung feststellen, hat das nichts mit Familiennachzug deiner sonstigen Angehörigen zu dir zu tun.
Was diese sonstigen Angehörigen selbst tun können, um nach D einreisen zu dürfen, wurde schon längst mehrfach erklärt.

Dein Facharzt mag ein guter Psychiater sein, aber du müsstest ihm verraten, wer da zu dir nachziehen soll. Dann erklärt er dir hoffentlich, für wen und was und warum gelten könnte.


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