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§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Nachzug sonstiger Angehöriger (Gelesen: 564 mal)
Peter Win
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.04.2026 um 10:10:00
 
Hallo:
Ich würde gerne wissen, ob der Nachzug nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verboten ist, egal wie lange man hier lebt und trotz einer schweren Härte?
die schwere Härte ist dann hier nicht wichtig, wichtig ist, dass nach diesem Aufenthalt der Nachzug verboten ist, richtig?
Danke
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 14.04.2026 um 11:13:07
 
Richtig, der Aufenthalt soll ja sowieso nur vorübergehend sein. Da macht ein Familiennachzug ja auch keinen Sinn.
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: afghanisch
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Antwort #2 - 14.04.2026 um 11:14:19
 
Puncherfaust schrieb am 14.04.2026 um 11:13:07:
Richtig, der Aufenthalt soll ja sowieso nur vorübergehend sein. Da macht ein Familiennachzug ja auch keinen Sinn.


Danke.
Egal, wie lange man hier ist, verstehe ich so.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 14.04.2026 um 13:01:22
 
Peter Win schrieb am 14.04.2026 um 11:14:19:
Egal, wie lange man hier ist, verstehe ich so.



Genau. Aber ab einer gewissen Aufenthaltslänge funktioniert ja auch sowas wie Arbeiten, Niederlassungserlaubnis erhalten (oder eine andere Aufenthaltserlaubnis). Der neue Aufenthaltstitel ist dann möglicherweise nicht mehr vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt und berechtigt zum Familiennachzug.

Betroffene sollten mit ihren Unterlagen zu einer lokalen Migrationsberatungsstelle gehen, falls die allgemeinen Antworten hier nicht ausreichen.
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« Zuletzt geändert: 14.04.2026 um 21:43:39 von reinhard »  
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: afghanisch
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Antwort #4 - 14.04.2026 um 14:41:17
 
reinhard schrieb am 14.04.2026 um 13:01:22:
Genau. Aber ab einer gewissen Aufenthaltslänge funktioniert ja auch sowas wie Arbeiten, Niederlassungserlaubnis erhalten (oder eine andere Aufenthaltserlaubnis). Der neue Aufenthaltstitel ist dann möglicherweise nicht mehr vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt und berechtigt zum Familiennachzug.

Betroffene sollten mit ihren Unterlagen zu einer lokalen Migrationsberatungsstelle gehen, falls die allgemeinen Antworten hier nicht ausreichen.

Danke
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« Zuletzt geändert: 14.04.2026 um 21:44:09 von reinhard »  
 
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 08.05.2026 um 23:13:52
 
Nachfrage eine kleine
es heißt, dass ein Familiennachzug GRUNDSÄTZLICH  nicht möglich ist mit diesen Aufenthaltstitel.
Ist es denn nicht so, wenn etwas in Gesetzen Grundsätzlich nicht möglich ist, dass dann auch Ausnahmen geben kann und Ausnahmen gibt?

Es ist ja nicht kategorisch ausgeschlossen ODER doch?
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Peter Win
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Antwort #6 - 08.05.2026 um 23:42:41
 
§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann auch zurückgenommen werden wie nennt man das? wiederrufen? :
https://taz.de/Abschiebungen-nach-Afghanistan/!6175932/

da bei der Zeitung heißt es:
Aber das Bundesinnenministerium unter Alexander Dobrindt (CSU) arbeitet schon daran, auch unbescholtene Af­gha­n:in­nen zurückzuzwingen.
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SimonB
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Antwort #7 - Gestern um 11:32:37
 
Peter Win schrieb am 08.05.2026 um 23:13:52:
es heißt, dass ein Familiennachzug GRUNDSÄTZLICH  nicht möglich ist mit diesen Aufenthaltstitel.

Richtig, aber so steht es im § 25(4)AufenthG nicht. Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist hier ganz einfach nicht vorgesehen.
Ein Ausländer mit dieser AE könnte nach Jahren vielleicht seinen Aufenthaltstitel ändern, siehe Antwort 3.

Was in der Zeitung steht, ist kein Gesetz und hat nichts mit Familiennachzug zu tun.
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Peter Win
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - Gestern um 15:34:19
 
SimonB schrieb am Gestern um 11:32:37:
Richtig, aber so steht es im § 25(4)AufenthG nicht. Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist hier ganz einfach nicht vorgesehen.
Ein Ausländer mit dieser AE könnte nach Jahren vielleicht seinen Aufenthaltstitel ändern, siehe Antwort 3.

Was in der Zeitung steht, ist kein Gesetz und hat nichts mit Familiennachzug zu tun.


Danke.
Wie könnte ein solcher Ausländer mit DIESEM Aufenthalt seinen Titel ändern?
Mit Arbeit?
Mit Ausbildung?
und was ist, wenn er krank ist? wie geht es dann weiter? wie sieht es dann weiter bei Krankheiten? und wie kann dieser Ausländer bei Krankheiten seinen Aufenthalt ändern

Dieser Aufenthalt, §25 Abs 4 Satz 2, kann entzogen werden! Was in der Zeitung ist, ist die aktuelle Lage, die Regierung wird auch Leute abschieben, die keine Straftaten begangen haben, das ist der Weg der Bundesregierung.
Es gibt ein Deal mit Taliban.
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reinhard
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Antwort #9 - Gestern um 15:51:24
 
Fünf Jahre arbeiten (sozialversicherungspflichtig), danach eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Wenn er krank ist, startet er mit der Arbeit, sobald er wieder gesund ist. Dann dauert es einfach länger bis zum Familiennachzug.

Der Aufenthaltstitel nach §25 Absatz 4 hat nichts mit einem Widerrufsverfahren zu tun, die Ankündigungen der Regierung betreffen die Aufenthaltstitel §25 Absatz 1, 2 oder 3.
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SimonB
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Antwort #10 - Gestern um 16:22:33
 
Peter Win schrieb am Gestern um 15:34:19:
Was in der Zeitung ist, ist die aktuelle Lage,

In der Zeitung steht nichts von einem Gesetz für Ausländer mit einem AT nach § 25(4) AufenthG.

Dass das BMI unter Innenminister D. sehr fleißig ist, ist kein Geheimnis und betrifft etliche Situationen, nicht nur für Afghanen.

Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist aber ein ganz anderes Thema.

Krankheiten schließen im allg. weder Erwerbstätigkeiten noch Ausbildungen aus.
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Peter Win
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Antwort #11 - Gestern um 17:03:25
 
SimonB schrieb am Gestern um 16:22:33:
Krankheiten schließen im allg. weder Erwerbstätigkeiten noch Ausbildungen aus.


Wie bitte?????????????????????????
Wenn man krank ist, kann man Ausbildung machen und arbeiten?
Sagen Sie, wie Sie das meinen?
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Peter Win
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Antwort #12 - Gestern um 17:05:22
 
reinhard schrieb am Gestern um 15:51:24:
Wenn er krank ist, startet er mit der Arbeit, sobald er wieder gesund ist. Dann dauert es einfach länger bis zum Familiennachzug.


Ja, bis die Familie TOT ist.
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SimonB
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Antwort #13 - Gestern um 17:27:55
 
Peter Win schrieb am Gestern um 17:03:25:
Wenn man krank ist, kann man Ausbildung machen und arbeiten?

Aber natürlich. Krankheiten sind natürlich verschieden, aber während der meisten Krankheiten ist man vielleicht mal zeitweise arbeitsunfähig.
Oder, wie schon geschrieben wurde, man beginnt nach der Krankheit mit einer Ausbildung oder mit einer sv-pflichtigen Arbeit. 

Peter Win schrieb am Gestern um 17:03:25:
Sagen Sie, wie Sie das meinen?

Gern. Ob man nun vor oder während einer Ausbildung oder anderer Erwerbstätigkeit mal erkrankt, ist es doch so, dass iaR Krankheiten nach ärztlicher Behandlung meist wieder vorbeigehen. Dann ist man wieder arbeitsfähig oder ausbildungsfähig.

Sagen Sie doch bitte mal, was sie mit Familiennachzug sonstiger Angehöriger meinen, wenn Sie zB jetzt einen AT nach § 25 (4)AufenthG haben.
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Peter Win
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Antwort #14 - Gestern um 17:59:17
 
SimonB schrieb am Gestern um 17:27:55:
Aber natürlich. Krankheiten sind natürlich verschieden, aber während der meisten Krankheiten ist man vielleicht mal zeitweise arbeitsunfähig.
Oder, wie schon geschrieben wurde, man beginnt nach der Krankheit mit einer Ausbildung oder mit einer sv-pflichtigen Arbeit. 

Gern. Ob man nun vor oder während einer Ausbildung oder anderer Erwerbstätigkeit mal erkrankt, ist es doch so, dass iaR Krankheiten nach ärztlicher Behandlung meist wieder vorbeigehen. Dann ist man wieder arbeitsfähig oder ausbildungsfähig.

Sagen Sie doch bitte mal, was sie mit Familiennachzug sonstiger Angehöriger meinen, wenn Sie zB jetzt einen AT nach § 25 (4)AufenthG haben.


Wie ist es, wenn man gar nicht arbeiten kann? wegen der Krankheiten und auch keine Ausbildung machen kann? Wie sieht dann aus?
Mit Nachzug sonstiger Angehöriger meinte ich Geschwister und Eltern, die Eltern sind wegen der gesetzlichen Trennung ins Grab.
Wer soll das Leid verstehen?
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