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Verpflichtungserklärung durch zwei Personen (Gelesen: 936 mal)
juanito
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung durch zwei Personen
13.04.2026 um 11:55:36
 
Hallo,

kann eine Verpflichtungserklärung auch durch zwei Personen gemeinsam abgegeben werden? Eine allein hätte wahrscheinlich nicht genügend Einkommen.
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erne
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Antwort #1 - 13.04.2026 um 13:26:10
 
wenn nicht genung Einkommen für eine VE da ist, dann ist auch im Fall des Falles nicht genug Einkommen für eine Pfändung da -- und das gilt für jeden Einzelnen. Welchen Wert hat dann die VE?
Also: nach meinem Verständnis: nein
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Antwort #2 - 21.05.2026 um 02:33:26
 
Nach meinem Verständnis auch nein.

Denn schon der erste Satz einer VE lautet:
"Ich, der Unterzeichnende ...."

ergo: Erste Person, Einzahl
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Antwort #3 - 21.05.2026 um 10:26:58
 
Verständnis hin oder her:

Wenn die ABH zur Auffassung kommt, dass sowohl das durch mehrere Personen belegte Einkommen ausreicht als auch eine ggf. notwendige Vollstreckung aussichtsreich ist, dann steht es dieser ABH frei, auch gemeinsame VE entgegenzunehmen und dort die Bonität zu bescheinigen.

Ich habe in der Praxis solche VE gesehen.

Daher:
@juanito, es gibt keine mir bekannte bundeseinheitliche Vorschrift, die eine "gemeinsame VE" ausdrücklich erlaubt oder kategorisch ausschließt.

Ob die für beide Personen zuständige ABH sich auf diesen Gedanken einlässt (vor dem Hintergrund der möglichen erfolgreichen Vollstreckung), können die beiden nur in der ABH erfahren.
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Antwort #4 - 22.05.2026 um 10:37:47
 
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lottchen
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Antwort #5 - 25.05.2026 um 17:39:13
 
Also prinzipiell müsste es gehen. Wenn jede Person für sich nach Abzug Miete, LU für sich (incl. möglicher Freibeträge), Unterhaltsverpflichtungen usw. pfändbares Einkommen hat und in der Addition das pfändbare Einkommen der sich Verpflichtenden hoch genug ist um die VE abzugeben (allein aber eben nicht) - warum sollen dann nicht 2 oder 3 oder 4 Leute zusammen die VE abgeben können? Wenn der Fall der Fälle eintritt dass die VE in Anspruch genommen werden muss haftet jeder eben voll für die Summe, die aufgerufen wird. Und wenn gepfändet werden muss dann kann es passieren, dass bei dem einen z.B. 30% des geforderten Betrages gepfändet werden und beim anderen eben 70%. Ich gehe allerdings davon aus, dass nicht jede Behörde Lust auf diesen möglichen Mehraufwand hat und deshalb sowas ungern annimmt (einen Anspruch darauf gibt es anscheinend nicht). Aber rein rechtlich wäre es möglich. Eine VE von mehreren Personen kann doch genauso ihren Zweck erfüllen wie die von 1 Person.

Ich bilde mir auch ein dass vor vielen Jahren hier im Forum  darüber geschrieben wurde. Das finde ich aber nicht mehr.
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Antwort #6 - 26.05.2026 um 09:37:14
 
lottchen schrieb am 25.05.2026 um 17:39:13:
in der Addition das pfändbare Einkommen der sich Verpflichtenden hoch genug ist um die VE abzugeben (allein aber eben nicht)

Das genau ist der Punkt, wo man sich nach der Vollstreckbarkeit fragen kann.

Denn selbst im Fall, dass es ein Ehepaar ist, das sich da gemeinsam verpflichten will:
Entsteht der aus der VE resultierende Anspruch der öffentlichen Kassen nach einer theoretisch möglichen Trennung der Eheleute, dann gibt es kein gemeinsames Einkommen mehr, in das da vollstreckt werden kann, die beiden Einzel-Einkommen liegen aber unterhalb der Pfändungsfreigrenze (oder so wenig darüber, dass es für die ABH nicht interessant ist).

Damit wird das Ganze zu einer Lotterie für die Behörde, die da ggf. vollstrecken muss.
Ob sie sich darauf einlässt, kann niemand hier im Forum voraussagen.



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« Zuletzt geändert: 26.05.2026 um 14:58:03 von Petersburger »  

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