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§54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG & neues Visum nach freiwilliger Ausreise (Gelesen: 377 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag §54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG & neues Visum nach freiwilliger Ausreise
13.04.2026 um 02:22:45
 
Hallo zusammen,

ich möchte einen Fall schildern und um eure Einschätzung bitten. Es geht nicht um mich direkt, sondern um einen Bekannten:

Ein Arzt ist ursprünglich für eine 3-monatige Hospitation nach Deutschland eingereist. Anschließend hat er – unter Vorlage aller relevanten Unterlagen – bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel für die Hospitation erhalten.

Im weiteren Verlauf hat er die Approbation erhalten und auch ein konkretes Jobangebot von einer Klinik bekommen. Daraufhin hat er einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis beantragt.

Bei dieser Antragstellung kam es jedoch zu einem Problem: 
Die Ausländerbehörde argumentierte, dass er bereits vor der Einreise ein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe und dies – trotz entsprechender Hinweise – nicht offengelegt habe. Daher sei davon auszugehen, dass seine ursprüngliche Einreise nicht nur der Hospitation diente, sondern von Anfang an die Absicht bestand, den Approbationsprozess in Deutschland zu durchlaufen.

Auf dieser Grundlage wurde der bestehende Aufenthaltstitel rückwirkend gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG aufgehoben (Ausweisungsinteresse wegen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände). Wichtig dabei: Laut Bescheid wurde weder eine Ausweisung noch eine Abschiebung angeordnet. Die Person wurde lediglich durch die Aufhebung des Aufenthaltstitels ausreisepflichtig.

Ihm wurde eine Frist von einem Monat gesetzt, um Deutschland zu verlassen, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Ausreise ein Einreiseverbot von einem Jahr verhängt werden könnte.

Die Person ist dieser Aufforderung freiwillig und fristgerecht nachgekommen und hat Deutschland verlassen. Die Grenzübertrittsbescheinigung wurde ordnungsgemäß abgegeben, und laut Anwalt wurde die freiwillige Ausreise von der Behörde auch entsprechend dokumentiert. Nach dieser Konstellation sollte kein Einreiseverbot verhängt worden sein, da die Ausreise fristgerecht erfolgte.

Nun besteht folgende neue Situation: 
Eine deutsche Klinik möchte ihn im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a AufenthG) erneut einstellen, konkret mit dem Ziel einer Blauen Karte EU. Alle Voraussetzungen sind erfüllt (Approbation, Arbeitsvertrag, Deutschkenntnisse auf C1-Niveau, keine Vorstrafen, türkische Staatsangehörigkeit).

Allerdings stellt sich nun die zentrale Frage: 
Da § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG ein Ausweisungsinteresse begründet und laut Visumhandbuch in solchen Fällen die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind („Visum darf nicht erteilt werden“), wie sind in der Praxis die Chancen, dennoch ein Visum bzw. eine Blaue Karte zu erhalten?

Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder kann einschätzen, ob und unter welchen Umständen eine Wiedereinreise in so einem Fall realistisch ist?

Vielen Dank im Voraus!
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