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Niederlassungserlaubnis erhalten (Gelesen: 403 mal)
otternase
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis erhalten
12.04.2026 um 19:56:58
 
Hallo

(so ganz passt die Frage nicht unter "Ehe und Familie", aber vermutlich noch am besten, daher habe ich es hier eingestellt, ggf. bitte verschieben)

Ausgangslage:
Partner A: deutscher Staatsangehoeriger, keine weiteren Staatsangehoerigkeiten
Partner B: Staatsangehoerige eines nicht-EU-Staates, keine weiteren Staatsangehoerigkeiten
gemeinsames Kind K: deutsche Staatsangehoerige, keine weiteren Staatsangehoerigkeiten; bereits volljaehrig und aus dem Elternhaus ausgezogen
A und B sind seit ca. 25 Jahren verheiratet und haben in dieser Zeit durchgaengig in Deutschland gelebt. B hatte zunaechst Aufenthaltserlaubnis und seit 19 Jahren eine Niederlassungserlaubnis.

Situation:
A und B wollen beruflich fuer einen geplant begrenzten, aber langen Zeitraum (4 Jahre Projektlaufzeit + ggf. Projektverzoegerungen) in ein nicht-EU-Land (nicht das Herkunfstland der B, sondern Drittstaat) ziehen.

Ziel:
B hat den Wunsch, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, mit drei konkreten Zielen:
- Erhalt der Moeglichkeit, jederzeit das Kind K zu besuchen, ohne sich vorher um ein Besuchsvisum kuemmern zu muessen
- keine Probleme bei der Rueckkehr, gesicherte Rueckkehrmoeglichkeit nach Deutschland nach Ende des Projektzeitraums
- Rueckkehrmoeglichkeit auch ohne A, zB. falls B frueher als A nach Deutschland zurueckkehren will, oder falls A und B sich scheiden lassen sollten oder falls A verstirbt

Frage:
Kann dies erreicht werden?
Und wenn ja, was muessen A und B tun, um dies sicherzustellen?

Extra-Frage:
speziell denke ich an AufenthG § 51 (2).
Dort heisst es zum einen "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,..." Es ist dort ja nicht gesagt, dass diese Lebensgemeinschaft in Deutschland stattfinden muss, daher wuerde ich es so verstehen, dass die ersten zwei Ziele quasi automatisch erreicht sind, dass also die Niederlassungserlaubnis fortbesteht, solange A und B weiter in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, egal wo? Dass daher B weiterhin alleine oder mit A nach Deutschland besuchsweise einreisen kann und auch zusammen mit A nach Deutschland zurueckkehren kann, ohne jeweils ein Visum beantragen zu muessen? Ist das richtig verstanden?
Und weiter heisst es "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat [...] erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist..." B hat sich ja schon deutlich mehr als 15 Jahre ununterbrochen rechtmaessig in Deutschland aufgehalten. Nehmen wir weiter an, dass auch in den Faellen unter dem dritten Spiegelstrich jeweils der Lebensunterhalt gesichert ist, auch wenn B nicht unmittelbar wieder eine Arbeit in Deutschland finden sollte, da im Fall einer alleinigen Rueckkehr bei Fortbestand der Ehe ja ein Ehegattenunterhalt, im Fall einer Scheidung ein nachehelicher Unterhalt und im Fall einer Verwitwung Hinterbliebenenrente und Erbschaft jeweils fuer den Lebensunterhalt sorgen. Verstehe ich es daher richtig, dass auch unter diesen Umstaenden quasi automatisch ein Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis gegeben ist?

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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.04.2026 um 21:58:01
 
otternase schrieb am 12.04.2026 um 19:56:58:
B hat den Wunsch, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, mit drei konkreten Zielen:
- Erhalt der Moeglichkeit, jederzeit das Kind K zu besuchen, ohne sich vorher um ein Besuchsvisum kuemmern zu muessen
- keine Probleme bei der Rueckkehr, gesicherte Rueckkehrmoeglichkeit nach Deutschland nach Ende des Projektzeitraums
- Rueckkehrmoeglichkeit auch ohne A, zB. falls B frueher als A nach Deutschland zurueckkehren will, oder falls A und B sich scheiden lassen sollten oder falls A verstirbt

Frage:
Kann dies erreicht werden?

Ja.

otternase schrieb am 12.04.2026 um 19:56:58:
Und wenn ja, was muessen A und B tun, um dies sicherzustellen?

Die eheliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten bzw. sich nicht scheiden lassen.

otternase schrieb am 12.04.2026 um 19:56:58:
speziell denke ich an AufenthG § 51 (2).
Dort heisst es zum einen "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,..." Es ist dort ja nicht gesagt, dass diese Lebensgemeinschaft in Deutschland stattfinden muss, daher wuerde ich es so verstehen, dass die ersten zwei Ziele quasi automatisch erreicht sind, dass also die Niederlassungserlaubnis fortbesteht, solange A und B weiter in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, egal wo? 

Ja.

otternase schrieb am 12.04.2026 um 19:56:58:
Dass daher B weiterhin alleine oder mit A nach Deutschland besuchsweise einreisen kann und auch zusammen mit A nach Deutschland zurueckkehren kann, ohne jeweils ein Visum beantragen zu muessen? Ist das richtig verstanden?

Ja. Am besten holt man sich nach der Ausreise aus DE noch eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG und führt diese bei den darauffolgenden Einreisen mit.

otternase schrieb am 12.04.2026 um 19:56:58:
Und weiter heisst es "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat [...] erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist..." B hat sich ja schon deutlich mehr als 15 Jahre ununterbrochen rechtmaessig in Deutschland aufgehalten. Nehmen wir weiter an, dass auch in den Faellen unter dem dritten Spiegelstrich jeweils der Lebensunterhalt gesichert ist, auch wenn B nicht unmittelbar wieder eine Arbeit in Deutschland finden sollte, da im Fall einer alleinigen Rueckkehr bei Fortbestand der Ehe ja ein Ehegattenunterhalt, im Fall einer Scheidung ein nachehelicher Unterhalt und im Fall einer Verwitwung Hinterbliebenenrente und Erbschaft jeweils fuer den Lebensunterhalt sorgen. Verstehe ich es daher richtig, dass auch unter diesen Umstaenden quasi automatisch ein Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis gegeben ist?

Warum stellt sich die Frage? Ist die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Sicht?
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otternase
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Antwort #2 - 15.04.2026 um 23:40:11
 
dim4ik schrieb am 13.04.2026 um 21:58:01:
Warum stellt sich die Frage? Ist die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Sicht? 


nein, das nicht.
Aber es geht hier um 4+x Jahre, das ist ein langer Zeitraum, da kann sich viel ändern.
Es geht mir bei der Frage nicht nur um die eine Konstellation, die Scheidung, sondern auch und insbesondere um die zwei anderen angesprochenen Varianten:
- falls B frueher als A nach Deutschland zurueckkehren will (ohne dass das damit zu tun hat, dass die Ehe gescheitert wäre)
- falls A verstirbt
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.04.2026 um 15:11:11
 
otternase schrieb am 12.04.2026 um 19:56:58:
"
Und weiter heisst es "Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat [...] erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist..."
...
Verstehe ich es daher richtig, dass auch unter diesen Umstaenden quasi automatisch ein Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis gegeben ist?


nicht automatisch, sondern wenn der LU zu dem Zeitpunkt, wenn die NE sonst erlöschen würde, gesichert ist

dim4ik schrieb am 13.04.2026 um 21:58:01:
Am besten holt man sich nach der Ausreise aus DE noch eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG und führt diese bei den darauffolgenden Einreisen mit.

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