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Familienzusammenführung zum deutschen Kind - Einreise und Geburt mit Schengen-Visum (Gelesen: 374 mal)
Priest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.04.2026 um 23:48:41
 
Hallo Forenmitglieder.

Meine Ehefrau und ich haben kürzlich unser gemeinsames Kind in Deutschland bekommen. Meine Frau ist weißrussische Staatsbürgerin und hat ein Schengen Visum, mit dem sie in der Schwangerschaft nach Deutschland eingereist ist.

Da ich als russischer Staatsbürger die Niederlassungserlaubnis seit über 10 Jahren besitze und unsere Identität zweifelslos geklärt ist, erfüllt unser Kind die Voraussetzungen für die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt.

Nun haben wir vor Ablauf der 90 Tage den Antrag für die Familienzusammenführung zum deutschen Kind bei der Ausländerbehörde gestellt und es stellt sich die Frage, ob die ABH uns an die Botschaft in Minsk (Weißrussland) verweisen wird und meine Frau faktisch zum Ausreisen verpflichtet werden kann. Ich kann mir das schwer vorstellen, da dies gegen Artikel 6 GG verstoßen würde und es ein schwerwiegender Eingriff wäre, die stillende Mutter vom Kind zu trennen.

Wir haben bereits eine Antwort von der ABH erhalten um Bitte weiterer Unterlagen wie Geburtsurkunde des Kindes, Visum meiner Frau (sie hat nur das Besuchervisum), Mietvertrag etc.

Die vorläufige Geburtsurkunde (ohne Vermerk der Staatsangehörigkeit) werden wir demnächst nachreichen, da die vollständige Geburtsurkunde wahrscheinlich noch länger geprüft wird.

Hat jemand Erfahrungen mit so einem Fall und wie stehen die Chancen, dass meine Frau nicht ausreisen muss? Ich kenne keine Fälle bei der die Mutter vom deutschen Kind getrennt und abgeschoben wird..

Viele Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 09.04.2026 um 09:58:02
 
Priest schrieb am 08.04.2026 um 23:48:41:
Hat jemand Erfahrungen mit so einem Fall und wie stehen die Chancen, dass meine Frau nicht ausreisen muss? Ich kenne keine Fälle bei der die Mutter vom deutschen Kind getrennt und abgeschoben wird..


Mit falschem Visum eingereist, deshalb sehr oft keine AE. Ich kenne etliche ähnliche Fälle und hier Bestand die ABH auf Ausreise und erneute Einreise mit dem richtigen Visum.
Bis dahin  (als man das Kind entweder mitnehmen oder ohne reisen konnte) gab es nur immer wieder kurzfristige Verlängerungen mit entsprechenden Problemen bei Krankenversicherung usw.

Es ist ja nicht Problem der ABH, dass ihr absichtlich mit falschem Visum eingereist seid! Das habt ihr allein zu verantworten
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Priest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.04.2026 um 10:44:52
 
Ich muss klarstellen, dass sie mit einem deutschen Besuchervisum (Bezugsperson Ehemann) eingereist ist. Es ist nicht das falsche Visum, eine Entbindung mit diesem Visum ist meines Wissens nicht verboten und war die einzige Möglichkeit, dass ich als Ehemann dabei sein konnte. Wir wussten bis dato nicht, dass es ein Familiennachzugsanspruch zum deutschen Kind gibt, das hat uns die Krankenschwester mitgeteilt. Sie ist nicht mit der Absicht eingereist um den Visaprozess zu umgehen. Im Gegenteil. Wir haben VOR der Schwangerschaft ein nationales Visum bei der Botschaft beantragt für den Familiennachzug zu mir (Ausländischer Ehegatte mit NE in Deutschland). Dies wurde im Oktober abgelehnt, weil ich im SGB II Bezug bin.

Sie ist bei mir familienversichert und auch bereits gemeldet beim Einwohnermeldeamt.

"Absichtlich zu verschulden" - würde gerne sehen wie du reagieren würdest wenn deine Frau hochschwanger ist und du bei der Entbindung nicht dabei sein kannst. Ob du dann auch so denken würdest?
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« Zuletzt geändert: 09.04.2026 um 10:59:51 von Priest »  
 
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Aras
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Antwort #3 - 09.04.2026 um 10:56:28
 
Erstmal herzlichen Glückwunsch.

Artikel 6 GG setzt nicht pauschal das AufenthG aus. Deine Frau war ja offensichtlich nicht daran gehindert während der Schwangerschaft das "richtige" Visum zu beantragen. Außerdem kann das Kind deine Frau nach Weißrussland begleiten. Genauso du.

Ja, ich weiß. Womöglich kannst du nicht nach Weißrussland, weil dann in Lukaschenkows Bürokratie wärst und man dich vielleicht nach Russland schickt und dann in die Ukraine. Und wie lange soll man in Belarus bleiben? Etc. Etc.

Bevor du jetzt aber alle Horrorszenarien durchgehst, solltest du zuerst die Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit deines Kindes als Priorität setzen.

Der Antrag für deine Frau läuft ja und du reichst einfach erstmal alle Unterlagen ein.

Womöglich hat die Behörde selber keinen Bock hier ein Fass aufzumachen und schließt alle Augen und gibt direkt eine Aufenthaltserlaubnis.

Im Schlimmsten Fall wird die Behörde die Ausreisepflicht feststellen, aber die Vollziehung der Ausreisepflicht wegen dem Kind aussetzen und eine Duldung erteilen. Bis das Kind  groß genug ist, auch mal ne Woche ohne Mutter auszukommen. Also ca. 10 Jahre.

Dann wäre sie im schlimmsten Fall ständig in Duldung.

Ja es gibt noch § 25 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 AufenthG

Hast du explizit eine Aufenthaltserlaubnis gem § 28 beantragt oder nur pauschal eine Aufenthaltserlaubnis? Zur Sicherheit noch einen Satz: "Hilfsweise beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, insbesondere § 25 Abs. 4 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG".

Also mein Rat:

Erstmal der Behörde alles zu arbeiten. Auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ausdrücklich hinweisen. Eigenen Reisepass und Niederlassungserlaubnis zeigen. Etc. Vielleicht noch paar Sätze zu der Unmöglichkeit der Visanachholung einreichen. Ob das jetzt argumentativ durchgreift, sei Mal dahingestellt.

Und dann schau was passiert.

Bei einer Ablehnung wird man noch eine Anhörung durchführen. Ab dem Zeitpunkt solltest du einen Fachanwalt für Migrationsrecht aufsuchen, damit das gerettet werden kann.

Vielleicht jetzt schon paar Rechtsanwälte suchen. Wenn du zuviel Geld hast, dann vielleicht jetzt schon Beratungstermine mit verschiedenen Anwälten vereinbaren und schauen ob da einer von denen taugt. Oder die low cost Variante: Beim zuständigen Verwaltungsgericht paar mündliche Verhandlungen als Publikum besuchen und schauen welcher Anwalt einen persönlich am besten überzeugt. Ggf. direkt um die Visitenkarte fragen...

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 09.04.2026 um 12:13:45
 
Bevor ich zum sachlichen Teil komme, gestatte mir ein paar Anmerkungen:

Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52:
Es ist nicht das falsche Visum, eine Entbindung mit diesem Visum ist meines Wissens nicht verboten

Es ist nicht das falsche Visum für eine Entbindung in Deutschland.
Es ist aber das falsche Visum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.

Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52:
und war die einzige Möglichkeit, dass ich als Ehemann dabei sein konnte.

Das ist nicht wahr. Neben Belarus gab es noch reichlich Möglichkeiten dafür in anderen Ländern.
Sicherlich mit mehr Kosten, aber die Möglichkeiten waren da.

Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52:
... würde gerne sehen wie du reagieren würdest wenn deine Frau hochschwanger ist und du bei der Entbindung nicht dabei sein kannst. Ob du dann auch so denken würdest?

Ich würde gern sehen, wie Du als Ausländer in RUS oder BLR mit so einem Auftreten in der zuständigen Migrationsbehörde agieren würdest und was Du damit erreichst.


Es geht mir mit diesen Anmerkungen einfach nur darum klarzustellen, dass eine fordernde Einstellung hier fehl am Platz ist.
Wenn die Behörden Euch entgegenkommen, dann gibt es nur den Grund, der mich auch immer leitete, wenn ich Fälle mit deutschen Kindern vor oder kurz nach der Entbindung bearbeitet habe: Das Kind kann nichts für die Versäumnisse und/oder das Unwissen seiner Eltern. Es hat seine Rechte, die zählen.


Aras schrieb am 09.04.2026 um 10:56:28:
Deine Frau war ja offensichtlich nicht daran gehindert während der Schwangerschaft das "richtige" Visum zu beantragen.

Doch, das war sie. Es gab schlicht keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines nationalen Visums.

Nach wie vor ist in der AVwV zum AufenthG zu lesen, dass die Erteilung eines Visums "zur Geburt eines deutschen Kindes" nicht in den Fällen vorgesehen ist, in denen die Mutter in Deutschland entbinden muss, damit das Kind deutsch wird.
Meines Wissens hat das noch niemand so durchgeklagt, dass höchstrichterliche Rechtsprechung die AVwV in diesem Punkt obsolet werden ließ.


Tatsächlich sollte man sich darauf orientieren, im besten Falle eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 aufgrund tatsächlicher Ausreisehindernisse zu bekommen und zu einem geeigneten Zeitpunkt mal mit Kind zu den Großeltern in Belarus zu fahren + in diesem Zusammenhang ggf. mit einer Vorabzustimmung der ABH ein nationales Visum in Minsk zu erhalten.

Das kann ein gangbarer Weg sein, der von der beteiligten Behörde ein wenig guten Willen fordert.
Daher meine Eingangsbemerkungen: Guten Willen erreicht man selten durch unangenehm empfundenes Auftreten.

Die schlechtere Variante ist eine Duldung, die dann andere Fragen hinsichtlich Krankenversicherung und vieler anderer Dinge aufwerfen kann.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #5 - 09.04.2026 um 12:30:04
 
mal eine Zwischenfrage wäre der Fall anders zu bewerten wenn der Vater Deutsch wäre?
Ich kennen einen Fall genau die gleiche Konstellation nur Vater war Deutsch und der ausl.
Mutter wurde relativ problemlos (nach einem Anwaltsschreiben an die ABH)
ein Aufenthaltstitel nach §28 ausgestellt.
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Antwort #6 - 09.04.2026 um 12:59:43
 
Priest schrieb am 08.04.2026 um 23:48:41:
Die vorläufige Geburtsurkunde

warum "vorläufig"?

Priest schrieb am 08.04.2026 um 23:48:41:
Geburtsurkunde (ohne Vermerk der Staatsangehörigkeit)

die Staatsangehörigkeit ist nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt. Weder die der Eltern, nich die des Kindes.

roseforest schrieb am 09.04.2026 um 12:30:04:
wäre der Fall anders zu bewerten wenn der Vater Deutsch wäre?

nun, es geht um das Kind und die Mutter des Kindes. Das Kind hier ist deutsch, nur weil die Mutter es in D zur Welt gebracht hat. Das war nur möglich mit dem Besuchsvisum, welches m.M. nach erschlichen sein könnte, wenn von Anfang an nicht die Absicht bestand, nach Visumsende zurückzukehren.
Aber jetzt egal, das Kind ist wohl deutsch.

Wenn der Vater Deutscher wäre, wäre das Kind auch Deutsch, egal wo es geboren wurde. (Allerdings nicht in jedem Fall, in diesem Fall aber schon)

roseforest schrieb am 09.04.2026 um 12:30:04:
nur Vater war Deutsch und der ausl.
Mutter wurde relativ problemlos (nach einem Anwaltsschreiben an die ABH)
ein Aufenthaltstitel nach §28 ausgestellt. 

da gab es eben nicht den Beigeschmack, den ich oben erwähnt habe. Ein Anspruch bestand m.E. nicht, und die Eltern haben wohl nichts dagegen gehabt, wenn die ABH ihnen entgegengekommen ist.
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Antwort #7 - 09.04.2026 um 14:14:26
 
Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52:
Ich muss klarstellen, dass sie mit einem deutschen Besuchervisum (Bezugsperson Ehemann) eingereist ist.


Es ist eben ein Besuchsvisum mit Ausreise.

Ich habe schon beides erlebt: Eine Ausländerbehörde, die dann auf das "richtige" Visum verzichtet und eine Aufenthaltserlaubnis gibt. Und auch, dass es eine Duldung gab mit Abschiebeandrohung. Die wurde aber so oft verlängert, bis das Kind in Betreuung (Kindergarten) war und die Mutter ausreisen konnte, um das richtige Visum zu beantragen. Dazu gab ihr die Ausländerbehörde eine "Vorabzustimmung" mit, so dass sie drei Tage später wieder hier war.

Ihr müsst einfach abwarten, ob und wie die Ausländerbehörde auf ihren Antrag reagiert. Falls sie positiv ist, dürft ihr trotzden anderen nicht raten, es genauso zu versuchen. Das Risiko bleibt, dass die Ausländerbehörde das Aufenthaltsgesetz angewendet.
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Antwort #8 - 09.04.2026 um 17:43:19
 
Vielen Dank für eure Antworten.

Das Visum mit dem sie eingereist ist, wurde jedes mal rechtmäßig für Besuchsaufenthalte benutzt. Vor der letzten Einreise bestand keine Bleibeabsicht. Sie war zu dem Zeitpunkt auch nicht krankenversichert in der GKV. Die Geburt war in Weißrussland geplant, wäre auch nicht anders gegangen da wir es uns nicht leisten könnten alles privat zu bezahlen. Geplant war ein Aufenthalt von etwa 3 Wochen.

Da es nach Einreise den Verdacht auf Komplikationen gab wendeten wir uns an eine Einrichtung für Menschen ohne Krankenversicherung. Die teilten uns mit, dass es uns zustehe, eine Familienversicherung über meine GKV zu machen. Das haben wir gemacht. Erst später hat sich die Entbindung in Deutschland überhaupt ergeben, eben aufgrund der Komplikationen.
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Antwort #9 - 09.04.2026 um 17:54:59
 
Mit dieser Sachlage kann man tatsächlich besser ggü. der Behörde argumentieren.

Das solltest du alles sauber dokumentieren, sodass der sogenannte Nachentschluss auch nachvollziehbar ist. Also hol Nachweise bezüglich der unvorhergesehenen Komplikationen und schreibt der Behörde, dass ihr euch dadurch gezwungen gesehen habt den Aufenthalt umzugestalten.

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Antwort #10 - 09.04.2026 um 19:04:46
 
Würde auch erstmal abwarten wie die Ausländerbehörde reagiert. Das ist so ein Thema, da wird von Behörde zu Behörde und Einzelfall zu Einzelfall anders gehandelt, weswegen man da jetzt keine genaue Prognose stellen kann, welches Szenario wohl eintreffen wird.

Ich habe mich gerade mal versucht mich in den Sachbearbeiter hineinzuversetzen, der den Fall auf den Tisch bekommt. Ich sag mal so, wundere dich nicht, dass euch da vielleicht erstmal eine gewisse Skepsis entgegenschlagen wird. Denn anhand der Informationen kann man schon sehr schnell den Eindruck bekommen, dass es nicht so unverschuldet ist wie behauptet. Ist kein persönliches Urteil meinerseits, ich gehe hier immer davon aus, dass man die Wahrheit erzählt bekommt, aber der Sachbearbeiter kann da eben nicht immer von ausgehen.

Der sieht ggf. das bereits ein Visum abgelehnt wurde, weil du im SGB II Bezug bist und dieses Problem nicht mehr bestehen würde, wenn ein deutsches Kind da wäre. Er sieht auch, dass es kurz nach der Einreise der Hochschwangeren auf einmal Komplikationen gab, die die Rückreise unmöglich machten (das ist bei den meisten Behörden schon ein running gag) und sieht auch, dass dadurch dann auf einmal die Mutter doch in Deutschland leben könnte, mit dem Hindernis des korrekten Visums. Es würde mich nicht wundern, wenn die Ausländerbehörde da erstmal ein ungutes Gefühl hat und das fände ich auch nicht verwerflich.

Alternativ, wenn das Ermessen nicht zu euren Gunsten ausgeübt wird, kann ich den schon genannten Weg mit der Vorabzustimmung empfehlen, sobald eine kurze Trennung von Mutter und Kind möglich ist oder das Kind auch reisen kann. Ist nervig, löst aber das Problem und ist nicht so nervig wie ein auf Jahre unerlaubter Aufenthalt.
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Antwort #11 - 09.04.2026 um 19:59:01
 
was haltet ihr denn hier von §39:

"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn"

"...oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,"

das ist der Fall oder ? Die Geburt hat ja nach Einreise stattgefunden
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Antwort #12 - 09.04.2026 um 20:05:42
 
roseforest schrieb am 09.04.2026 um 19:59:01:
was haltet ihr denn hier von §39:

"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn"

"...oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,"

das ist der Fall oder ? Die Geburt hat ja nach Einreise stattgefunden


Das Problem ist hier immer, dass es hier sehr auf die Absicht ankommt. Der Ausländer muss die Absicht gehabt haben hier nur zu Besuch gewesen zu sein und der Anspruch sich dann quasi überraschend ergeben. Ansonsten ist die Einreise nicht mit dem erforderlichem Visum erfolgt (der Aufenthalt somit unerlaubt) und daraus ergibt sich dann auch kein Rechtsanspruch. Ist auf dem ersten Blick erstmal widersinnig, da § 39 ja eben vom Visum befreit, ist aber die herrschende Meinung und ich glaube auch durch Urteile gedeckt.
Sollte die ABH der Auffassung sein, dass von Anfang an geplant war dauerhaft hier zu bleiben, dann würde § 39 deren Ansicht nach nicht greifen.
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