Bevor ich zum sachlichen Teil komme, gestatte mir ein paar Anmerkungen:
Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52:Es ist nicht das falsche Visum, eine Entbindung mit diesem Visum ist meines Wissens nicht verboten
Es ist nicht das falsche Visum für eine Entbindung in Deutschland.
Es ist aber das falsche Visum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28
AufenthG.
Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52: und war die einzige Möglichkeit, dass ich als Ehemann dabei sein konnte.
Das ist nicht wahr. Neben Belarus gab es noch reichlich Möglichkeiten dafür in anderen Ländern.
Sicherlich mit mehr Kosten, aber die Möglichkeiten waren da.
Priest schrieb am 09.04.2026 um 10:44:52:... würde gerne sehen wie du reagieren würdest wenn deine Frau hochschwanger ist und du bei der Entbindung nicht dabei sein kannst. Ob du dann auch so denken würdest?
Ich würde gern sehen, wie Du als Ausländer in RUS oder BLR mit so einem Auftreten in der zuständigen Migrationsbehörde agieren würdest und was Du damit erreichst.
Es geht mir mit diesen Anmerkungen einfach nur darum klarzustellen, dass eine fordernde Einstellung hier fehl am Platz ist.
Wenn die Behörden Euch entgegenkommen, dann gibt es nur den Grund, der mich auch immer leitete, wenn ich Fälle mit deutschen Kindern vor oder kurz nach der Entbindung bearbeitet habe: Das Kind kann nichts für die Versäumnisse und/oder das Unwissen seiner Eltern. Es hat seine Rechte, die zählen.
Aras schrieb am 09.04.2026 um 10:56:28:Deine Frau war ja offensichtlich nicht daran gehindert während der Schwangerschaft das "richtige" Visum zu beantragen.
Doch, das war sie. Es gab schlicht keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines nationalen Visums.
Nach wie vor ist in der
AVwV zum
AufenthG zu lesen, dass die Erteilung eines Visums "zur Geburt eines deutschen Kindes" nicht in den Fällen vorgesehen ist, in denen die Mutter in Deutschland entbinden muss, damit das Kind deutsch wird.
Meines Wissens hat das noch niemand so durchgeklagt, dass höchstrichterliche Rechtsprechung die
AVwV in diesem Punkt obsolet werden ließ.
Tatsächlich sollte man sich darauf orientieren, im besten Falle eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 aufgrund tatsächlicher Ausreisehindernisse zu bekommen und zu einem geeigneten Zeitpunkt mal mit Kind zu den Großeltern in Belarus zu fahren + in diesem Zusammenhang ggf. mit einer
Vorabzustimmung der
ABH ein nationales Visum in Minsk zu erhalten.
Das kann ein gangbarer Weg sein, der von der beteiligten Behörde ein wenig guten Willen fordert.
Daher meine Eingangsbemerkungen: Guten Willen erreicht man selten durch unangenehm empfundenes Auftreten.
Die schlechtere Variante ist eine Duldung, die dann andere Fragen hinsichtlich Krankenversicherung und vieler anderer Dinge aufwerfen kann.