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Umstellung auf § 5 StAG (MOL) – Untätigkeit wegen angeblich fehlender Sachkunde/Schulung? (Gelesen: 2.334 mal)
Einer aus USA
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Umstellung auf § 5 StAG (MOL) – Untätigkeit wegen angeblich fehlender Sachkunde/Schulung?
29.03.2026 um 19:04:52
 
Hallo liebe Teilnehmer
,
ich benötige eine Einschätzung zur taktischen Vorgehensweise im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg).
Verfahrenshistorie:

    03.06.2024: Einbürgerungsantrag (§ 10 StAG) beim LK Barnim (Eberswalde) gestellt.
    10.08.2025: Umzug nach Bad Freienwalde, Akte an den LK Märkisch-Oderland (MOL) übermittelt. Akte ist da, wurde am Telefon am 25.10.25 bestätigt.

    25.10.2025: Schriftliche Umstellung des Verfahrens auf Erklärungserwerb (§ 5 StAG) gegenüber der neuen Sachbearbeiterin in MOL.

Aktueller Stand & Problem:

    Die Sachbearbeiterin teilte mir mit, sie könne den Antrag aktuell nicht bearbeiten, da sie erst eine Schulung zu § 5 StAG absolvieren müsse. Seitdem (fast 5 Monate) herrscht kompletter Stillstand. Keine Reaktion auf Nachfragen.
    Die Abstammungskette ist durch gesiegelte Urkunden (Paul S. geb. 1871 Essen, Sohn Erwin S. Wehrmachtssoldat/gefallen) belegt.
    Letzte Woche: Ich habe der EBH per Einwurf-Einschreiben erneut meine volle Mitwirkung und die persönliche Vorlage der Originalurkunden zur Sichtung angeboten (kein Postversand der Originale).

Meine Fragen an die Praktiker:

    Rechtfertigung der Untätigkeit: Gilt eine "ausstehende Schulung" als zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO, um ein Verfahren monatelang ruhen zu lassen?
    Fristenlauf: Die Erklärung nach § 5 StAG liegt seit dem 25.10.2025 vor (über 5 Monate). Ist die 3-Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage damit verstrichen, auch wenn die Behörde behauptet, sie sei noch nicht "geschult" genug?
    Taktik: Wie bricht man das Schweigen in Seelow (MOL) am besten? Hilft hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Verweigerung der Bearbeitung, oder direkt der Gang zum Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)?

Ich warte jetzt genau 4 Wochen ab, ob da überhaupt eine Reaktion kommt.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Gruß Andrè
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« Zuletzt geändert: 29.03.2026 um 19:17:07 von Einer aus USA »  
 
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Antwort #1 - 30.03.2026 um 12:14:28
 
Eine ausstehende Schulung ist kein Grund für eine Nichtbearbeitung.  Schockiert/Erstaunt
Ich würde mich zunächst an den Vorgesetzten wenden.
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Antwort #2 - 31.03.2026 um 16:29:52
 
Was soll man da als Bürger sagen wegen der Schulung. Egal was man da macht und sagt oder schreibt. Die Sachbearbeiter legen das so aus wie Sie es wollen.
Nach einer Nachfrage Ende Q1 26 kam kein Ton wegen der Schulung rüber.
Einzige Aussage --> Da muss ich meine Kollegen fragen  Traurig
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Antwort #3 - 01.04.2026 um 18:46:57
 
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird da nichts bringen und wäre auch sowieso komplett falsch hier. Denn welches Fehlverhalten gibt es von der Sachbearbeiterin genau? Dass sie nicht bereits entsprechend fortgebildet/eingelernt wurde, usw.? Das ist ja eher ein Organisationsproblem, aber nicht in ihrer Person.

Ich finde das mindeste was man erwarten darf ist, dass einem konkret mitgeteilt wird, wann die Fortbildung denn stattfinden soll. Entsprechende Schulungskalender werden für gewöhnlich zu Jahresbeginn erstellt, also sollte man das beantworten können.

Untätigkeitsklage dürfte das einzige Mittel sein, wenn die darauf bestehen eine Fortbildung zu benötigen. Ich kenne jetzt keinen Vergleichsfall, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Gericht sagen würde, dass es vertretbar ist, dass eine Behörde ihre Aufgaben nicht erfüllen kann. Höchstens, wenn die Fortbildung wirklich zeitnah wäre. Ansonsten ist es ja im Verantwortungsbereich der Behörde das Personal ordentlich zu schulen. Notfalls muss man halt eine teure Inhouse-Schulung o.ä. machen.
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Antwort #4 - 01.04.2026 um 19:40:13
 
Ich gehe davon aus, das die Behörde in MOL diesen Grund zum Neuanfang nehmen wird: 25.10.2025: Schriftliche Umstellung des Verfahrens auf Erklärungserwerb (§ 5 StAG) gegenüber der neuen Sachbearbeiterin in MOL.
MOL würde dem VG das so verkaufen, das die Einbürgerung wieder neu anfängt. Ich habe das Gefühl, das Eberswalde als auch MOL nie eine interne Anfrage an die Sicherheitsorgane gestellt hat.
Ich habe einfach Pech und meine Akte verschimmelt so lange die wollen.

Ich habe mich in MOL schon geoutet, das denen mitgeteilt worden ist, das ich seit Jahren ein Ehrenamt ausübe. In der Theorie wird das gerne gesehen zur Einbürgerung, aber am Ende ist es einfach lästig für die Behörde.
Ich selber glaube nicht mehr an ein Wunder. Gerne hätte ich für die nächste Bundestagswahl im März 2029 meine Stimme gegeben, aber das wird wohl mit MOL sehr knapp werden. Dann halt die nächste Wahl im Februar 2033. Mal sehen, ob die das auf die Kette kriegen.
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Antwort #5 - 02.04.2026 um 08:19:25
 
Nachtrag: Gestern hatte ich ein konstruktives Gespräch mit einem guten Freund.
Die Bearbeitung einer Einbürgerung muss sich ja für den normalen Antragsteller hinauszögern. Das Gesetz der Einbürgerung usw. ist ja bereits länger aktiv und jetzt sind so die ersten Antragssteller noch am warten. Diejenigen, die eine Untätigkeitsklage starten, verzögern ja den eigentlichen Ablauf in der Behörde. Diejenigen, die Klagen, wird die Akte eher gezogen, als die Akte, wo keine Nachfragen sind. Also ist es nur eine Frage der Zeit, bis der nächste Schwung an eventuellen Klagen kommt.
Lösung in Sicht. wohl eher nicht.
Wer nicht nachfragt, dem seine Akte bleibt erst einmal schön unbearbeitet liegen. Also die übernächste Bundestagswahl 2033 könnte eventuell zum Wählen klappen.
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Antwort #6 - 02.04.2026 um 13:20:34
 
Einer aus USA schrieb am 02.04.2026 um 08:19:25:
Diejenigen, die Klagen, wird die Akte eher gezogen, als die Akte, wo keine Nachfragen sind.

Das "Ziehen der Akte" nach einer Klage bedeutet nicht, dass dann gleich eingebürgert wird.

Einer aus USA schrieb am 02.04.2026 um 08:19:25:
Lösung in Sicht. wohl eher nicht.

Natürlich wird auch dein Antrag bis zur Lösung bearbeitet. Ob man den Start bei Okt.2025 setzt, oder die gesamte Antragshistorie bewertet, wird die Behörde auf deine Nachfrage nicht beantworten.

Einer aus USA schrieb am 02.04.2026 um 08:19:25:
Wer nicht nachfragt, dem seine Akte bleibt erst einmal schön unbearbeitet liegen.

Bitte den Unterschied zwischen Nachfrage und Untätigkeitsklage beachten.

Mehrere Wahlen im Bundesland Brandenburg stehen 2029 an. Das wird für dich zu schaffen sein.

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Antwort #7 - 18.05.2026 um 09:21:47
 
Floppine schrieb am 30.03.2026 um 12:14:28:
Eine ausstehende Schulung ist kein Grund für eine Nichtbearbeitung.  Schockiert/Erstaunt
Ich würde mich zunächst an den Vorgesetzten wenden.


So, nach Fristsetzung und nochmals warten wie gewohnt keine Reaktion, kein Mucks kein gar nichts. Die Behörde hat massiv zu tun und damit muss ich leben. Scheinbar steckt die Sachbearbeiterin seit dem 25.10.25 noch in einer Schulung laut ihrer Aussage damals.

Es bleibt dann nur eine Untätigkeitsklage über und ich mache noch eine Petition. Ob das noch irgendwann den erhofften Erfolg bringt nach über 24 Monaten? ich glaube nicht mehr daran.
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Antwort #8 - 18.05.2026 um 11:52:24
 
Einer aus USA schrieb am 18.05.2026 um 09:21:47:
Es bleibt dann nur eine Untätigkeitsklage über

Jedenfalls halte ich diese jetzt für angesagt. Ohne weitere Nachfrage und Vorankündigung direkt ans zuständige VG.
Ob mit Anwalt oder "freihändig", ist deine Entscheidung.
Was alles unbedingt formal in der Klage enthalten sein muss, findest du evtl. hier im Forum von anderen Klägern. Manche haben ihre Klage hier eingestellt.
Ich wünsche viel Glück!

Wenn man mal üben will, wie/was/wofür die Möglichkeit von Petitionen gegeben wurden, kann man das tun. Ob allerdings der Petitionsausschuss (des Bundestags??) sich für eine Schlamperei und eine unfähige SB in MOL interessiert?

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Antwort #9 - 18.05.2026 um 12:46:58
 
Ich setze ohne Anwalt die Klage auf. So ganz hilflos ist man da nicht gibt gute Beispiele. Eine Chronologie habe ich ja auch zu diesem Fall.

Nein kein Bundestag sondern Online Petition beim Landtag Brandenburg. Ich habe ja nichts zu verlieren bzw. die Einbürgerung habe ich einen Rechtsanspruch darauf.

Vielleicht bringt ja ein Staubkorn Bewegung in die Sache.
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Antwort #10 - 26.05.2026 um 08:44:36
 
Letzte Woche bekam ich einen Anruf und endlich einen Termin für Mitte Juni. soweit so gut.

Ich habe meinen eigentlichen Antrag der Einbürgerung schon vor fast einem halben Jahr auf den Erklärungserwerb umgestellt, natürlich alles schriftlich mit Nachweisen.

Was mir Sorgen bereitet, der AP bei der Behörde meinte, das mein Erklärungserwerb nicht korrekt ist und damit ungültig ist.

Nach mehreren Recherchen und Klärung ist das Unsinn und der AP schlicht und einfach nicht die nötigen aktuellen Informationen hat. Bei dem Andrang scheinen die Mitarbeiter wohl nicht die nötige Zeit zur Schulung haben, daher keine fundierte juristische Aussage.

Hatte da jemand auch so einen Fall?

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Antwort #11 - 16.06.2026 um 16:28:39
 
So, heute hatte ich meinen Termin und hatte alle Dokumente dabei. Wie es so ist, hatten die 2 keine Ahnung davon und mußte mir anhören, das mein Fall nie so vorgekommen ist. Erklärungserwerb?, hatten dazu keine Schulung.

Fakt ist, das Haar in der Suppe wurde gefunden und DAS entscheidende Dokument wurde nicht anerkannt. Obwohl frisch besiegelt und auch amtlich akzeptiert, nein es muss nochmals angefragt werden und das kann dauern, von der gleichen Behörde.
Interessant war nur zu hören, wieviel Stress das ist und wie überlastet alle sind.

Es gab weder ein ja oder nein, alles sehr nebulös gehalten, keine Aussage nichts. Die Abstammungskette war klar bewiesen, keine Antwort nichts....

Ok, Der Amtsleiter meinte, bis Mitte Juli würden die mir Bescheid sagen, falls alles geprüft worden ist, natürlich nur mündlich, er muß ja vorher wohl in Urlaub oder so ähnlich.

Ist mir auch egal, keine Ahnung von der Sache, echt peinlich.

Ich hatte denen mitgeteilt, ob die sich melden oder nicht melden ich Mitte Juli zum VG gehen werde, vielleicht hat der Richter ja eine Ahnung von dem Thema.

Da ich ja vor 2 Jahren mit der regulären Einbürgerung ja gestartet bin, fängt alles wieder von vorne an!



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Antwort #12 - 16.06.2026 um 18:26:55
 
Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 16:28:39:
das Haar in der Suppe wurde gefunden und DAS entscheidende Dokument wurde nicht anerkannt.

Magst du verraten, welches Dok. nicht anerkannt wurde?
Was und wo  nochmal angefordert werden muss?

Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 16:28:39:
bis Mitte Juli würden die mir Bescheid sagen

Ich befürchte, du hast nun deine Chance auf eine erfolgreiche Untätigkeitsklage verspielt.
An deiner Stelle hätte ich schon im April Klage erhoben.
Jetzt sieht es so aus, dass die Behörde nicht untätig ist.
Sie erklären dir entweder schriftlich oder telefonisch oder persönlich irgendwas.
Das ist auch "Tätigkeit", sorry.
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Antwort #13 - 16.06.2026 um 19:48:07
 
SimonB schrieb am 16.06.2026 um 18:26:55:
Magst du verraten, welches Dok. nicht anerkannt wurde?
Was und wonochmal angefordert werden muss?


Auf diesem Dokument wurde anstatt des Wortes Personalausweis das Wort Dienstausweis geschrieben.

Die „Dienstausweis“-Problematik und Zurückweisung der US-Militärdokumente. Herr Leiter monierte die amtlich beglaubigte Aufgebotsverhandlung aus dem Jahr 1962. Dort ist der Vater als US-Staatsangehöriger eingetragen, ausgewiesen durch seinen US-Militär-Dienstausweis (Military ID, Nr. 3127401 C). Herr Leiter erklärte dieses offizielle, von einem deutschen Standesbeamten gesiegelte Dokument zum „Blocker“ und behauptete, ein Dienstausweis sei kein ausreichender Nachweis für die US-Staatsangehörigkeit.

An deiner Stelle hätte ich schon im April Klage erhoben. Das ging leider nicht, da meine Umstellung von 10 auf 5 erst am 27.03.26 schriftlich erfolgte.

Wenn ich eine VG ab Mitte Juli starte, wenn ich nichts mehr höre, setze ich die Unwissenheit ein. Die müssen mir erklären, warum die ein gültiges Dokument ablehnen? Wir müssen hier noch prüfen und noch da prüfen usw. die können  ja noch Jahre prüfen, tun doch was. Die Dokumente habe ich juristisch prüfen lassen und muss mir sagen lassen, das Dokument gilt nicht. Im Juni 24 bin ich mit der Einbürgerung gestartet, sollte mal langsam ein Ende haben.



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Antwort #14 - 16.06.2026 um 21:48:16
 
Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 19:48:07:
Das ging leider nicht, da meine Umstellung von 10 auf 5 erst am 27.03.26 schriftlich erfolgte.

Du hast die Einbürgerung doch schon viel früher beantragt.
Ob du nun nach § 10 oder nach §5 StAG zum deutschen Staatsbürger  wirst, sollte dir doch egal sein, oder?
Du hast geschrieben, die Umstellung hast du am 25.10.25 beantragt.

Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 19:48:07:
Wenn ich eine VG ab Mitte Juli starte, wenn ich nichts mehr höre, setze ich die Unwissenheit ein.

Du meinst, du willst Mitte Juli beim zuständigen VG doch noch eine Untätigkeitsklage erheben? Die EBH war aber nicht untätig.

Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 19:48:07:
Die müssen mir erklären, warum die ein gültiges Dokument ablehnen? 

Ich denke, das müssen die nicht. Der Amtsleiter bzw. Gesprächspartner hat dir erklärt, dass er von xy eine Bestätigung benötigt, was diesen Ausweis deines Vaters betrifft.

Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 19:48:07:
Im Juni 24 bin ich mit der Einbürgerung gestartet, sollte mal langsam ein Ende haben.

Ich denke inzwischen, du würdest längst fertig sein, denn 2 Jahre sind vergangen.
Die EBH hat dich im Okt. 25 doch wohl nicht dazu bedrängt, einen Einbürgerungsantrag nun über "Erklärungserwerb" anstelle regulär nach § 10 StAG zu bearbeiten, oder?
Warum überhaupt hast du diesen Wechsel der §§ beantragt?
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Antwort #15 - 17.06.2026 um 04:35:09
 
SimonB schrieb am 16.06.2026 um 21:48:16:
Du hast die Einbürgerung doch schon viel früher beantragt.
Ob du nun nach § 10 oder nach §5 StAG zum deutschen Staatsbürger  wirst, sollte dir doch egal sein, oder?
Du hast geschrieben, die Umstellung hast du am 25.10.25 beantragt. --> Korrekt, ich hatte vorher eine Sachbearbeiterin als Ansprechpartner und Sie meinte, das der 5er definitiv besser wäre. Dann wollte Sie eine Schulung machen und in Q1 26 auf mich zukommen. Ergebnis, Sie hat keine Schulung gemacht und muss ihre Kollegen fragen. Erst dann hatte ich nachweislich auf den 5er umgestellt. Seitdem mache ich alles nur schriftlich mit Nachweis.

Du meinst, du willst Mitte Juli beim zuständigen VG doch noch eine Untätigkeitsklage erheben? Die EBH war aber nicht untätig. --> Ich hatte gestern noch unseren Firmenanwalt angerufen, der hatte folgendes mitgeteilt: Im deutschen Verwaltungsrecht ist „Tätigkeit“ nicht einfach gleichbedeutend mit „Reden, Telefonieren oder Briefe schreiben“

Ich denke, das müssen die nicht. Der Amtsleiter bzw. Gesprächspartner hat dir erklärt, dass er von xy eine Bestätigung benötigt, was diesen Ausweis deines Vaters betrifft. --> Das Dokument ist gesiegelt und es liegt nicht an mir zu beweisen, warum damals der Standesbeamte das Dokument so akzeptiert hat bzw. den Dienstausweis. Damit die Abstammungskette noch amtlicher für den wird, habe ich die erweiterte Geburtsurkunde bestellt. Das wäre dann doppelt abgesichert und 2 Beweise. Aus der Nummer kommt der Herr Leiter nicht mehr raus. Unser Anwalt meinte, der hat keine Ahnung und das wurde ja gestern leider bestätigt!

Ich denke inzwischen, du würdest längst fertig sein, denn 2 Jahre sind vergangen.
Die EBH hat dich im Okt. 25 doch wohl nicht dazu bedrängt, einen Einbürgerungsantrag nun über "Erklärungserwerb" anstelle regulär nach § 10 StAG zu bearbeiten, oder?
Warum überhaupt hast du diesen Wechsel der §§ beantragt?


Gute Frage, nachdem ich der Behörde ja ziemlich viel Stress bereite, können die meine reguläre Einbürgerung ablehnen, haben ja ermessensspielraum. Durch meine Recherche hatte ich immer mehr das Glück, eine super Abstammung seit 1871 vorweisen zu können. Der Unterschied ist, ich habe darauf einen Rechtsanspruch und muß nicht bitte bitte sagen. Der BGH hatte den 5er wegen Diskriminierung nicht umsonst zugelassen.
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Antwort #16 - 17.06.2026 um 11:55:37
 
Eine Behörde lehnt einen Antrag nicht ab, weil Du Dich mehrfach beschwerst. Ein Antrag wird abgelehnt, falls Du die Voraussetzungen nicht erfüllst.

Du kannst aber jederzeit den Antrag stellen, "hilfweise" normal eingebürgert zu werden, falls der Plan mit der Erklärung nicht funktioniert.
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Antwort #17 - 17.06.2026 um 12:05:28
 
reinhard schrieb am 17.06.2026 um 11:55:37:
Ein Antrag wird abgelehnt, falls Du die Voraussetzungen nicht erfüllst.


Absolut richtig. Nur das der Amtsleiter mir gestern am Anfang des Treffens mitteilte, das ich der erste Kunde in 15 Jahren bin mit so einer Anfrage. Gefreut hat es mich nicht.

In dem Moment war mir klar, das diese Sitzung nicht juristisch auf gutem Fundament gebaut ist.

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SimonB
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Antwort #18 - 17.06.2026 um 14:50:03
 
Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 04:35:09:
können die meine reguläre Einbürgerung ablehnen, haben ja ermessensspielraum

Bei welchem Kriterium hätte die EBH einen solchen?
Und wer hat dir das gesagt?

Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 04:35:09:
Korrekt, ich hatte vorher eine Sachbearbeiterin als Ansprechpartner und Sie meinte, das der 5er definitiv besser wäre. Dann wollte Sie eine Schulung machen
Das war nicht so.
Was dein Firmenanwalt sagt, ist nicht relevant. Du willst auf "Untätigkeit der EBH" hinaus.
Warte bis Mitte Juli und entscheide dann, was du dann machst.
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Antwort #19 - 17.06.2026 um 15:53:34
 
SimonB schrieb am 17.06.2026 um 14:50:03:
Bei welchem Kriterium hätte die EBH einen solchen?
Und wer hat dir das gesagt?

Da ich getrennt lebe und 2 Kinder habe, könnten die Voraussetzungen daran scheitern.

Warum sollte ich dann das Risiko eingehen.

Der Erklärungserwerb ist kein Hexenwerk, es müssen nur Fachleute ran, die das Gesetz kennen und umsetzen können. Die Rumeierei gestern war nicht professionell und konnte deren Defizite nachweisen. Das darf so nicht sein.


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Antwort #20 - 17.06.2026 um 16:16:00
 
Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 04:35:09:
Der Unterschied ist, ich habe darauf einen Rechtsanspruch und muß nicht bitte bitte sagen.

Ähem, auch auf eine Einbürgerung nach §10 besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da muss niemand bitten.

Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 15:53:34:
Da ich getrennt lebe und 2 Kinder habe, könnten die Voraussetzungen daran scheitern. 

verheiratet und in einer Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben sind keine Voraussetzung. Umkehrschluss: getrennt leben und Kinder zu haben ist kein Hinderungsgrund
Es sei denn, der LU ist nicht gesichert.

Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 19:48:07:
ein Dienstausweis sei kein ausreichender Nachweis für die US-Staatsangehörigkeit.

verstehe ich nicht,  inwiefern soll eine US Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Einbürgerung in D sein?Einer aus USA schrieb am 29.03.2026 um 19:04:52:
Die Abstammungskette ist durch gesiegelte Urkunden (Paul S. geb. 1871 Essen, Sohn Erwin S. Wehrmachtssoldat/gefallen) belegt.

was heisst hier "gesiegelt"?
und es müssten Urkunden bei den Behörden über diese Vorfahren geben.
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Antwort #21 - 17.06.2026 um 16:51:14
 
erne schrieb am 17.06.2026 um 16:16:00:
Ähem, auch auf eine Einbürgerung nach §10 besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da muss niemand bitten. --> habe es gelesen, stimmt.

verheiratet und in einer Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben sind keine Voraussetzung. Umkehrschluss: getrennt leben und Kinder zu haben ist kein Hinderungsgrund
Es sei denn, der LU ist nicht gesichert. --> Das ist DIE Frage

verstehe ich nicht,  inwiefern soll eine US Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Einbürgerung in D sein? Ich kann den Gedankengang im Moment nicht nachvollziehen?
was heisst hier "gesiegelt"? --> Die Behördenstempel mit Datum
und es müssten Urkunden bei den Behörden über diese Vorfahren geben.
--> Die habe ich aus Archiven, Geburtsregister usw. alle besorgt, war schon recht aufwendig. Nur der gute Amtsleiter erkennt ein behördliches Dokument nicht an. Wurde vor 3 Wochen behördlich rausgegeben und abgestempelt.
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Antwort #22 - 17.06.2026 um 17:24:18
 
Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 16:51:14:
Das ist DIE Frage


Das kann man sich selbst ausrechnen.
Aber jetzt in Antwort 19 kommst du damit raus?

Also ehrlich.  Ärgerlich
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Antwort #23 - 17.06.2026 um 19:30:07
 
SimonB schrieb am 17.06.2026 um 17:24:18:
Das kann man sich selbst ausrechnen.
Aber jetzt in Antwort 19 kommst du damit raus?

Positive Prognose: Mit einem Nettoeinkommen von XXXX € in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist Ihre wirtschaftliche Situation stabil und nachhaltig gesichert.

Voraussetzung, solange ich im Arbeitsverhältnis stehe. Bei ALG1 wäre das nicht mehr möglich, da zuwenig.

Ja, finanziell paßt es.

Also ehrlich.  Ärgerlich

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Antwort #24 - 18.06.2026 um 05:02:23
 
Das ist für mich die Definition, warum ich so auf den 5er bestehe:

Beim § 5 (Erklärungserwerb) fordere ich mein Geburtsrecht ein, das mir aufgrund einer früheren Diskriminierung deutscher Mütter verwehrt wurde. Ich werde nicht eingebürgert, sondern ich stelle fest, dass ich das Recht längst habe.
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Antwort #25 - 18.06.2026 um 13:15:44
 
Einer aus USA schrieb am 18.06.2026 um 05:02:23:
sondern ich stelle fest

Sorry, wenn es jemand feststellt, dann ist es die EBH.

Wenn die Voraussetzung mit der Sicherstellung des LU trotz Unterhaltspflichten erfüllt ist und du ausgerechnet hast, dass  es finanziell passt, kann ich keinen Grund für eine Ablehnung des ersten Antrages von 2024 sehen.

Dass du ab Ende März 26 oder später ALG beziehen würdest, ist natürlich  heute ein neuer Fakt.

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Antwort #26 - 23.06.2026 um 02:19:27
 
Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 16:28:39:
So, heute hatte ich meinen Termin und hatte alle Dokumente dabei. Wie es so ist, hatten die 2 keine Ahnung davon und mußte mir anhören, das mein Fall nie so vorgekommen ist. Erklärungserwerb?, hatten dazu keine Schulung.

Fakt ist, das Haar in der Suppe wurde gefunden und DAS entscheidende Dokument wurde nicht anerkannt. Obwohl frisch besiegelt und auch amtlich akzeptiert, nein es muss nochmals angefragt werden und das kann dauern, von der gleichen Behörde.
Interessant war nur zu hören, wieviel Stress das ist und wie überlastet alle sind.

Es gab weder ein ja oder nein, alles sehr nebulös gehalten, keine Aussage nichts. Die Abstammungskette war klar bewiesen, keine Antwort nichts....

Ok, Der Amtsleiter meinte, bis Mitte Juli würden die mir Bescheid sagen, falls alles geprüft worden ist, natürlich nur mündlich, er muß ja vorher wohl in Urlaub oder so ähnlich.

Ist mir auch egal, keine Ahnung von der Sache, echt peinlich.

Ich hatte denen mitgeteilt, ob die sich melden oder nicht melden ich Mitte Juli zum VG gehen werde, vielleicht hat der Richter ja eine Ahnung von dem Thema.

Da ich ja vor 2 Jahren mit der regulären Einbürgerung ja gestartet bin, fängt alles wieder von vorne an!





Verstehe dein Problem nicht. Ja, die haben davon evtl. keine Ahnung. Und damit gehen sie ziemlich offen um. Das kann man unprofessionell nennen oder fair und ehrlich. Ansichtssache.

Dass die dir dann in dem Termin keine direkte verbindliche Antwort geben ist da nachvollziehbar.

Dass die das alles abklären und dir innerhalb eines Monats eine Antwort geben wollen ist eigentlich genau das was man dann haben möchte.

Erkenne da jetzt kein Fehlverhalten der Behörde. Dass man sich für Fallkonstellationen zunächst informieren muss bevor man eine Entscheidung trifft ist völlig normal. Schau mal, ich arbeite in einer EBH und könnte es dir jetzt auch nicht mal beantworten. Und wir haben hier auch mal Erklärungserwerb gemacht, auch wenn es seit kurzen nun eine andere Behörde macht. Aber das haben halt die alten Hasen gemacht und nicht ich, eben weil es solche Einzelfälle sind, dass man da einfach auf die Erfahrung zurückgegriffen hat. Bei uns kam der Erklärungserwerb maximal 1, 2 mal im Jahr vor. Und unsere Behörde ist wenn ich mir die Einwohnerzahlen mit deinem Landkreis mal vergleiche zwei bis drei mal so groß. Dazu laut statistischem Bundesamt mit höherem Ausländeranteil.

Kleiner Praxistipp dazu: VG bedeutet nicht, dass es schneller geht. Die Behörde könnte dann auch einfach hingehen und abwarten, was beim VG jetzt passiert. Dann haste im schlimmsten Fall nochmal paar Jahre vor dir. Dann tauschen beide Seiten ihre Sicht aus. Und beim VG liegt es dann halt. Naja, oder du wartest auf eine vllt. positive Antwort der Behörde wenn sie sich ihre ihre durchaus zustehende Prüfungszeit lässts. Man sollte halt schon wissen, wann eine Eskalation für einen selber sinnvoll ist oder nicht. Und in der Realität bedeuten Beschweren, Klagen, usw. nur zeitliche Verzögerungen, wenn eigentlich eine zeitnahe positive Entscheidung möglich wäre.
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Antwort #27 - 23.06.2026 um 05:18:12
 
In der Zwischenzeit hatte ich noch mehr Informationen erhalten.

--> Kleiner Praxistipp dazu: VG bedeutet nicht, dass es schneller geht.

Das ist leider die Realität. Ok, dann ist es so und die ganze Geschichte dauert dann 4 Jahre oder länger.

Nüchtern betrachtet habe ich persönlich keinen Nachteil, laufe weiter mit der US Staatsbürgerschaft rum, so what.


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SimonB
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Antwort #28 - 23.06.2026 um 10:36:50
 
Einer aus USA schrieb am 23.06.2026 um 05:18:12:
VG bedeutet nicht, dass es schneller geht. Das ist leider die Realität.

So pauschal ist das leider nicht richtig.
Untätigkeitsklagen prüft das VG in jedem Einzelfall. Die beklagten Sachverhalte (was die Wartezeit betrifft), sind unterschiedlich. Die Stellungnahmen der Beklagten dazu (was die Begründung der Überlastung betrifft) ähneln sich sehr häufig.
Was dann ein VG beschließt, ist entsprechend unterschiedlich.

Einer aus USA schrieb am 23.06.2026 um 05:18:12:
und die ganze Geschichte dauert dann 4 Jahre oder länger.

Auch hier kann ich nur widersprechen.
Kennst du einen einzigen Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG oder Erklärungserwerb nach § 5 StAG, über den erst nach 4 oder mehr Jahren entschieden wurde?
Ansonsten sind pauschale Behauptungen einfach nur daneben.
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