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Umstellung auf § 5 StAG (MOL) – Untätigkeit wegen angeblich fehlender Sachkunde/Schulung? (Gelesen: 2.361 mal)
Einer aus USA
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 17.06.2026 um 04:35:09
 
SimonB schrieb am 16.06.2026 um 21:48:16:
Du hast die Einbürgerung doch schon viel früher beantragt.
Ob du nun nach § 10 oder nach §5 StAG zum deutschen Staatsbürger  wirst, sollte dir doch egal sein, oder?
Du hast geschrieben, die Umstellung hast du am 25.10.25 beantragt. --> Korrekt, ich hatte vorher eine Sachbearbeiterin als Ansprechpartner und Sie meinte, das der 5er definitiv besser wäre. Dann wollte Sie eine Schulung machen und in Q1 26 auf mich zukommen. Ergebnis, Sie hat keine Schulung gemacht und muss ihre Kollegen fragen. Erst dann hatte ich nachweislich auf den 5er umgestellt. Seitdem mache ich alles nur schriftlich mit Nachweis.

Du meinst, du willst Mitte Juli beim zuständigen VG doch noch eine Untätigkeitsklage erheben? Die EBH war aber nicht untätig. --> Ich hatte gestern noch unseren Firmenanwalt angerufen, der hatte folgendes mitgeteilt: Im deutschen Verwaltungsrecht ist „Tätigkeit“ nicht einfach gleichbedeutend mit „Reden, Telefonieren oder Briefe schreiben“

Ich denke, das müssen die nicht. Der Amtsleiter bzw. Gesprächspartner hat dir erklärt, dass er von xy eine Bestätigung benötigt, was diesen Ausweis deines Vaters betrifft. --> Das Dokument ist gesiegelt und es liegt nicht an mir zu beweisen, warum damals der Standesbeamte das Dokument so akzeptiert hat bzw. den Dienstausweis. Damit die Abstammungskette noch amtlicher für den wird, habe ich die erweiterte Geburtsurkunde bestellt. Das wäre dann doppelt abgesichert und 2 Beweise. Aus der Nummer kommt der Herr Leiter nicht mehr raus. Unser Anwalt meinte, der hat keine Ahnung und das wurde ja gestern leider bestätigt!

Ich denke inzwischen, du würdest längst fertig sein, denn 2 Jahre sind vergangen.
Die EBH hat dich im Okt. 25 doch wohl nicht dazu bedrängt, einen Einbürgerungsantrag nun über "Erklärungserwerb" anstelle regulär nach § 10 StAG zu bearbeiten, oder?
Warum überhaupt hast du diesen Wechsel der §§ beantragt?


Gute Frage, nachdem ich der Behörde ja ziemlich viel Stress bereite, können die meine reguläre Einbürgerung ablehnen, haben ja ermessensspielraum. Durch meine Recherche hatte ich immer mehr das Glück, eine super Abstammung seit 1871 vorweisen zu können. Der Unterschied ist, ich habe darauf einen Rechtsanspruch und muß nicht bitte bitte sagen. Der BGH hatte den 5er wegen Diskriminierung nicht umsonst zugelassen.
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reinhard
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Antwort #16 - 17.06.2026 um 11:55:37
 
Eine Behörde lehnt einen Antrag nicht ab, weil Du Dich mehrfach beschwerst. Ein Antrag wird abgelehnt, falls Du die Voraussetzungen nicht erfüllst.

Du kannst aber jederzeit den Antrag stellen, "hilfweise" normal eingebürgert zu werden, falls der Plan mit der Erklärung nicht funktioniert.
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Antwort #17 - 17.06.2026 um 12:05:28
 
reinhard schrieb am 17.06.2026 um 11:55:37:
Ein Antrag wird abgelehnt, falls Du die Voraussetzungen nicht erfüllst.


Absolut richtig. Nur das der Amtsleiter mir gestern am Anfang des Treffens mitteilte, das ich der erste Kunde in 15 Jahren bin mit so einer Anfrage. Gefreut hat es mich nicht.

In dem Moment war mir klar, das diese Sitzung nicht juristisch auf gutem Fundament gebaut ist.

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SimonB
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Antwort #18 - 17.06.2026 um 14:50:03
 
Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 04:35:09:
können die meine reguläre Einbürgerung ablehnen, haben ja ermessensspielraum

Bei welchem Kriterium hätte die EBH einen solchen?
Und wer hat dir das gesagt?

Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 04:35:09:
Korrekt, ich hatte vorher eine Sachbearbeiterin als Ansprechpartner und Sie meinte, das der 5er definitiv besser wäre. Dann wollte Sie eine Schulung machen
Das war nicht so.
Was dein Firmenanwalt sagt, ist nicht relevant. Du willst auf "Untätigkeit der EBH" hinaus.
Warte bis Mitte Juli und entscheide dann, was du dann machst.
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Einer aus USA
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Antwort #19 - 17.06.2026 um 15:53:34
 
SimonB schrieb am 17.06.2026 um 14:50:03:
Bei welchem Kriterium hätte die EBH einen solchen?
Und wer hat dir das gesagt?

Da ich getrennt lebe und 2 Kinder habe, könnten die Voraussetzungen daran scheitern.

Warum sollte ich dann das Risiko eingehen.

Der Erklärungserwerb ist kein Hexenwerk, es müssen nur Fachleute ran, die das Gesetz kennen und umsetzen können. Die Rumeierei gestern war nicht professionell und konnte deren Defizite nachweisen. Das darf so nicht sein.


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erne
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Antwort #20 - 17.06.2026 um 16:16:00
 
Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 04:35:09:
Der Unterschied ist, ich habe darauf einen Rechtsanspruch und muß nicht bitte bitte sagen.

Ähem, auch auf eine Einbürgerung nach §10 besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da muss niemand bitten.

Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 15:53:34:
Da ich getrennt lebe und 2 Kinder habe, könnten die Voraussetzungen daran scheitern. 

verheiratet und in einer Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben sind keine Voraussetzung. Umkehrschluss: getrennt leben und Kinder zu haben ist kein Hinderungsgrund
Es sei denn, der LU ist nicht gesichert.

Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 19:48:07:
ein Dienstausweis sei kein ausreichender Nachweis für die US-Staatsangehörigkeit.

verstehe ich nicht,  inwiefern soll eine US Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Einbürgerung in D sein?Einer aus USA schrieb am 29.03.2026 um 19:04:52:
Die Abstammungskette ist durch gesiegelte Urkunden (Paul S. geb. 1871 Essen, Sohn Erwin S. Wehrmachtssoldat/gefallen) belegt.

was heisst hier "gesiegelt"?
und es müssten Urkunden bei den Behörden über diese Vorfahren geben.
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Antwort #21 - 17.06.2026 um 16:51:14
 
erne schrieb am 17.06.2026 um 16:16:00:
Ähem, auch auf eine Einbürgerung nach §10 besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da muss niemand bitten. --> habe es gelesen, stimmt.

verheiratet und in einer Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben sind keine Voraussetzung. Umkehrschluss: getrennt leben und Kinder zu haben ist kein Hinderungsgrund
Es sei denn, der LU ist nicht gesichert. --> Das ist DIE Frage

verstehe ich nicht,  inwiefern soll eine US Staatsangehörigkeit Voraussetzung für eine Einbürgerung in D sein? Ich kann den Gedankengang im Moment nicht nachvollziehen?
was heisst hier "gesiegelt"? --> Die Behördenstempel mit Datum
und es müssten Urkunden bei den Behörden über diese Vorfahren geben.
--> Die habe ich aus Archiven, Geburtsregister usw. alle besorgt, war schon recht aufwendig. Nur der gute Amtsleiter erkennt ein behördliches Dokument nicht an. Wurde vor 3 Wochen behördlich rausgegeben und abgestempelt.
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Antwort #22 - 17.06.2026 um 17:24:18
 
Einer aus USA schrieb am 17.06.2026 um 16:51:14:
Das ist DIE Frage


Das kann man sich selbst ausrechnen.
Aber jetzt in Antwort 19 kommst du damit raus?

Also ehrlich.  Ärgerlich
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Antwort #23 - 17.06.2026 um 19:30:07
 
SimonB schrieb am 17.06.2026 um 17:24:18:
Das kann man sich selbst ausrechnen.
Aber jetzt in Antwort 19 kommst du damit raus?

Positive Prognose: Mit einem Nettoeinkommen von XXXX € in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist Ihre wirtschaftliche Situation stabil und nachhaltig gesichert.

Voraussetzung, solange ich im Arbeitsverhältnis stehe. Bei ALG1 wäre das nicht mehr möglich, da zuwenig.

Ja, finanziell paßt es.

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Antwort #24 - 18.06.2026 um 05:02:23
 
Das ist für mich die Definition, warum ich so auf den 5er bestehe:

Beim § 5 (Erklärungserwerb) fordere ich mein Geburtsrecht ein, das mir aufgrund einer früheren Diskriminierung deutscher Mütter verwehrt wurde. Ich werde nicht eingebürgert, sondern ich stelle fest, dass ich das Recht längst habe.
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Antwort #25 - 18.06.2026 um 13:15:44
 
Einer aus USA schrieb am 18.06.2026 um 05:02:23:
sondern ich stelle fest

Sorry, wenn es jemand feststellt, dann ist es die EBH.

Wenn die Voraussetzung mit der Sicherstellung des LU trotz Unterhaltspflichten erfüllt ist und du ausgerechnet hast, dass  es finanziell passt, kann ich keinen Grund für eine Ablehnung des ersten Antrages von 2024 sehen.

Dass du ab Ende März 26 oder später ALG beziehen würdest, ist natürlich  heute ein neuer Fakt.

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Antwort #26 - 23.06.2026 um 02:19:27
 
Einer aus USA schrieb am 16.06.2026 um 16:28:39:
So, heute hatte ich meinen Termin und hatte alle Dokumente dabei. Wie es so ist, hatten die 2 keine Ahnung davon und mußte mir anhören, das mein Fall nie so vorgekommen ist. Erklärungserwerb?, hatten dazu keine Schulung.

Fakt ist, das Haar in der Suppe wurde gefunden und DAS entscheidende Dokument wurde nicht anerkannt. Obwohl frisch besiegelt und auch amtlich akzeptiert, nein es muss nochmals angefragt werden und das kann dauern, von der gleichen Behörde.
Interessant war nur zu hören, wieviel Stress das ist und wie überlastet alle sind.

Es gab weder ein ja oder nein, alles sehr nebulös gehalten, keine Aussage nichts. Die Abstammungskette war klar bewiesen, keine Antwort nichts....

Ok, Der Amtsleiter meinte, bis Mitte Juli würden die mir Bescheid sagen, falls alles geprüft worden ist, natürlich nur mündlich, er muß ja vorher wohl in Urlaub oder so ähnlich.

Ist mir auch egal, keine Ahnung von der Sache, echt peinlich.

Ich hatte denen mitgeteilt, ob die sich melden oder nicht melden ich Mitte Juli zum VG gehen werde, vielleicht hat der Richter ja eine Ahnung von dem Thema.

Da ich ja vor 2 Jahren mit der regulären Einbürgerung ja gestartet bin, fängt alles wieder von vorne an!





Verstehe dein Problem nicht. Ja, die haben davon evtl. keine Ahnung. Und damit gehen sie ziemlich offen um. Das kann man unprofessionell nennen oder fair und ehrlich. Ansichtssache.

Dass die dir dann in dem Termin keine direkte verbindliche Antwort geben ist da nachvollziehbar.

Dass die das alles abklären und dir innerhalb eines Monats eine Antwort geben wollen ist eigentlich genau das was man dann haben möchte.

Erkenne da jetzt kein Fehlverhalten der Behörde. Dass man sich für Fallkonstellationen zunächst informieren muss bevor man eine Entscheidung trifft ist völlig normal. Schau mal, ich arbeite in einer EBH und könnte es dir jetzt auch nicht mal beantworten. Und wir haben hier auch mal Erklärungserwerb gemacht, auch wenn es seit kurzen nun eine andere Behörde macht. Aber das haben halt die alten Hasen gemacht und nicht ich, eben weil es solche Einzelfälle sind, dass man da einfach auf die Erfahrung zurückgegriffen hat. Bei uns kam der Erklärungserwerb maximal 1, 2 mal im Jahr vor. Und unsere Behörde ist wenn ich mir die Einwohnerzahlen mit deinem Landkreis mal vergleiche zwei bis drei mal so groß. Dazu laut statistischem Bundesamt mit höherem Ausländeranteil.

Kleiner Praxistipp dazu: VG bedeutet nicht, dass es schneller geht. Die Behörde könnte dann auch einfach hingehen und abwarten, was beim VG jetzt passiert. Dann haste im schlimmsten Fall nochmal paar Jahre vor dir. Dann tauschen beide Seiten ihre Sicht aus. Und beim VG liegt es dann halt. Naja, oder du wartest auf eine vllt. positive Antwort der Behörde wenn sie sich ihre ihre durchaus zustehende Prüfungszeit lässts. Man sollte halt schon wissen, wann eine Eskalation für einen selber sinnvoll ist oder nicht. Und in der Realität bedeuten Beschweren, Klagen, usw. nur zeitliche Verzögerungen, wenn eigentlich eine zeitnahe positive Entscheidung möglich wäre.
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Antwort #27 - 23.06.2026 um 05:18:12
 
In der Zwischenzeit hatte ich noch mehr Informationen erhalten.

--> Kleiner Praxistipp dazu: VG bedeutet nicht, dass es schneller geht.

Das ist leider die Realität. Ok, dann ist es so und die ganze Geschichte dauert dann 4 Jahre oder länger.

Nüchtern betrachtet habe ich persönlich keinen Nachteil, laufe weiter mit der US Staatsbürgerschaft rum, so what.


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Antwort #28 - 23.06.2026 um 10:36:50
 
Einer aus USA schrieb am 23.06.2026 um 05:18:12:
VG bedeutet nicht, dass es schneller geht. Das ist leider die Realität.

So pauschal ist das leider nicht richtig.
Untätigkeitsklagen prüft das VG in jedem Einzelfall. Die beklagten Sachverhalte (was die Wartezeit betrifft), sind unterschiedlich. Die Stellungnahmen der Beklagten dazu (was die Begründung der Überlastung betrifft) ähneln sich sehr häufig.
Was dann ein VG beschließt, ist entsprechend unterschiedlich.

Einer aus USA schrieb am 23.06.2026 um 05:18:12:
und die ganze Geschichte dauert dann 4 Jahre oder länger.

Auch hier kann ich nur widersprechen.
Kennst du einen einzigen Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG oder Erklärungserwerb nach § 5 StAG, über den erst nach 4 oder mehr Jahren entschieden wurde?
Ansonsten sind pauschale Behauptungen einfach nur daneben.
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