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Behördlich abmelden bei längerem Auslandsaufenthalt? (Gelesen: 377 mal)
Aras
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26.03.2026 um 11:47:14
 
Hi,

Frau und Kind meines Arbeitskollegen werden längere Zeit im Ausland verbleiben (müssen). Erlaubnis der Ausländerbehörde gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 2. Var. AufenthG  wird derzeit eingeholt.

Soll er dann Frau und Kind behördlich abmelden? Mit der Bescheinigung wird ja meinem Verständnis nach gerade die Feststellung getroffen, dass die Ausreise nicht von dauerhafter Natur ist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #1 - 26.03.2026 um 15:58:18
 
Wir reden hier über 3 Personen mit Aufenthaltstitel?

Die KI sagt prinzipiell dass eine Abmeldung nicht erforderlich ist, da der Wohnsitz ja nicht dauerhaft aufgegeben wird, sondern nur vorübergehend. Eigentlich müsste die ABH zu dem Thema ja vielleicht auch was sagen können.

Müsste man nur noch abklären wie das Ganze hinsichtlich Krankenversicherung, Steuerrecht, Kindergeld usw. läuft.

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Puncherfaust
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Antwort #2 - 26.03.2026 um 17:53:00
 
Aras schrieb am 26.03.2026 um 11:47:14:
Hi,

Frau und Kind meines Arbeitskollegen werden längere Zeit im Ausland verbleiben (müssen). Erlaubnis der Ausländerbehörde gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 2. Var. AufenthG  wird derzeit eingeholt.

Soll er dann Frau und Kind behördlich abmelden? Mit der Bescheinigung wird ja meinem Verständnis nach gerade die Feststellung getroffen, dass die Ausreise nicht von dauerhafter Natur ist.



Die Abmeldung hat nur eine Indizwirkung für einen in der Natur nach nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Wenn vorher abgeklärt ist und dann auch zum Zeitpunkt der Ausreise schon klar ist, dass die Ausreise in seiner Natur nach vorübergehend ist, sehe ich da keine Probleme. Dann sollten die Aufenthaltstitel nicht erlöschen wenn man sich abmeldet.
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Aras
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Antwort #3 - 27.03.2026 um 08:22:28
 
Es geht um drei Personen, Vater + Mutter/Ehefrau + Kind. Vater lebt und arbeitet weiterhin in Deutschland, während das Kind wegen privaten Gründen und somit auch die Mutter im Ausland verbleiben.

Es geht ja eher darum behördlich gemeldet zu bleiben. Also eine Abmeldung zu vermeiden.

Ich hab nachgeschlagen wegen § 8 AO. Der Wohnsitz wird ja beibehalten.

Insofern denke ich, dass eine Abmeldung nicht notwendig ist, sofern die Bescheinigung der Ausländerbehörde vorliegt.
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dim4ik
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Antwort #4 - 27.03.2026 um 18:02:26
 
Aras schrieb am 26.03.2026 um 11:47:14:
Frau und Kind meines Arbeitskollegen werden längere Zeit im Ausland verbleiben (müssen). Erlaubnis der Ausländerbehörde gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 2. Var. AufenthG  wird derzeit eingeholt.

Soll er dann Frau und Kind behördlich abmelden?

Da lohnt sich ein Blick in die BMGVwV:
Zitat:
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Typische Fälle einer vorübergehenden Abwesenheit sind auf ein Jahr zeitlich begrenzte auswärtige Schulbesuche, auswärtige Berufsausbildungen oder -ausübungen sowie der Vollzug der Freiheitsentziehung.

Eine einschlägige Rechtssprechung gibt es dazu jedoch nicht. Mit einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind sie jedenfalls gut abgesichert, falls es nach der Rückkehr nach DE plötzlich zu Rückfragen zum ununterbrochenen Unterhalt in DE kommen sollte. Ich würde aber auch andere rechtlichen Aspekte bedenken bzw. klären, wie von lottchen bereits empfohlen.

lottchen schrieb am 26.03.2026 um 15:58:18:
Eigentlich müsste die ABH zu dem Thema ja vielleicht auch was sagen können.

Sich auf eine - vor allem mündliche, aber auch schriftliche - Antwort der ABH zu melderechtlichen Themen zu verlassen ist zu riskant. Meiner Meinung nach wird nicht mal die Meldebehörde sicher - und rechtsverbindlich - die Frage beantworten können, da es solche Fälle in der Praxis selten gibt.
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