Aras schrieb am 26.03.2026 um 11:47:14:Frau und Kind meines Arbeitskollegen werden längere Zeit im Ausland verbleiben (müssen). Erlaubnis der Ausländerbehörde gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 2. Var. AufenthG wird derzeit eingeholt.
Soll er dann Frau und Kind behördlich abmelden?
Da lohnt sich ein Blick in
die BMGVwV:
Zitat:17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist. Typische Fälle einer vorübergehenden Abwesenheit sind auf ein Jahr zeitlich begrenzte auswärtige Schulbesuche, auswärtige Berufsausbildungen oder -ausübungen sowie der Vollzug der Freiheitsentziehung.
Eine einschlägige Rechtssprechung gibt es dazu jedoch nicht. Mit einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG sind sie jedenfalls gut abgesichert, falls es nach der Rückkehr nach DE plötzlich zu Rückfragen zum ununterbrochenen Unterhalt in DE kommen sollte. Ich würde aber auch andere rechtlichen Aspekte bedenken bzw. klären, wie von lottchen bereits empfohlen.
lottchen schrieb am 26.03.2026 um 15:58:18:Eigentlich müsste die
ABH zu dem Thema ja vielleicht auch was sagen können.
Sich auf eine - vor allem mündliche, aber auch schriftliche - Antwort der
ABH zu melderechtlichen Themen zu verlassen ist zu riskant. Meiner Meinung nach wird nicht mal die Meldebehörde sicher - und rechtsverbindlich - die Frage beantworten können, da es solche Fälle in der Praxis selten gibt.