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Einbürgerung: Termin zur Vorsprache Nachweis Sprachkenntnisse (LK München) (Gelesen: 295 mal)
LuckyLaw
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung: Termin zur Vorsprache Nachweis Sprachkenntnisse (LK München)
09.03.2026 um 15:23:07
 
Hallo zusammen,

es geht um die Einbürgerung meiner Ehefrau (§9 StAG).

Wir sind seit mehr als 10 Jahren verheiratet mit gewöhnlichem Aufenthalt in D.

Zuständigkeit: Landkreis München (Bayern)

Einbürgerung wurde Ende 2024 beantragt, Unterlagen sind alle vollständig, jedoch wurde kein B1-Sprachzertifikat gem. Positivliste vorgelegt.

Hintergrund ist, dass meine Frau zwar diverse Zertifikate bis A2/B1 hat, aber kein "offizielles" aus der Liste. Außerdem hatte sie vor ca. 10 Jahren für 1 Jahr an einer deutschen Universität ein geisteswissenschaftliches Fach auf deutsch studiert (Erasmus) und dort auch eifrig Scheine (schriftlich und mündlich) bestanden.

Idee war, in der Gesamtschau hier ausreichend Material zu präsentieren, um das Ermessen der Behörde zu reduzieren bzw. durch weitere Nachweise die Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Nun hat sie eine Einladung zu einem Termin am Landratsamt bekommen, wo ihr "die Möglichkeit" geboten wird "bei Ihrer Vorsprache die offensichtlich ausreichenden Sprachkenntnisse nachzuweisen".

Nun zur Frage: Wie bereits hilfsweise bei einem ersten Termin nach dem Antrag formuliert, denke ich hier zuerst an Ziffer 9.2.1.7 ff. AVV-AufenthG (Anwendung analog zur Niederlassungserlaubnis):

Zitat:
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf.
auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn,
der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen
kann auf einen Sprachtest verzichtet werden


Wie läuft ein solcher Test ab / Wie ist der Nachweis zu erbringen? Gibt es Erfahrungsberichte aus dem LK München?

Der Sachbearbeiter meinte damals schon, dass sie die Leute in so einem Fall "normalerweise einen Aufsatz schreiben lassen". Hierzu konnte ich jedoch keine Rechtsgrundlage finden, auch keine spezifischen Verwaltungsvorschriften / Anwendungshinweise aus Bayern. Auch anekdotisch (Presseartikel) habe ich das mit einem Aufsatz schon einmal aus Bayern gehört. Es ist klar, dass es sich damit verwaltungsrechtlich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handeln dürfte, aber geht ein Aufsatz nicht deutlich über den Wortlaut des "persönlichen Gesprächs" hinaus?

Wir wollten uns entsprechend bestmöglich vorbereiten und wären  für jedes Input dankbar! Danke!
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lottchen
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i4a rocks!


Beiträge: 2.487
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.03.2026 um 16:52:49
 
Wie gut ist das Deutsch von Deiner Frau? Beim Sprechen, Verstehen und Schreiben? Fließend? Ohne Probleme? Hauptsächlich dürfte es ein Gespräch sein. Der Sachbearbeiter fragt, Deine Frau antwortet. Oder der Sachbearbeiter sagt Deiner Frau irgendein Thema über das sie sprechen soll. Möglicherweise muss sie dann nochmal was aufschreiben. Ob nun einen ganzen Aufsatz glaube ich eher nicht, würde das aber auch nicht völlig ausschließen. Kommt sicher darauf an, wie komplikationslos das Gespräch verläuft. Wenn die Kenntnisse gerade so B1 sein könnten wird sicher intensiver geprüft als wenn sie deutlich drüber sind.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 672

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #2 - 09.03.2026 um 19:37:44
 
Die geforderten Sprachkenntnisse begrenzen sich nicht nur auf mündliche Sprachkenntnisse, sondern auch auf schriftliche. Von daher reicht ein mündliches Gespräch nicht aus um festzustellen, dass die Kenntnisse vorliegen oder nicht. Das geht nur wenn man auch eine schriftliche Überprüfung macht.

Rechtsgrundlage ist §§ 10 Abs. 1 Nr. 6 & Abs. 4 StAG. Diese Regelung fordert ausreichende Sprachkenntnisse und diese liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Und diese Anforderungen sind eben mündlich und schriftlich.

Kannst du hier mal Feedback geben wie das abgelaufen ist? Finde das wirklich interessant, wir würden so etwas nicht anbieten, da viel zu aufwändig. Von daher ziemlich nett vom LK München Laut lachend

Zitat:
Wenn die Kenntnisse gerade so B1 sein könnten wird sicher intensiver geprüft als wenn sie deutlich drüber sind.


In dem Fall liegen die Kenntnisse aber sowieso nicht offensichtlich vor. Unter der Regelung aus der Verwaltungsvorschrift verstehe ich schon, dass quasi C1 oder höher vorliegen muss. Und ansonsten eben das normale B1-Testverfahren durchlaufen werden muss.
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