Hallo zusammen,
es geht um die Einbürgerung meiner Ehefrau (§9 StAG).
Wir sind seit mehr als 10 Jahren verheiratet mit gewöhnlichem Aufenthalt in D.
Zuständigkeit: Landkreis München (Bayern)
Einbürgerung wurde Ende 2024 beantragt, Unterlagen sind alle vollständig, jedoch wurde kein B1-Sprachzertifikat gem. Positivliste vorgelegt.
Hintergrund ist, dass meine Frau zwar diverse Zertifikate bis A2/B1 hat, aber kein "offizielles" aus der Liste. Außerdem hatte sie vor ca. 10 Jahren für 1 Jahr an einer deutschen Universität ein geisteswissenschaftliches Fach auf deutsch studiert (Erasmus) und dort auch eifrig Scheine (schriftlich und mündlich) bestanden.
Idee war, in der Gesamtschau hier ausreichend Material zu präsentieren, um das Ermessen der Behörde zu reduzieren bzw. durch weitere Nachweise die Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Nun hat sie eine Einladung zu einem Termin am Landratsamt bekommen, wo ihr "die Möglichkeit" geboten wird "bei Ihrer Vorsprache die offensichtlich ausreichenden Sprachkenntnisse nachzuweisen".
Nun zur Frage: Wie bereits hilfsweise bei einem ersten Termin nach dem Antrag formuliert, denke ich hier zuerst an Ziffer 9.2.1.7 ff. AVV-AufenthG (Anwendung analog zur Niederlassungserlaubnis):
Zitat:Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf.
auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn,
der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen
kann auf einen Sprachtest verzichtet werden
Wie läuft ein solcher Test ab / Wie ist der Nachweis zu erbringen? Gibt es Erfahrungsberichte aus dem LK München?
Der Sachbearbeiter meinte damals schon, dass sie die Leute in so einem Fall "normalerweise einen Aufsatz schreiben lassen". Hierzu konnte ich jedoch keine Rechtsgrundlage finden, auch keine spezifischen Verwaltungsvorschriften / Anwendungshinweise aus Bayern. Auch anekdotisch (Presseartikel) habe ich das mit einem Aufsatz schon einmal aus Bayern gehört. Es ist klar, dass es sich damit verwaltungsrechtlich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handeln dürfte, aber geht ein Aufsatz nicht deutlich über den Wortlaut des "persönlichen Gesprächs" hinaus?
Wir wollten uns entsprechend bestmöglich vorbereiten und wären für jedes Input dankbar! Danke!