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Info zum RP Darmstadt und eine Untätigkeitsklage (Gelesen: 1.363 mal)
RPD-Hater
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i4a rocks!


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28.02.2026 um 00:20:45
 
Gude,

Ich halts kurz und knapp:

Ich bin 17, besuche die Oberstufe (Abi Jahrgang 2028) im Main-Taunus-Kreis, Hessen. Ich lebe in Deutschland seit ich 2 bin, bin immernoch kein Bürger. Hab mich mit 16 entschieden selbständig einen Antrag zu erstellen. Der Antrag ist am 13.02.2026 am RP Darmstadt angekommen mit Bestätigung. Mein Antrag wird vom Dezernat 21.2 bearbeitet, die für alle Einbürgerungen außerhalb Europas, ehemaliger UdSSR und Türkei verantwortlich sind.

Nun stand auf meinem Bestätigungsbrief des RPDs: Bearbeitung beginnt erst ab 17-24 Monaten, das ist mir zu viel. Ich will meine Staatsbürgerschaft unbedingt vor meinem Abi haben.

Auf'm Internet habe ich gelesen, dass Menschen oft nach 3-6 Monaten gegen das RP eine Untätigkeitsklage einleiten, was oft zu schnellere Bearbeitungszeiten und sofortige Beauftragung eines Sachbearbeiters führt. Das Geld ist für mich kein Problem.

Also ist es sich, in eurer Sicht wert, nach 3-6 Monaten das RP Darmstadt anzuklagen? Meine Klage wird vorm Verwaltungsgericht in Frankfurt gehen.

Hättet ihr noch irgendwelche weitere Informationen zu was in RP Darmstadt abläuft, ich habe gehört, dass es ein Sumpf ist.

Ich finde nicht, dass mein Antrag besonders komplex ist. Ich bin noch ein Schüler des Landes Hessen. Hab mein ganzes leben in Deutschland verbracht, sogar in Hessen, also Hindernisse sollte es eigentlich kaum geben.

Extra Info: Einbürgerungsantrag wurde gemäß §10 StAG eingereicht.
Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis.

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roseforest
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Antwort #1 - 28.02.2026 um 01:39:54
 
Bei Untätigkeitsklagen gegen das RP Darmstadt würde ich empfehlen, jemanden zu konsultieren, der dort bereits Verfahren geführt hat. Die reine Rechtslage hilft hier weniger als praktische Erfahrung.
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Stuttgarter
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Antwort #2 - 28.02.2026 um 10:29:35
 
Ich kann Dir nur so viel sagen, dass in meiner Kommune auf einer Info-Veranstaltung vom Leiter der Einbürgerungsbehörde gesagt wurde, dass man frühestens nach 6 Monaten mit der Eingangsbestätigung rechnen kann und die Einbürgerung - wenn alle Unterlagen vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind - ca. 18-24 Monate dauert.
Auf Aussagen im Internet würde ich bzgl. der Einreichung einer Untätigkeitsklage nach 3-6 Monaten und einer dann schnelleren Vorgangsbearbeitung nichts geben.

Könnte es bei Dir auch daran liegen, dass Du noch nicht volljährig bist (nur so ein Gedanke!).
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SimonB
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Antwort #3 - 28.02.2026 um 17:23:15
 
RPD-Hater schrieb am 28.02.2026 um 00:20:45:
Hab mich mit 16 entschieden selbständig einen Antrag zu erstellen. Der Antrag ist am 13.02.2026 am RP Darmstadt angekommen

Wann genau hast du deinen Antrag bei deiner zuständigen EBH/untere Verwaltungsbehörde abgegeben?
Wurde dir von dort der Eingang bestätigt?

RPD-Hater schrieb am 28.02.2026 um 00:20:45:
das ist mir zu viel. Ich will meine Staatsbürgerschaft unbedingt vor meinem Abi haben.

Wann wird das voraussichtlich sein?
Hast du die Zeiten, die du nach der Einbürgerungsurkunde noch bis zum Erhalt von Ausweis und Pass benötigst, berücksichtigt?

Ich würde mich dem Vorschlag von @roseforest anschließen und eine evtl. Untätigkeitsklage nicht ohne Anwalt auf den Weg bringen.

Mit 16 kann man selbst den Antrag stellen, das jedenfalls ist kein Hindernis.
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roseforest
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Antwort #4 - 28.02.2026 um 18:09:39
 
@stuttgarter schon logisch dass der EBH Chef auf seiner Veranstaltung keine Klage empfiehlt Zwinkernd

Der TE schreibt ja sogar extra dass Geld kein Problem ist..Also was hat er zu verlieren
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Stuttgarter
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Antwort #5 - 28.02.2026 um 19:50:40
 
Nicht der Chef der EBH hat diese Aussage getätigt, ich bezog mich (ich dachte, dass ich dies verständlich gemacht habe) auf die Aussage im Eingangspost, dass "im Internet" diesbezüglich Aussagen gemacht werden!
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unlucky_hessian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 28.02.2026 um 22:49:10
 
RPD-Hater schrieb am 28.02.2026 um 00:20:45:
Hättet ihr noch irgendwelche weitere Informationen zu was in RP Darmstadt abläuft, ich habe gehört, dass es ein Sumpf ist.


Es ist ein absoluter Saftladen.

An mehreren Stellen habe ich das Folgende mitbekommen:

Das Hessische Oberverwaltungsgericht (VGH Kassel) hat am 10. Oktober 2025 bestätigt (Hess. VGH, Beschlüsse - 3 E 1642/25 und 3 E 1747/25 –, juris), dass es akzeptabel sei, wenn die RP in Hessen bis zu 18 Monate Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Das heißt, das Gericht sieht keinen Grund mehr, die RP vor Ablauf von 18 Monaten anderweitig zu zwingen.
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RPD-Hater
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Antwort #7 - 01.03.2026 um 01:07:09
 
SimonB schrieb am 28.02.2026 um 17:23:15:
Wann genau hast du deinen Antrag bei deiner zuständigen EBH/untere Verwaltungsbehörde abgegeben?
Wurde dir von dort der Eingang bestätigt?


Ja, ich habe am 13.02.2026 ein Aktenzeichen bekommen, nur 7 Tage nachdem das Standesamt meine Unterlagen ans RP gesendet hat (beim Standesamt habe ich meine Dokumente am 03.02. unterschrieben. Am 06.02. wurden die Dokumente zum RP Darmstadt weitergeleitet). Ging ziemlich schnell. Meine Unterlagen waren auch vollständig, die Sachbearbeiterin des Standesamtes meinte es sei selten, dass jemand beim ersten Mal die vollständigen Unterlagen hat.

Zitat:
Wann wird das voraussichtlich sein?
Hast du die Zeiten, die du nach der Einbürgerungsurkunde noch bis zum Erhalt von Ausweis und Pass benötigst, berücksichtigt?


Ich werde mein Abitur im Sommer 2028 absolvieren. Mit einer Bearbeitungszeit von paar Monaten, plus 17-24 Monate Wartezeit, kann ich auch ohne eine Untätigkeitsklage rechtzeitig eingebürgert werden, aber es kann knapp werden. Dieses Risiko will ich nicht eingehen, deswegen werde ich schon vorher anklagen.

Reisepass und Perso sind mir erstmal unwichtig, wichtig ist mir, vor meinem Abitur, ein gesetzlicher Bürger Deutschlands zu sein.
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« Zuletzt geändert: 01.03.2026 um 01:22:52 von RPD-Hater »  
 
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Antwort #8 - 01.03.2026 um 01:12:40
 
unlucky_hessian schrieb am 28.02.2026 um 22:49:10:
Es ist ein absoluter Saftladen.

An mehreren Stellen habe ich das Folgende mitbekommen:

Das Hessische Oberverwaltungsgericht (VGH Kassel) hat am 10. Oktober 2025 bestätigt (Hess. VGH, Beschlüsse - 3 E 1642/25 und 3 E 1747/25 –, juris), dass es akzeptabel sei, wenn die RP in Hessen bis zu 18 Monate Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Das heißt, das Gericht sieht keinen Grund mehr, die RP vor Ablauf von 18 Monaten anderweitig zu zwingen.


Zum Glück sind deutsche Gerichte nicht von Präjudiz gezwungen (soweit ich weiß).  Zwinkernd
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dim4ik
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Antwort #9 - 01.03.2026 um 08:07:19
 
unlucky_hessian schrieb am 28.02.2026 um 22:49:10:
Das Hessische Oberverwaltungsgericht (VGH Kassel) hat am 10. Oktober 2025 bestätigt (Hess. VGH, Beschlüsse - 3 E 1642/25 und 3 E 1747/25 –, juris), dass es akzeptabel sei, wenn die RP in Hessen bis zu 18 Monate Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Das heißt, das Gericht sieht keinen Grund mehr, die RP vor Ablauf von 18 Monaten anderweitig zu zwingen.

Genau, ein VGH der ordentlichen Gerichtsbarkeit sieht keinen Grund mehr. Daher kann man den Gordischen Knoten ggf. nur vor einem Verfassungsgericht (BVerfG oder aber auch dem jeweiligen Landesverfassungsgericht, soweit die Verfassung des jeweiligen Landes die dem GG entsprechenden einschlägigen Normen enthält).

RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 01:07:09:
Mit einer Bearbeitungszeit von paar Monaten, plus 17-24 Monate Wartezeit, kann ich auch ohne eine Untätigkeitsklage rechtzeitig eingebürgert werden

Die Wahrscheinlichkeit besteht, aber ist ziemlich niedrig.

RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 01:12:40:
Zum Glück sind deutsche Gerichte nicht von Präjudiz gezwungen

In der Theorie. In der Praxis wird sich wohl aber kein VG gegen eine solche Entscheidung des übergeordneten OVG/VGH stellen schon deswegen, weil es (das VG) sonst ganz schnell mit mehreren gleichlautenden Untätigkeitsklagen von anderen Leidtragenden überflutet werden würde.
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Antwort #10 - 01.03.2026 um 11:43:40
 
dim4ik schrieb am 01.03.2026 um 08:07:19:
In der Theorie. In der Praxis wird sich wohl aber kein VG gegen eine solche Entscheidung des übergeordneten OVG/VGH stellen schon deswegen, weil es (das VG) sonst ganz schnell mit mehreren gleichlautenden Untätigkeitsklagen von anderen Leidtragenden überflutet werden würde.


Schade, dass es jetzt so ist. Ich glaube, es würde sich noch lohnen beim Anwalt nachzufragen. Aber wenn man erst ab 18 Monaten anklagen darf, dann ist es wohl vorbei. Vielleicht konnte ein bedrohlicher Brief ausreichend sein.
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SimonB
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Antwort #11 - 01.03.2026 um 12:08:49
 
RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 01:07:09:
beim Standesamt habe ich meine Dokumente am 03.02. unterschrieben

Das ist das relevante Antragsdatum.

RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 01:07:09:
Ich werde mein Abitur im Sommer 2028 absolvieren.

Na, dann ist ja noch ziemlich viel Luft.
Sich jetzt schon aufzuregen ist mM etwas sehr verfrüht.

Ob und wann du doch klagst, kannst du dir noch überlegen. Ein bedrohlicher Brief bringt nichts voran.

RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 11:43:40:
Aber wenn man erst ab 18 Monaten anklagen darf,

Das hast du falsch verstanden. Es gilt §75 VwGO. Dort findet sich, ab wann die Untätigkeitsklage beim VG zulässig ist.
Wie lange dein Antrag dann wegen Unfähigkeit des RPD dort liegt, hat nichts mit dem VGH oder deinem Antrag zu tun.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html



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Antwort #12 - 01.03.2026 um 14:20:43
 
SimonB schrieb am 01.03.2026 um 12:08:49:
Das hast du falsch verstanden. Es gilt §75 VwGO. Dort findet sich, ab wann die Untätigkeitsklage beim VG zulässig ist.
Wie lange dein Antrag dann wegen Unfähigkeit des RPD dort liegt, hat nichts mit dem VGH oder deinem Antrag zu tun.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html


Angenommen, ich klage an, und meine Klage ist erfolgreich, kann das Gericht dann die Behörde zwingen meinen Antrag (innerhalb einer konkreten Frist) zu bearbeiten? Ansonsten hat sich eine Klage ja erübrigt, wenn es die Bearbeitung des Antrags nicht beschleunigt.
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Antwort #13 - 01.03.2026 um 16:14:19
 
RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 14:20:43:
Ansonsten hat sich eine Klage ja erübrigt,

Na ja, Sinn und Zweck und Ziel der Untätigkeitsklage wäre doch, dass dein Antrag beschleunigt beschieden wird.
Aber die Beklagte, das RPD, darf und wird in der vom VG geforderten Stellungnahme die Abweisung deiner Klage beantragen und dem VG begründen, warum es deinen Antrag bisher noch nicht mit der Einbürgerungsurkunde abschließen konnte.
Das hat das VG zu bewerten und wird dann entscheiden.

Du solltest jedenfalls nicht davon ausgehen, dass du aufgrund deiner U-Klage  auch gleich nach paar Wochen die E-Urkunde  abholen kannst.
Ob das RPD seit 2024 etwas an der Personaldecke oder der allg. Organisation geändert hat, weiß ich nicht.
Klingt bei 17-24 Monaten Bearbeitungszeit aber leider noch immer nicht so.

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Antwort #14 - 01.03.2026 um 21:24:32
 
SimonB schrieb am 01.03.2026 um 16:14:19:
Klingt bei 17-24 Monaten Bearbeitungszeit aber leider noch immer nicht so.


17-24 Monaten ist die Wartezeit, erst danach fängt die Bearbeitung an, und dauert nur ein paar Monaten je nachdem.
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Antwort #15 - 01.03.2026 um 23:07:38
 
RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 11:43:40:
Vielleicht konnte ein bedrohlicher Brief ausreichend sein.

Nicht in Fragen Einbürgerung.

SimonB schrieb am 01.03.2026 um 12:08:49:
Das ist das relevante Antragsdatum.

Nicht in Hessen.
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Antwort #16 - 02.03.2026 um 11:18:55
 
RPD-Hater schrieb am 01.03.2026 um 21:24:32:
17-24 Monaten ist die Wartezeit, erst danach fängt die Bearbeitung an, und dauert nur ein paar Monaten je nachdem.

Ja, du hast trotzdem noch genug Zeit zu überlegen, ob und wann du Untätigkeitsklage erhebst.
Ob es für deinen Antrag dann 17 oder doch 24 Monate dauern wird, bis er drankommt, weiß jetzt wirklich niemand.

Die 1 Woche vom 6.2. bis 13.2. dürfte bei deiner Frage wohl nicht ins Gewicht fallen.

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