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Pflegekind, möglicher Weg zur Einbürgerung (Gelesen: 274 mal)
Themen Beschreibung: von dem Aufenthaltstitel zur Niederlassung und Einbürgerung
Pflegepapas
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Niedersachsen, Niedersachsen, Germany
Niedersachsen
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Pflegekind, möglicher Weg zur Einbürgerung
24.02.2026 um 21:06:03
 
Hallo Community,
ich habe bereits viele Beiträge hier gelesen und konnte nicht alle Fragen für mich klären. Vielleicht hat jemand zu unserer Situation Erfahrungen und kann uns unterstützen.

Worum geht es ?
Pflegekind, Afghane, in DE geboren, 10 Jahre alt, seit 7 Jahren in Dauerpflege. Sozial voll integriert, besucht Schule, Vereine. Spricht keine weiteren Sprachen, kein Bezug zu weiteren Verwandten im Inland als auch im Herkunftsland.

Identität und Abstammung nun (fast) final geklärt. Tazkira vorhanden und Pass wird gerade beantragt.
Es gibt nur einen Auszug aus dem Geburtsregister, da Identität der Mutter noch nicht geklärt ist. Im Geburtsregister ist kein Vater angegeben.

Der derzeitige Aufenthaltstitel ist noch immer 25.3, da Identitätsklärung noch nicht abgeschlossen. Ziel ist es anschließend in eine Niederlassung zu gehen.

Wir als Pflegeeltern haben auch die volle Vormundschaft und somit ist er ausreichend rechtlich vertreten.

Was suchen wir ?
Ziel ist es vom 25.3 in eine Niederlassung zu wechseln um dann direkt eine Einbürgerung zu beginnen. Hierzu habe ich Fragen und suche nach Erfahrung.

1.) Niederlassung nach § 35 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
Ist diese in unserem Fall anwendbar ? Wir als Vormund dürfen den Antrag ja bereits vor dem 16 Lebensjahr stellen, wird dieser auch vor seinem 16ten Lebensjahr bearbeitet/entschieden ?

2.) Einbürgerung
Ich finde immer wieder Hinweise das Pflegeeltern (wenn Vormund und auf Dauer angelegt) rechtlich einer Adoption gleichgestellt sind. Dabei soll dann für Pflegekinder auch das "Kind eines Deutschen" angewendet werden können. Gibt es hier jemanden der das auch anwenden konnte ?

3.) rechtliche Unterstützung
Gibt es eine Empfehlung für ein Anwalt der diese beiden Themen bereits erfolgreich umsetzen konnte ? Wir brauchen also ggf jemanden der im SGB XIII und Rund um das Thema Niederlassung/Einbürgerung fit ist und unsere Besonderheiten auch versteht zu nutzen.

4.) Gibt es weitere Tips die Ihr uns geben könnt um hier möglichst jetzt eine dauerhafte sichere Situation schaffen zu können. Vielleicht andere Wege die wir noch nicht sehen ?
(Adoption ist zwar denkbar, aber derzeit keine Option)
Wunsch wäre eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Viele Dank

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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Pflegekind, möglicher Weg zur Einbürgerung
Antwort #1 - 21.05.2026 um 23:16:32
 
Hallo, aus unserer eigenen Erfahrung: Einbürgerung und vorgelagert Aufenthaltstitel wird in Ausländerbehörden unterschiedlich gehandhabt. Zum Teil (z. B. Berlin) sind auch interne Verwaltungsanweisungen veröffentlicht-Info gibt es beim Willkommensservice. In Berlin Paragraph 25 und dann nach 3 Jahren (Achtung, Voraussetzung ist grundsätzlich kein Kontakt zu Herkunftseltern mehr) Paragraph 28. Auf dieser Basis dann Einbürgerung möglich. Bei anderen Ausländerbehörden werden Pflegekinder bei deutschen Pflegeeltern direkt unter die Generalklausel Paragraph 7 AufenthaltsG gefasst und damit kann direkt eingebürgert werden.

Zusätzlich wird nach Urteil BVerwG aus Dezember 2025 grundsätzlich auf erster Stufe ein Identitätsklärung durch ausländischen Pass verlangt. Dieser kann auf zweiter Stufe wenn Erhalt objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar (also gleiche Voraussetzungen wie bei Reiseausweis für Ausländer als Passersatz) durch andere Dokumente wie etwa Geburtsurkunde ersetzt werden. Das Urteil passt (wie generell das AufenthaltsG) allerdings ohnehin nicht für in Deutschland geborene Pflegekinder in unbefristeter Vollzeitpflege bei deutschen Pflegeeltern, sondern bezieht sich auf den Fall eines 1994 in Syrien geborenen Flüchtlings. Die richtige Namensschreibung etwa klärt aber ja auch eine deutsche Geburtsurkunde.

Tipp: Einen Anwalt ggf. nur zu Eurer Beratung einschalten, aber grundsätzlich immer selbst ggü. einer Behörde als betroffener Bürger auftreten. Sonst gibt es kontraproduktiv ggf. eine zeitliche Verzögerung und ggf. sogar eine Verengung des Entscheidungspielraums der Behörde.

Alles Gute für Euch!
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