Guten Tag ,
Eine drittstaatsangehörige Mutter lebt derzeit mit einer Duldung in Deutschland. Sie ist Mutter eines minderjährigen Kindes mit polnischer Staatsangehörigkeit . Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Der Kontakt zum Kindesvater ist gering; eine gemeinsame Haushaltsführung besteht nicht.
Gegen die Mutter liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor. Es bestehen lediglich unbelegte Behauptungen seitens des Kindesvaters. Ein Ermittlungsverfahren mit Verurteilung oder eine Geldstrafe existieren nicht.
Es wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetz beantragt.
Die Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antrag stattdessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetz/EU zu prüfen.
ist das richtig ?
(Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-397/23 – ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass minderjährige Unionsbürger nicht schlechter gestellt werden dürfen als deutsche Kinder. Dies gilt ausdrücklich auch für den Aufenthaltsstatus ihrer drittstaatsangehörigen Eltern. Nach dieser Entscheidung kann sich der Anspruch eines Elternteils eines minderjährigen EU-Bürgers unmittelbar aus § 28 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG ergeben, auch wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine unterschiedliche Behandlung würde gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.)
Aufgrund dieser aktuellen unionsrechtlichen Klarstellung wird für die Mutter die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG beantragt.
spricht nun die einleitung der Strafverfahren gegen Erteilung
AE nach 28 Abs.1 ?