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Anspruch 28 Abs.1 EU-Kind (Gelesen: 435 mal)
Themen Beschreibung: ABH
Herzlein
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24.02.2026 um 11:07:59
 
Guten Tag ,
Eine drittstaatsangehörige Mutter lebt derzeit mit einer Duldung in Deutschland. Sie ist Mutter eines minderjährigen Kindes mit polnischer Staatsangehörigkeit . Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Der Kontakt zum Kindesvater ist gering; eine gemeinsame Haushaltsführung besteht nicht.

Gegen die Mutter liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor. Es bestehen lediglich unbelegte Behauptungen seitens des Kindesvaters. Ein Ermittlungsverfahren mit Verurteilung oder eine Geldstrafe existieren nicht.

Es wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetz beantragt.

Die Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antrag stattdessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetz/EU zu prüfen.
ist das richtig ?

(Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-397/23 – ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass minderjährige Unionsbürger nicht schlechter gestellt werden dürfen als deutsche Kinder. Dies gilt ausdrücklich auch für den Aufenthaltsstatus ihrer drittstaatsangehörigen Eltern. Nach dieser Entscheidung kann sich der Anspruch eines Elternteils eines minderjährigen EU-Bürgers unmittelbar aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ergeben, auch wenn das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine unterschiedliche Behandlung würde gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.)

Aufgrund dieser aktuellen unionsrechtlichen Klarstellung wird für die Mutter die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragt.
spricht nun die einleitung der Strafverfahren gegen Erteilung AE nach 28 Abs.1 ?
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Aras
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Antwort #1 - 24.02.2026 um 11:31:09
 
Ja das Strafverfahren kann problematisch sein und die Erteilung der Aufenhaltserlaubnis erschweren.

Sollte die Freizügigkeit festgestellt werden besteht diese unabhängig vom Strafverfahren.

Insofern würde ich vorerst die Freizügigkeit bevorzugen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Herzlein
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Antwort #2 - 24.02.2026 um 11:48:20
 
Aras schrieb am 24.02.2026 um 11:31:09:
Sollte die Freizügigkeit festgestellt werden besteht diese unabhängig vom Strafverfahren.

was meinen Sie hier genau ? 
und § 79 abs 2 S. 2 : , es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.. ist das in diesem Fall sinvoll?
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Herzlein
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Antwort #3 - 02.03.2026 um 08:22:01
 
Aras schrieb am 24.02.2026 um 11:31:09:
Sollte die Freizügigkeit festgestellt werden besteht diese unabhängig vom Strafverfahren.

ja nun hat ddas kind einen Pol. Pass bekommen.
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