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Niederlassungserlaubnis möglich? (Gelesen: 555 mal)
Themen Beschreibung: frage
s.k
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis möglich?
21.02.2026 um 21:41:54
 
Guten Tag Zusammen,

seid ca 10 Jahren sind meine Frau und Ich Selbstzahler.
Meine Frau hat einen Unbefristete Arbeitsvertrag auch über 10 Jahre.

Es gibt´s leider einen großes Problem, meine Frau kann nicht Lesen und Schreiben in der Heimat ging sie aus Familiärischen Gründen nicht zur Schule.
Wir haben insgesamt 3 Kinder, die den Deutschenstaatsbürger haben sowie Ich ( Mann ) auch "Seit 2022".

Gibt es Möglichkeiten einen Unbefristeten Aufenthalt recht zubekommen in Deutschland? Vllt durch Arzt Bescheinigungen etc.

Ich danke für die Hilfe
Lg
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.02.2026 um 21:55:57
 
Wenn Sie in der Heimat keine Gelegenheit hatte, zur Schule zu gehen, kann das ja nicht ein Arzt bescheinigen.

Ist sie denn hier in einen Kurs gegangen, in dem sie lesen und schreiben lernen sollte? Hat sie es versucht?

Was genau soll denn ein Arzt bescheinigen?
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.02.2026 um 00:04:12
 
Das habe ich mich schon nach dem 1.Beitrag des TE gefragt: Wie weist man als Antragsteller Analphabetismus nach? Ich könnte mir schon vorstellen dass (vielleicht noch je nach Alter) das ein Grund ist auf Sprachnachweise zu verzichten. Nur wie soll der Nachweis erfolgen? Man kann sich theoretisch ja auch "dümmer" stellen als man ist um den Nachweis von Sprachkenntnissen zu umgehen und als Ausnahmefall durchzugehen.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 22.02.2026 um 08:29:56
 
Es wurde auch hier im Forum schon über Gerichtsurteile berichtet, bei denen um A1-Zertifikate als Voraussetzung für den Familiennachzug zum Ehegatten ging.

Dort wurde die Nachholung der Alphabetisierung als unumgänglich und zumutbar festgestellt.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für unwahrscheinlich, dass Analphabetismus nach jahrelangem Leben in Deutschland eine Ausnahme von Sprachkenntnis-Forderungen begründen kann.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Aras
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Antwort #4 - 22.02.2026 um 13:26:47
 
Hier fehlen paar relevante Angaben. Im anderen Thread schreibst du, dass deine Frau seit 23 Jahren in Deutschland lebt. Und da wurde schon auf § 104 Abs. 8 AUfenthG verwiesen.

Ich verweise jetzt noch auf § 104 Abs. 2 AufenthG

Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.


Aber ob deine Frau am 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besaß, kannst nur du sagen. Wenn es so ist, dann braucht sie ja nur mündliche A1 Kenntnisse für die Niederlassungserlaubnis.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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s.k
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 24.02.2026 um 22:41:11
 
Meine Frau hatte 2005 - 2022 den Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 23 Abs1.
Nach meiner Einbürgerung zum Deutschen hat sie Automatisch den Aufenthalts Erlaubnis § 28 Abs. 1 Nr. 1 Abs bekommen.
Wir sind nach Deutschenrechte Verheiraten im Standesamt 2004.
Seit 2015 Arbeitet meine Frau mit einem Unbefristeten vertrag.
Unser Einkommen liegt bei mehr als 3.500€ Netto.
Gibt es die Möglichkeit bei den Amtlichen Ärzte ( Gesundheitsamt ) Gutachter zu beauftragen.
Ich habe schon damals bei einer Volksschule in Duisburg nach gefragt und deren Antwort war "Wenn ihre Frau weder Lesen und Schreiben kann wird sie nicht die Prüfung machen dürfen. Meine Frau ist 48. Ich bitte um Hilfe.
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Aras
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Antwort #6 - 24.02.2026 um 23:11:45
 
Wenn sie vor 2005 nur eine Duldung hatte, dann nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #7 - 25.02.2026 um 13:24:45
 
Du kannst jederzeit ein Gutachten in Auftrag geben und bezahlen.

Und dann siehst Du ja, was drinsteht.
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