Mannlich schrieb am 01.03.2026 um 22:18:15:Könnte man sagen: (Soll eine Frage sein)
Eine
VE für Besuchsreise erlischt nach der letzten Ausreise, für den Zeitraum die entsprechende
VE erstellt wurde.
Es wäre schön, wenn es da absolute Eindeutigkeit gäbe. Da spielen einfach zu viele Faktoren hinein, die für Unsicherheit sorgen können.
Einerseits kann der sich Verpflichtende klar (und aktenkundig) einschränken, dass er nur für eine Reise, also nur für ein Visum zur einfachen Einreise, diese Verpflichtung eingehen will. Steht das auch auf der
VE (und das habe ich nicht selten gesehen), darf der sich Verpflichtende eigentlich davon ausgehen, dass mit der Ausreise alles erledigt ist.
Ich habe vor vielen Jahren mal einen Gast bis zum Flughafen begleitet und ihm zugewinkt als er in die Sicherheitskontrolle ging.
War ich damit 'raus aus der Verpflichtung?
Dem Buchstaben nach ganz sicher nicht, wenn der Gast zwischen Sicherheits- und Passkontrolle oder auch nach der Passkontrolle im Transitbereich um Asyl gebeten hätte.
Zweifellos hätte ich dann einen Anwalt die Frage klären lassen, ob ich mit meiner Begleitung bis zum letztmöglichen Punkt nicht alles in meiner Macht Stehende für die Sicherstellung der Ausreise getan hatte und das Auswirkung auf die Verpflichtung hat, aber ...
Daher schrieb ich oben "eigentlich".
Außerdem darf eine
AV natürlich auch bei einer Einschränkung in der
VE ein Visum zur zwei- oder mehrfachen Einreise ausstellen, wenn es eben zusätzliche Belege gibt, die das begründen.
An ein "nur zur einfachen Einreise" oder "nur für eine Besuchsreise" auf der
VE ist die
AV nicht zwingend gebunden!
Wurde ein Visum zur mehrfachen Einreise "aufgrund" der
VE erteilt, ist allein schon die Frage "Was ist die letzte Ausreise?" keine offenkundig einfache.
Außer im Falle einer Ausreise am letzten Tag der Visumgültigkeit 23:59 Uhr.
Für den
Hausgebrauch würde ich eine Regel so formulieren:
Die Verpflichtung ist sicher erloschen, wenn
(i) der Gast im Ausland ist und
(ii) bis dahin den öffentlichen Kassen keine Ausgaben verursacht hat und
(iii) mit diesem Visum keine Einreise mehr möglich ist.
Punkt (iii) ist je nach Anzahl erlaubter Einreisen (1x) nach der ersten Ausreise, (2x) nach der zweiten Ausreise bzw. (MULT) am Tag nach Visumablauf 00:00 Uhr.