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Verpflichtungserklärung wiederverwenden (Gelesen: 477 mal)
sowa
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17.02.2026 um 19:09:15
 
Hallo ihr lieben,

es geht um Verpflichtungserklärung!
Im Jahr 2024 hatte mich meine Bekannte aus China besucht.
Zur Beantragung der Visa hatte sie damals meine Verpflichtungserklärung von mir benutzt.
Nun möchte die Dame dieses Jahr nochmals mich besuchen.
Kann sie die alte Verpflichtungserklärung von 2024 nochmals verwenden?
Laut meines Wissens hat solch eine Verpflichtungserklärung eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.
Und wird für Erteilung der Visa eine Verpflichtungserklärung unbedingt benötigt?


Mit freundlichen Grüßen
Sowa

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Antwort #1 - 17.02.2026 um 20:01:03
 
Die VE ist mit Ausreise der Bekannten erloschen. Du wirst eine neue VE abgeben müssen.
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Petersburger
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Antwort #2 - 17.02.2026 um 22:21:34
 
lottchen schrieb am 17.02.2026 um 20:01:03:
Die VE ist mit Ausreise der Bekannten erloschen.

Das steht wo?

sowa schrieb am 17.02.2026 um 19:09:15:
Kann sie die alte Verpflichtungserklärung von 2024 nochmals verwenden?

Nein, kann sie nicht.

Verpflichtungserklärungen sind nicht viel mehr als ein Beleg dafür, dass im Falle eines Falles neben dem Ausländer noch ein in Deutschland Lebender für anfallende öffentliche Kosten aufkommt. Also ein Finanzierungsnachweis.

Der ist nichts wert, wenn die ausstellende Behörde nicht auch gleich noch die Zahlungsfähigkeit des sich Verpflichtenden bestätigt.

Und eben diese Bestätigung der Zahlungsfähigkeit wird nur sechs Monate ab Ausstellungsdatum als gegeben anerkannt. Nach diesen sechs Monaten wäre eine neue Bonitätsprüfung erforderlich, also gleich eine neue VE.

sowa schrieb am 17.02.2026 um 19:09:15:
Laut meines Wissens hat solch eine Verpflichtungserklärung eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren.

Das hast Du falsch gelesen auf dem Formular: Die Verpflichtung endet nach fünf Jahren.
Wenn also der Ausländer nicht ausgereist ist, steht man bis zu 5 Jahren für die anfallenden Kosten (Lebensunterhalt ...) aus öffentlichen Kassen gerade.
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Antwort #3 - 18.02.2026 um 01:58:06
 
Petersburger schrieb am 17.02.2026 um 22:21:34:
Das steht wo?


Petersburger, ich glaube Lottchen hat in diesem Falle recht.

Auf der Vorderseite jeder VE unten steht:
Dauer der Verpflichtung vom Tag der voraussichtlichen Einreise
bis zur Beendigung des Aufenthaltes des Ausländers...

// Das bezieht sich nur auf Besuche

denn es heißt weiter:
... oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.
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Petersburger
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Antwort #4 - 18.02.2026 um 06:50:26
 
Wir wissen nicht, was für ein Visum damals erteilt wurde.

War es ein Visum zur mehrfachen Einreise? Dann erlischt die Verpflichtung mit der ersten Ausreise?

War es gar ein Zweijahresvisum? Dann ist es noch gültig und die VE - im Visum-Datensatz eingetragen - kann natürlich bei der Einreise erneut vorgelegt werden.
Davon bin ich bei meiner Antwort auch nicht ausgegangen.

Aber so pauschal wie lottchen es schrieb und so einfach wie Du den Text auf der VE liest - so einfach ist es eben nicht.
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Antwort #5 - 18.02.2026 um 08:19:39
 
zur letzten Frage, wenn sie genug Einkommen selbst hat
braucht es keine VE siehe

https://china.diplo.de/cn-de/service/visa-einreise/2703290-2703290?openAccordion...

"Eigenfinanzierung durch den Antragsteller (siehe „Kontoauszüge des Antragstellers“) oder
Verpflichtung zur Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten durch den Einlader oder eine dritte Person (Original + 1 Kopie) gem. §§ 66-68 AufenthG""


"(Original)

Auszüge des Gehaltskontos oder anderer laufenden Konten (keine Kreditkartenabrechnungen) des Antragsstellers der letzten 3 Monate, ausgestellt und abgestempelt von der Bank mit

regelmäßigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts in China
Ausreichenden Geldmitteln zur Finanzierung der gesamten Reise- und Aufenthaltskosten"

Sonst könnte ja auch kein einziger Visapflichtiger Drittstaatsangehöriger in Europa Urlaub machen ohne jemanden hier zu kennen der eine VE abgibt
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Antwort #6 - 01.03.2026 um 22:18:15
 
Petersburger schrieb am 18.02.2026 um 06:50:26:
War es ein Visum zur mehrfachen Einreise? Dann erlischt die Verpflichtung mit der ersten Ausreise?


Ja stimmt. Dir als Fachmann fallen solche spezifische Dinge sofort ins Auge.
In der Regel dem normalen User eher nüscht.

Könnte man sagen: (Soll eine Frage sein)
Eine VE für Besuchsreise erlischt nach der letzten Ausreise, für den Zeitraum die entsprechende VE erstellt wurde.
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Petersburger
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Antwort #7 - 02.03.2026 um 14:02:47
 
Mannlich schrieb am 01.03.2026 um 22:18:15:
Könnte man sagen: (Soll eine Frage sein)
Eine VE für Besuchsreise erlischt nach der letzten Ausreise, für den Zeitraum die entsprechende VE erstellt wurde.

Es wäre schön, wenn es da absolute Eindeutigkeit gäbe. Da spielen einfach zu viele Faktoren hinein, die für Unsicherheit sorgen können.

Einerseits kann der sich Verpflichtende klar (und aktenkundig) einschränken, dass er nur für eine Reise, also nur für ein Visum zur einfachen Einreise, diese Verpflichtung eingehen will. Steht das auch auf der VE (und das habe ich nicht selten gesehen), darf der sich Verpflichtende eigentlich davon ausgehen, dass mit der Ausreise alles erledigt ist.

Ich habe vor vielen Jahren mal einen Gast bis zum Flughafen begleitet und ihm zugewinkt als er in die Sicherheitskontrolle ging.

War ich damit 'raus aus der Verpflichtung?
Dem Buchstaben nach ganz sicher nicht, wenn der Gast zwischen Sicherheits- und Passkontrolle oder auch nach der Passkontrolle im Transitbereich um Asyl gebeten hätte.
Zweifellos hätte ich dann einen Anwalt die Frage klären lassen, ob ich mit meiner Begleitung bis zum letztmöglichen Punkt nicht alles in meiner Macht Stehende für die Sicherstellung der Ausreise getan hatte und das Auswirkung auf die Verpflichtung hat, aber ...

Daher schrieb ich oben "eigentlich".

Außerdem darf eine AV natürlich auch bei einer Einschränkung in der VE ein Visum zur zwei- oder mehrfachen Einreise ausstellen, wenn es eben zusätzliche Belege gibt, die das begründen.
An ein "nur zur einfachen Einreise" oder "nur für eine Besuchsreise" auf der VE ist die AV nicht zwingend gebunden!

Wurde ein Visum zur mehrfachen Einreise "aufgrund" der VE erteilt, ist allein schon die Frage "Was ist die letzte Ausreise?" keine offenkundig einfache.
Außer im Falle einer Ausreise am letzten Tag der Visumgültigkeit 23:59 Uhr.

Für den Hausgebrauch würde ich eine Regel so formulieren:
Die Verpflichtung ist sicher erloschen, wenn
(i) der Gast im Ausland ist und
(ii) bis dahin den öffentlichen Kassen keine Ausgaben verursacht hat und
(iii) mit diesem Visum keine Einreise mehr möglich ist.

Punkt (iii) ist je nach Anzahl erlaubter Einreisen (1x) nach der ersten Ausreise, (2x) nach der zweiten Ausreise bzw. (MULT) am Tag nach Visumablauf 00:00 Uhr.
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« Zuletzt geändert: 02.03.2026 um 14:17:32 von Petersburger »  

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Antwort #8 - 02.03.2026 um 15:42:58
 
Petersburger schrieb am 02.03.2026 um 14:02:47:
Für den Hausgebrauch würde ich eine Regel so formulieren:
Die Verpflichtung ist sicher erloschen, wenn
(i) der Gast im Ausland ist und
(ii) bis dahin den öffentlichen Kassen keine Ausgaben verursacht hat und
(iii) mit diesem Visum keine Einreise mehr möglich ist.

Punkt (iii) ist je nach Anzahl erlaubter Einreisen (1x) nach der ersten Ausreise, (2x) nach der zweiten Ausreise bzw. (MULT) am Tag nach Visumablauf 00:00 Uhr. 


lottchen schrieb am 17.02.2026 um 20:01:03:
Die VE ist mit Ausreise der Bekannten erloschen. Du wirst eine neue VE abgeben müssen. 


ich habe die Erfahrung gemacht, dass mit einer "benutzten" VE ein weiteres Visum gegeben wurde.
Grund mag sein, dass ich wegen der Felxibilität die "Voraussichtiliche Dauer des Aufenthalts" mit 3 Monaten angegeben habe, obwohl der Besuch nur ca. 2 Wochen da sein wollte.
Nachdem das "erste"/"Original-" Visum verbaucht wurde (Gast ausgereist, Visumg+ltigkeit erloschen), hat der Gast mit der berits verwendeten VE ein weiteres Visum beantragt und bekommen.
Erfahrung: Mit der endgültigen Ausreise und Visumablauf ist die VE nicht zwingend erloschen, wenn der Vermerk über die Dauer des Aufenthalts auf der VE noch eine weitere Reise und Visum möglich macht.
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