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Reisepass als EU-Bürger zur Einbürgerung notwendig? (Gelesen: 549 mal)
JakubD
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.02.2026 um 19:16:55
 
Guten Abend!

Ich bin gerade auf der Zielgeraden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Nachdem ich einige Monate auf eine Antwort von der Behörde gewartet habe, erhielt ich vor etwa einer Woche einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung sowie einer Liste mit fehlenden Unterlagen. Abgesehen davon, dass ich fast alle der „fehlenden“ Unterlagen bereits eingereicht habe (zb. Geburtsurkunde, Lebenslauf etc.), war auf der Liste folgender Punkt aufgeführt:

“Polnischer Reisepass (ID-Karte ist für die Einbürgerung nicht ausreichend“)

Ich besitze keinen Reisepass, da ich mich mit meinem polnischen Personalausweis genauso in Deutschland ausweisen kann und bisher noch keine Reise ins EU-Ausland geplant habe.

Ich habe letztes Jahr im März (kurz vor der Antragstellung) extra eine Email mit Fragen an meine zuständige Einbürgerungsbehörde gesendet, wo ich meine Frage bezüglich des Fehlenden Reisepasses gestellt habe. Die Antwort war folgende:

“Der polnische Personalausweis ist ausreichend als Nachweis über Ihre Identität und Staatsangehörigkeit.“


Nun habe ich gestern wieder eine Email geschrieben, wo ich die o.g. Antwort zitiert habe. Daraufhin habe ich heute folgende Antwort erhalten:

„am 18.12.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zu einem Einbürgerungsverfahren entschieden, dass bei jedem Einbürgerungsbewerber vorrangig ein Nationalpass vorzulegen ist. Hier liegt mir nur ein polnischer Personalausweis von Ihnen vor. Dieses Dokument ist bei der Identitätsklärung jedoch nachrangig.

Daher wird seit dem 18.12.2025 von jedem Einbürgerungsbewerber ein National- bzw. Reisepass benötigt.“ […]


Nun meine erste Frage, können solche neu eingeführten Gesetze überhaupt Einfluss auf einen Antrag haben, wenn dieser VOR der Einführung des Gesetzes gestellt wurde?

Da es für mich sehr umständlich ist, einen Reisepass zu beantragen (nächstes Konsulat 200km entfernt, 2x hinfahren wegen Antragstellung und Abholung sowie mindestens 1,5 Monate Wartezeit) hätte ich noch eine zweite Frage: würde ein vorläufiger polnischer Reisepass in Kombination mit meinem Perso für die Einbürgerung ausreichen? Da würde mir wenigstens die Wartezeit sowie die zweite Fahrt erspart bleiben, wenn ich schon unbedingt einen Reisepass benötige.

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 11.02.2026 um 22:22:09
 
Vorläufiger Reisepass sollte ausreichen. Ist ja im Grunde ein nicht-biometrischer Reisepass mit begrenzter Gültigkeit, bspw. 1 Jahr statt 10 Jahre.

Aber ich finde es nicht nachvollziehbar pauschal immer einen Reisepass zu fordern. Im Fall vom BVerwG ging es um einen syrischen Einbürgerungsbewerber, der unwillig war einen syrischen Nationalpass zu beschaffen, obwohl er es hätte beschaffen können.

Du bist Pole und hast einen polnischen Personalausweis. Gibt es denn ernsthafte Zweifel an deiner Identität? Und wie ist das mit VO (EU) 2019/1157 vereinbar?

Du kannst wahrscheinlich mit deinem polnischen Personalausweis wahrscheinlich sogar ein Konto bei BundId eröffnen. Die können wahrscheinlich sogar deinen polnischen Personalausweis mit der Technik für den deutschen Personalausweis auslesen.

Ich würde versuchen nochmal zu diskutieren, und  zu fragen, wieso der polnische Personalausweis nicht ausreichen sollte, wenn dieser einem vollwertigen Identitätsnachweis wie dem deutschen Personalausweis gleichgestellt ist.

Lehnen die das ab, dann solltest du abwägen ob du auf stur schaltest und die Ablehnung riskierst mit der Folge, dass du das gerichtlich klärst und für andere das Verfahren klärst und ggf. erleichterst, oder halt einfach den Pass beschaffst damit du dein Ziel zeitnah erreichst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #2 - 12.02.2026 um 07:49:21
 
Sehe das wie Aras, aber am Ende ist die Rechtsprechung halt ziemlich neu und es gibt keine vergleichbare, in der ein Fall eines EU-Bürgers geklärt wurde.

Grundsätzlich braucht ein Ausländer ja schon einen Nationalpass um sich überhaupt im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, mit Ausnahme von einigen humanitären Aufenthaltstiteln. Bei Erteilungen dieser Aufenthaltstitel ist dann aber regelmäßig zusätzlich vermerkt, dass die Identität nicht geklärt ist.
Bei EU-Bürgern gibt es diese Passpflicht nicht, hier ist die ID-Karte schon ausreichend um sich hier rechtmäßig aufhalten zu dürfen, ohne, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel an der Identität bestehen. Wenn die Einbürgerungsbehörde jetzt sagt, dass die Identität mit der ID-Karte nicht geklärt sei, schlicht weil grundsätzlich jeder einen Reisepass vorzulegen hat, stellt das ja gleichzeitig den gesamten Voraufenthalt in Frage. Und wie kann eine Person, dessen Identität nicht geklärt ist, umfangreiche Freizügigkeitsrechte in Anspruch genommen haben? Dieses Recht würde ihr doch kein Staat zugestehen.
Stattdessen steht im Freizügigkeitsgesetz ja schon, dass der EU-Bürger einen Reisepass ODER Personalausweis vorlegen muss. Daher ist es aus meiner Sicht auch eindeutig, dass aus Sicht des deutschen Staates/der EU bei EU-Bürgern die Identität schon durch Vorlage eines Personalausweises geklärt ist. Ansonsten würde die Anforderung der strikten Passpflicht auch im Freizügigkeitsrecht Anwendung finden. Tut sie aber nicht. Und gleichzeitig würde Deutschland wie gesagt solche umfangreichen Rechte nicht gewähren, wenn die Identität ungeklärt ist. Durch die Festschreibung im Freizügigkeitsgesetz, dass auch der Personalausweis ausreichend ist, hat der Gesetzgeber m.E. bestimmt, dass bei EU-Bürgern die Identität mit dem Personalausweis geklärt ist.
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nixwissen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 22.02.2026 um 03:03:22
 
Ich habe das Urteil zu dem Mann aus Syrien mal überflogen und das spricht gleichzeitig dafür und auch dagegen.
In dem Fall war die Begründung pro Passs und gegen ID, daß eine echte ID mit falschen Daten leicht zu beschaffen sei, Überprüfung durch deutsche Behörden unmöglich. Dazu ist die ID auf arabisch und die Transliteration fehleranfällig.
Beides ist im Falle Polens ja absolut nicht gegeben. Die polnische ID erfüllt exakt die gleichen Kriterien wie der deutsche Perso, nämlich europäische Kriterien.
Jetzt das dicke ABER:
Andere Dokumente als der Pass sollen auch nur ausreichen, wenn die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist. Nun sieht der Normalbürger im Alltag 2x 200km Entfernung vielleicht als unzumutbar an aber das sieht der deutsche Staat komplett anders. Die Latte hängt da absurd hoch. Vorher noch den Wehrdienst in der alten Heimat abzuleisten, während das Land quasi im Krieg ist, wird da noch nicht als Unzumutbarkeit angesehen. 2x ein paar Stunden Autofahrt innerhalb von D sind also unendlich weit weg davon.

Trotzdem bin ich voll bei der Argumentation von Puncherfaust. Der polnische Perso ist faktisch gleichwertig mit dem deutschen Perso, zumindest wenn man sich auf das Urteil und die Identität/Fälschungssicherheit bezieht. Daß der deutsche Staat dies bisher auch so gesehen hat und nie gezweifelt hat, ist ev. das schlagende Argument.
Vergleichend: Die deutsche Staatsbürgerschaft gilt als sicher belegt, wenn der Staat einen 12 Jahre (?) als Deutschen behandelt hat. Bei der vorzeitigen Einbürgerung eines Ehegatten muss die Staatsbürgerschaft des deutschen Ehegatten nachgewiesen werden. Ich war vor knapp 20 Jahren plötzlich damit konfrontiert, zusätzlich zu allem, was ein klassischer Biodeutscher so an Unterlagen auch von den Eltern hat (auch deren Geburtsurkunden aus den 30er Jahren!), die deutsche Staatsangehörigkeit meines Vaters nachzuweisen. Da ist nur leider der Vater unbekannt. Bei meiner Mutter kein Problem aber die zählte bei meiner Geburt noch nicht. Die Regel mit den 12 Jahren war gerade neu und ich konnte meine Entlassungsurkunde vom Wehrdienst ausgraben. Damit war ich nun auch wirklich amtlich nachgewiesen deutscher Staatsbürger.
Vielleicht hilft das bei der Argumentation pro polnischem Perso. Der wurde immer als vollwertige ID anerkannt, nie wurde daran gezweifelt, was aufgrund der EU-Regeln dafür ja auch selbstverständlich sein sollte. Also warum sollte der nun plötzlich nicht mehr reichen?
Das Urteil passt hier nicht, da ging es um Zweifel an der Identität, was hier absolut nicht zutrifft.
Mit der Unzumutbarkeit würde ich es gar nicht versuchen, höchstens im persönlichen Gespräch, um ev. erstmal Verständtnis zu gewinnen. Rechtlich ist das hier ganz sicher kein Argument.

Sollte ein weiteres freundliches Gespräch mit der EBH aber nicht fruchten, würde ich in den sauren Apfel beissen, den Pass besorgen und mit bitterbösen Kommentaren dort vorlegen.
Alternativ dagegen klagen, auch mit Bezug auf die EU, D erkennt andere Persos aus der EU nicht als vollwertig an. In 5 Jahren wird D dann vom EUGh dazu verknackt, das endlich anerkennen und mit Glück wird das dann 2034 in D umgesetzt und Du wirst 2036 ohne Pass eingebürgert. Denn Du wirst dann nochmal kämpfen müssen, damit die EBH mitbekommt, daß ein Pass für EU-Bürger nicht mehr nötig ist.
Das ist natürlich überzogen dargestellt aber in Monaten darfst Du sicher nicht rechnen, wenn die EBH drauf besteht und Du an eine Klage denkst.
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Antwort #4 - 22.02.2026 um 10:57:08
 
nixwissen schrieb am 22.02.2026 um 03:03:22:
Sollte ein weiteres freundliches Gespräch mit der EBH aber nicht fruchten, würde ich in den sauren Apfel beissen, den Pass besorgen...

Wenn ein Gespräch mit dem Leiter(!) der EBH nichts gebracht hat, macht es Sinn, als nächster Schritt die Fachaufsicht heranzuziehen. Es kann gut sein, dass diese nicht so alles wortwörtlich nimmt und den Sachverhalt gescheiter einschätzt.
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nixwissen
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Antwort #5 - 25.02.2026 um 02:11:46
 
Also wenn ich jetzt möglichst bald eingebürgert werden wollte, dann würde ich den Pass besorgen denn das ist ja nun kein Drama und noch einen polnischen Pass zu haben kann ja nicht schaden. Und das wird sicher funktionieren!
Ich finde es zwar auch absurd, daß der polnische Perso nicht reichen soll aber das Argument der Verhältnismässigkeit ist hier ein Punkt für die EBH. Damit kann man einfach nicht argumentieren.
Jeder Einwand kann die Sache jetzt unendlich in die Länge ziehen und bei einer Klage käme noch das Kostenrisiko dazu.
Das Ergebnis ist ja auch offen, selbst eine Klage muss nicht erfolgreich sein.
Also wenn es auf die Zeit ankommt, würde ich sofort den Pass in die Wege leiten. Schneller wird es mit einer Eskalation in der EBH oder mit der Fachaufsicht (kenne ich nur vom Standesamt?) bestimmt nicht gehen.
Kommt es zeitlich nicht so drauf an, kann man bis kurz vor Klage noch alles versuchen. Scheitert das aber, geht eben erst dann der zeitliche Ablauf der Passbeschaffung los.
Aber vielleicht reicht ja auch ein kurzes Gespräch mit dem Hinweis auf das Urteil und die hier sicher nicht vorhandenen Zweifel der Identität und Fälschungssicherheit der polnischen EU-ID.
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Antwort #6 - 25.02.2026 um 10:13:45
 
nixwissen schrieb am 25.02.2026 um 02:11:46:
Schneller wird es mit einer Eskalation in der EBH oder mit der Fachaufsicht (kenne ich nur vom Standesamt?) bestimmt nicht gehen.

So pauschal kann man es nicht behaupten. Es dürfte meistens ziemlich schnell klar werden, ob ein Einwand (sei es gegen EBH-Leitung oder über Fachaufsicht erhoben) was bringt oder nicht, und ich in dem hier geschilderten Fall sehe ich die Erfolgschancen relativ hoch, gerade bei Einbezug der Fachaufsicht.

Und ja, die Fachaufsicht gibt es nicht nur über Standesämter.
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