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unbefristetes Aufenthalt (Gelesen: 436 mal)
Themen Beschreibung: B1 Sprachtest
s.k
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag unbefristetes Aufenthalt
11.02.2026 um 18:18:23
 
Guten Tag,

ich bin deutscher Staatsbürger und wurde im Jahr 2022 eingebürgert. Ich habe drei Kinder, die ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Mein Sohn ist 17 Jahre alt und besucht ein Berufskolleg in der Fachrichtung Informationstechnischer Assistent.

Meine Frau lebt seit etwa 23 Jahren in Deutschland und arbeitet seit 10 Jahren mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie besitzt derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Sie beherrscht die deutsche Sprache im Verstehen und Sprechen gut. Allerdings kann sie weder lesen noch schreiben, da sie in ihrer Heimat aufgrund familiärer Probleme keine Schule besuchen konnte.

Meine Frau und ich beziehen keine staatlichen Leistungen und sichern unseren Lebensunterhalt selbstständig.

Gibt es eine Möglichkeit, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, auch ohne einen B1-Sprachtest, zum Beispiel aufgrund von Konzentrationsproblemen?

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
S.k
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.02.2026 um 09:18:25
 
Ein B1-Zertifikat ist nicht gefordert für die NE.
Was gefortert ist, sind "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" -- diese können mit einem B1 Zertifikat nachgewiesen werden.
Darüber hinaus sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gefordert.


Ausnahmen von der Anforderung sind möglich, genaures hier
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

...
7.
    er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
    er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und


...

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
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greenock
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.02.2026 um 17:10:05
 
Wenn sie seit 23 Jahren in Deutschland lebt, reicht doch A1 aus, da nach dem alten Aufenthaltsgesetz bei ihr entschieden wird oder nicht?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.02.2026 um 17:50:25
 
greenock schrieb am 12.02.2026 um 17:10:05:
da nach dem alten Aufenthaltsgesetz bei ihr entschieden wird oder nicht? 

nein, es wird nach aktueller Rechtslage entschieden.
Nur wenn im aktuellen Gesetz ein solcher Altfall explizit enthalten wäre, dann würde nach dem aktuellen Gesetz der Altfall berücksichtigt.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.02.2026 um 20:57:52
 
erne schrieb am 12.02.2026 um 17:50:25:
nein, es wird nach aktueller Rechtslage entschieden.

Was der TS meint, ist § 104 Abs. 8 AufenthG. Sprich, wenn seine Ehefrau am 5.9.2013 bereits den AT nach § 28 AufenthG hatte, reichen für die NE auch schon die A1-Deutschkenntnisse. Jedoch schließt es u.a. auch Schreiben und Lesen mit ein, daher kommt es hier letztendlich darauf an, ob sie zum Integrationskurs verpflichtet war (und daher die Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG greift).
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