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BAMF-Widerruf nach Passbeantragung trotz positiver Verwurzelungsprüfung – Angst vor Abschiebung / Anwalt nö (Gelesen: 690 mal)
blaude
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11.02.2026 um 12:19:58
 
Hallo zusammen,

ich hoffe auf eine fachliche Einschätzung.

Meine Eltern leben seit den frühen 1990er-Jahren in Deutschland und haben seit vielen Jahren eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG (aufgrund anerkannter Flüchtlingseigenschaft).

Vor knapp drei Jahren hat die zuständige Ausländerbehörde eine Verwurzelungsprüfung durchgeführt und uns schriftlich mitgeteilt, dass meine Eltern verwurzelt sind und eine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK grundsätzlich möglich ist, einzig fehlte damals der Nationalpass.

Auf Grundlage dieser positiven Verwurzelungsfeststellung haben meine Eltern ca. drei Monate später ihre Reisepässe im Herkunftsland beantragt (Einreise über Albanien in den Kosovo, nur zur Passbeantragung, keine Rückkehrabsicht).

Vor kurzem hat das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
uns angeschrieben und Fragen zur Passbeantragung gestellt (wo/warum beantragt etc.), offenbar im Rahmen einer Widerrufsprüfung der Flüchtlingseigenschaft.

Parallel ist uns aufgefallen, dass im eAT weiterhin § 26 Abs. 3 steht. Wir haben daraufhin die
Ausländerbehörde
kontaktiert mit der Bitte, das auf die asylunabhängige Grundlage zu korrigieren.

Der neue Sachbearbeiter (die ursprüngliche Kollegin ist nicht mehr im Sachgebiet) sagte nun:
     •      Die damalige Verwurzelungsprüfung sei „auf falscher Rechtsgrundlage“ erfolgt, weil man während bestehender Flüchtlingseigenschaft nicht direkt von § 26 Abs. 3 auf § 26 Abs. 4 „switchen“ könne.
     •      Man solle erst das BAMF-Verfahren abwarten.
     •      Falls das BAMF die Flüchtlingseigenschaft widerruft, bekommt die Ausländerbehörde automatisch Bescheid und prüft dann nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im Ermessen, ob die Niederlassungserlaubnis widerrufen wird – dabei werde erneut eine Verwurzelungsprüfung vorgenommen.

Wir haben dem BAMF sachlich geantwortet, dass der Pass ausschließlich nach der positiven Verwurzelungsmitteilung der Ausländerbehörde beantragt wurde, um die asylunabhängige Aufenthaltsperspektive umzusetzen.

Jetzt meine Fragen:
     1.      Kann es uns wirklich „auf die Füße fallen“, dass die Ausländerbehörde damals bereits eine Verwurzelung festgestellt hat, obwohl formal noch § 26 Abs. 3 galt? Das war ja nicht unser Fehler.
     2.      Ist es realistisch, dass trotz jahrzehntelangem Aufenthalt, Familie hier und bereits positiv festgestellter Verwurzelung am Ende doch eine Abschiebung droht?
     3.      Macht es Sinn, jetzt schon einen Anwalt einzuschalten – oder erst, falls tatsächlich ein Widerrufsbescheid vom BAMF oder eine negative Entscheidung der Ausländerbehörde kommt?

Zur Einordnung: Seit der damaligen Verwurzelungsprüfung hat sich nichts negativ verändert (keine Straftaten, keine Trennung der Familie etc.). Einziger Unterschied: Meine Mutter ist inzwischen in Rente und erhält ergänzend Grundsicherung.

Ich bin gerade ziemlich verunsichert und möchte vor allem vermeiden, unnötige Kosten zu verursachen, wenn aktuell noch gar keine belastende Entscheidung vorliegt.

Danke euch fürs Lesen und für jede Einschätzung.
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reinhard
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Antwort #1 - 11.02.2026 um 12:52:27
 
Tatsächlich ist es der richtige Rat sich erstmal um das Widerrufsverfahren zu kümmern. Also die Stellungnahme zu schreiben und ausführlich zu begründen, warum weiterhin Schutz nötig ist und wie man hier verwurzelt ist.

Was dann passiert, hängt ja vom Ergebnis des Widerrufsverfahrens ab, das wird erst danach geprüft.
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Antwort #2 - 11.02.2026 um 13:27:03
 
Hallo,

ich glaube, hier reden wir ein wenig aneinander vorbei.

Es geht mir ausdrücklich nicht darum, dem BAMF nun ausführlich darzulegen, warum weiterhin Schutz erforderlich ist oder wie stark die Verwurzelung ist – das hat die zuständige Ausländerbehörde bereits nach Prüfung der Sach- und Rechtslage schriftlich festgestellt (Verwurzelung bejaht, Voraussetzungen für § 26 Abs. 4 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK bestätigt).

Auf Grundlage genau dieser behördlichen Mitteilung wurde der Heimatpass beantragt – nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil die Ausländerbehörde zuvor mitgeteilt hatte, dass eine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis möglich ist und hierfür der Nationalpass benötigt wird.

Der eigentliche Konflikt ist folgender:

Im eAT steht weiterhin § 26 Abs. 3. Wir wollten lediglich eine Korrektur auf die damals schriftlich bestätigte Rechtsgrundlage (§ 26 Abs. 4). Der neue Sachbearbeiter vertritt nun die Auffassung, die damalige Verwurzelungsprüfung auf § 26 Abs. 4 sei „fehlerhaft“ gewesen und man solle zunächst das BAMF-Verfahren abwarten; ggf. werde danach erneut eine Verwurzelungsprüfung durchgeführt.

Meine Sorge ist daher nicht der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft als solcher, sondern ob die Ausländerbehörde trotz der früheren positiven Verwurzelungsfeststellung und obwohl der Pass ausschließlich aufgrund dieser Mitteilung beantragt wurde, im Nachhinein sagen kann, § 26 Abs. 4 habe nie vorgelegen und die Niederlassungserlaubnis stehe damit in Frage.

Genau diese verwaltungsrechtliche Konstellation versuche ich einzuordnen.

Denn hätte es damals geheißen, dass eine Verwurzelung noch einmal neu geprüft werden muss oder unsicher ist, wäre der Pass überhaupt nicht beantragt worden.
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reinhard
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Antwort #3 - 11.02.2026 um 14:01:31
 
Ich rate einfach dazu, sich auf das Widerrufsverfahren zu konzentrieren und die geforderte Stellungnahme ausführlich zu halten.

Aber es ist nur ein Rat. Wenn Du das nicht willst, mach es gerne auch anders. Ich antworte ja nur. Was die Ausländerbehörde geprüft hat, ist dem BAMF nicht bekannt. Sie warten auf die Stellungnahme Deiner Eltern.
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Antwort #4 - 12.02.2026 um 15:23:34
 
Ja klar aber wollte wissen, ob sich die ABH aus dieser Bestätigung so einfach rausziehen kann und sagen kann die ehemalige Kollegin hat Fehler gemacht….falsche Rechtsgrundlage
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reinhard
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Antwort #5 - 13.02.2026 um 13:49:54
 
Kommt darauf an, was im BAMF-Bescheid steht.

Erst muss ja über den Widerruf entschieden werden. Vorher wird niemand in der Ausländerbehörde irgendwelche Schlüsse ziehen.
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