Hallo zusammen,
ich hoffe auf eine fachliche Einschätzung.
Meine Eltern leben seit den frühen 1990er-Jahren in Deutschland und haben seit vielen Jahren eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3
AufenthG (aufgrund anerkannter Flüchtlingseigenschaft).
Vor knapp drei Jahren hat die zuständige Ausländerbehörde eine Verwurzelungsprüfung durchgeführt und uns schriftlich mitgeteilt, dass meine Eltern verwurzelt sind und eine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK grundsätzlich möglich ist, einzig fehlte damals der Nationalpass.
Auf Grundlage dieser positiven Verwurzelungsfeststellung haben meine Eltern ca. drei Monate später ihre Reisepässe im Herkunftsland beantragt (Einreise über Albanien in den Kosovo, nur zur Passbeantragung, keine Rückkehrabsicht).
Vor kurzem hat das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
uns angeschrieben und Fragen zur Passbeantragung gestellt (wo/warum beantragt etc.), offenbar im Rahmen einer Widerrufsprüfung der Flüchtlingseigenschaft.
Parallel ist uns aufgefallen, dass im
eAT weiterhin § 26 Abs. 3 steht. Wir haben daraufhin die
Ausländerbehörde
kontaktiert mit der Bitte, das auf die asylunabhängige Grundlage zu korrigieren.
Der neue Sachbearbeiter (die ursprüngliche Kollegin ist nicht mehr im Sachgebiet) sagte nun:
• Die damalige Verwurzelungsprüfung sei „auf falscher Rechtsgrundlage“ erfolgt, weil man während bestehender Flüchtlingseigenschaft nicht direkt von § 26 Abs. 3 auf § 26 Abs. 4 „switchen“ könne.
• Man solle erst das BAMF-Verfahren abwarten.
• Falls das
BAMF die Flüchtlingseigenschaft widerruft, bekommt die Ausländerbehörde automatisch Bescheid und prüft dann nach § 52 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG im Ermessen, ob die Niederlassungserlaubnis widerrufen wird – dabei werde erneut eine Verwurzelungsprüfung vorgenommen.
Wir haben dem
BAMF sachlich geantwortet, dass der Pass ausschließlich nach der positiven Verwurzelungsmitteilung der Ausländerbehörde beantragt wurde, um die asylunabhängige Aufenthaltsperspektive umzusetzen.
Jetzt meine Fragen:
1. Kann es uns wirklich „auf die Füße fallen“, dass die Ausländerbehörde damals bereits eine Verwurzelung festgestellt hat, obwohl formal noch § 26 Abs. 3 galt? Das war ja nicht unser Fehler.
2. Ist es realistisch, dass trotz jahrzehntelangem Aufenthalt, Familie hier und bereits positiv festgestellter Verwurzelung am Ende doch eine Abschiebung droht?
3. Macht es Sinn, jetzt schon einen Anwalt einzuschalten – oder erst, falls tatsächlich ein Widerrufsbescheid vom
BAMF oder eine negative Entscheidung der Ausländerbehörde kommt?
Zur Einordnung: Seit der damaligen Verwurzelungsprüfung hat sich nichts negativ verändert (keine Straftaten, keine Trennung der Familie etc.). Einziger Unterschied: Meine Mutter ist inzwischen in Rente und erhält ergänzend Grundsicherung.
Ich bin gerade ziemlich verunsichert und möchte vor allem vermeiden, unnötige Kosten zu verursachen, wenn aktuell noch gar keine belastende Entscheidung vorliegt.
Danke euch fürs Lesen und für jede Einschätzung.