Weiß garnicht ob der Ehemann einen von der Familienversicherung abmelden kann. Solange man ja verheiratet ist, bleibt man auch familienversichert. Also bis zur rechtskräftigen Scheidung wäre man, sofern man jetzt nicht selber arbeitet, weiterhin familienversichert sein. Und würde der Ehegatte arbeitslos, würde er ja weiterhin sich freiwillig versichern müssen oder über die Agentuf für Arbeit mit Bezug von ALG I. etc. etc..
Aber in der Regel wird man bei Ende der Familienversicherung in die obligatorische Anschlussversicherung fallen. D.h. die Krankenkasse wird von dir Einkommensnachweise fordern und anhand dessen Beiträge erheben.
Es gibt aber eine "Falle", die nicht sehr offensichtlich ist. Die findet sich wenn ich mich richtig erinnere in § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V. Es gibt den Fall, dass wenn jemand nicht die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung erfüllt, also bspw. weniger als 12 Monate Vorversicherungszeiten hat, dieser ggf. auf die Idee kommt vielleicht Sozialhilfe gem.
SGB XII zu beantragen. Die Sozialhilfe bietet ja einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in § 48
SGB XII an. In so einem Fall wäre es dann schlauer einen Monat keine Sozialhilfe zu beantragen, denn dann hatte man keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und wäre automatisch in der obligatorischen Anschlussversicherung. Ansonsten kommt man ggf. sehr schwer wieder in die GKV.
Darum wäre es gut, in solchen Fragen nicht nur grobe Informationen zu geben, sondern auch zu sagen wie lange man in Deutschland lebt, welchen Status man seit wann hat und seit wann man in der GKV auch ist.