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Dokumente Krankenversicherung Visum Famiiennachzug (Gelesen: 997 mal)
MarrakeschJudith
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.01.2026 um 16:44:57
 
Hallo,

ich finde verschiedene Informationen zu diesem Thema im Internet und hoffe, dass mir hier jemand endgültig helfen kann.

Mein ausländischer Mann und ich bereiten uns auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug vor. Wir wissen, dass er eine Krankenversicherungsbescheinigung bei Antragsabgabe vorlegen muss - doch was ist mit mir, deutsche Staatsbürgerin? Unser Übersetzer sagt, dass die deutsche Botschaft hier in Marokko auch meinen Krankenversicherungsnachweis benötigt. Andere Informationsseiten im Internet sagen das Gegenteil.

Hat jemand Infos bzw. eigene Erfahrung? Danke!
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Petersburger
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Antwort #1 - 12.01.2026 um 18:49:26
 
Die Krankenversicherung gehört inhaltlich zur Sicherung des Lebensunterhalts, die beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel kein Entscheidungskriterium ist.

Mithin ist sie auch kein Entscheidungskriterium für den Visumantrag.

Die Krankenversicherung der (deutschen) Bezugsperson gehört absolut nicht zu den Entscheidungskriterien, kann und darf daher von der AV auch nicht gefordert werden.

Aber:
Da das AA sich offenbar zur Aufgabe gemacht hat, die KV-Pflicht im Visumverfahren auch gleich noch durch die AV durchzusetzen zu lassen, wird i.d.R. ein KV-Nachweis für den Antragsteller gefordert, sobald die Entscheidung über die Visumerteilung gefallen ist.
Also "Lege einen KV-Nachweis vor, damit Du Dein Visum erhalten kannst."

Ein solcher KV-Nachweis kann dann z.B. geführt werden durch einen Nachweis über Versicherung der deutschen Bezugsperson in der GKV + eine Bestätigung des Versicherers, dass der Ehepartner ab Einreise dort familienversichert ist.
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Antwort #2 - 12.01.2026 um 19:44:51
 
MarrakeschJudith schrieb am 12.01.2026 um 16:44:57:
doch was ist mit mir, deutsche Staatsbürgerin? 

Du wirst dich in D  bei einer GKV als Mitglied anmelden müssen, damit dein Ehemann dann in die Familienversicherung aufgenommen werden kann.
Gem. deinem vorigen Beitrag lebst du seit Jahren in M und bist bei der deutschen KV abgemeldet.

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Antwort #3 - 12.01.2026 um 20:10:06
 
Wenn die TS in D nicht mehr krankenversichert ist, ist ein "Anmelden in der GKV" vom Ausland aus sinnfrei.

Das kostet am Ende mehr als das bloße formale Erfüllen der Forderung nach einem KV-Nachweis für das Visum, sofern es denn ohne Wohnsitz in Deutschland überhaupt möglich ist.
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MarrakeschJudith
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Antwort #4 - 12.01.2026 um 20:56:44
 
Danke für die Antworten. Ich bin in Deutschland gemeldet, arbeite aber als Freelancerin in Marokko und habe eine Europäische-KV.

So weit wir uns informiert haben, kann eine Incoming-KV für meinen Mann bei der Botschaft vorgelegt werden, da es sogar welche gibt, die fünf Jahre laufen. Wir wissen, dass sie nicht dauerhaft ist, aber - so weit recherchiert - bei der Antragsstellung akzeptiert wird.

Danke nochmals für die Klarstellung, dass ich meinen KV-Nachweis nicht mit abgeben muss.
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Antwort #5 - 13.02.2026 um 02:00:39
 
MarrakeschJudith schrieb am 12.01.2026 um 20:56:44:
Danke für die Antworten. Ich bin in Deutschland gemeldet, arbeite aber als Freelancerin in Marokko und habe eine Europäische-KV.

So weit wir uns informiert haben, kann eine Incoming-KV für meinen Mann bei der Botschaft vorgelegt werden, da es sogar welche gibt, die fünf Jahre laufen. Wir wissen, dass sie nicht dauerhaft ist, aber - so weit recherchiert - bei der Antragsstellung akzeptiert wird.

Danke nochmals für die Klarstellung, dass ich meinen KV-Nachweis nicht mit abgeben muss.


Falls du noch suchst, die hier wird anerkannt und kann im Nachhinein sogar erstattet werden, wenn in die GKV aufgenommen wird.

https://www.allianz.de/reise-und-freizeit/krankenversicherung-fuer-auslaender/
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Antwort #6 - 13.02.2026 um 19:13:56
 
BürokratieFeind schrieb am 13.02.2026 um 02:00:39:
die hier

ist eine Krankenversicherung nur für Gäste, also keine Krankheitskostenvollversicherung.

Die dürfte nicht für ein nationales Visum ausreichen.
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Antwort #7 - 13.02.2026 um 21:07:40
 
Eine Reisekrankenversicherung reicht üblicherweise aus. Es geht ja nur um die Einreise. Die erlischt dann allerdings sobald er seinen Wohnsitz hier nimmt. Dann ist er kein Besucher mehr. Bis dahin müsste geklärt sein dass Du selber wieder in eine gesetzliche KV kommst und er über Dich familienversichert ist. Das könntest Du aber bereits jetzt schon anstoßen bzw. Dich erkundigen. Hängt auch davon ab was Du selber in D machen wirst. Angestellt oder selbstständig oder arbeitslos oder .... davon hängt ja ab ob Du überhaupt gesetzlich versichert sein wirst und wie (pflichtversichert oder freiwillig) und ob Dein Mann über Dich familienversichert sein kann.
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Antwort #8 - 17.02.2026 um 02:44:04
 
Petersburger schrieb am 13.02.2026 um 19:13:56:
ist eine Krankenversicherung nur für Gäste, also keine Krankheitskostenvollversicherung.

Die dürfte nicht für ein nationales Visum ausreichen.


Wurde bei mir im FZF Visum fragenlos anerkannt, kann natürlich aber auch ein Fehler des Beamten gewesen sein. An sich steht auf dem Versicherungsschein nichts von Gästen
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Antwort #9 - 17.02.2026 um 06:53:45
 
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Der Witz ist doch, dass die Forderung unberechtigt ist. Aber meine Petition läuft derzeit beim Bundestag, damit diese und weiteren rechtswidrigen Forderungen geklärt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 17.02.2026 um 11:01:34
 
Aras schrieb am 17.02.2026 um 06:53:45:
BürokratieFeind

Der Witz ist doch, dass die Forderung unberechtigt ist. Aber meine Petition läuft derzeit beim Bundestag, damit diese und weiteren rechtswidrigen Forderungen geklärt werden.


Na hoffentlich klappt es, ja ist sie höchstwahrscheinlich, aber in der Praxis lässt es sich scheinbar einfach durch Allianz und Erstattung umgehen
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Antwort #11 - 01.03.2026 um 12:54:59
 
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