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Visum zur Familienzusammenführung - wie mit jahrelanger Wartezeit an Botschaft Teheran umgehen? (Gelesen: 835 mal)
Themen Beschreibung: Deutsch-afghanisches Ehepaar - Abschiebung nach Afghanistan droht
Faraik
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Antwort #15 - 09.01.2026 um 22:07:23
 
Petersburger schrieb am 09.01.2026 um 08:56:44:
Könnte man, das wäre aber Unfug.

Mit Wohnsitz und nachweislich nachhaltig genutzter Freizügigkeit ist dann kein Einreisevisum mehr nötig.


Ok, point taken. Evtl. hätte man nur das Visum zur Familienzusammenführung schneller als die nachhaltig genutzte und so nach Deutschland mitnehmbare Freizügigkeit. Aber so weit sind wir noch nicht.


Fred Dust schrieb am 09.01.2026 um 16:29:55:


Ja, das habe ich im Nachgang dann auch gefunden.

Umso erstaunlicher, dass die offizielle Auskunftsdatenbank der Fluggesellschaften, auf die deren Mitarbeiter bei Check In und Boarding zurückgreifen, um die Einreisevoraussetzungen zu prüfen, Visafreiheit aufführt. Also bis Montenegro kämen sie ziemlich sicher, die Turkish Airlines ließe sie an Bord, aber dann, was passiert in Podgorica oder Tivat? Notvisum oder Einreiseverweigerung und Rückschiebung? Wahrscheinlich zu heiß, um darauf eine "Exit-Strategie" aufzubauen.

Fred Dust schrieb am 09.01.2026 um 16:29:55:
können afghanische Staatsbürger:innen visafrei nur in die Länder
Cook-Inseln
Dominica
Mikronesien
Haiti

einreisen.


Ich habe noch die Komoren und die Seychellen gefunden. Allein, das sind ja alles nette Gedankenspiele, nur das bringt ja alles nichts. Dann sitzt man da fest und wird auch irgendwann nach Afghanistan abgeschoben.

Fred Dust schrieb am 09.01.2026 um 16:29:55:
Ehrlich gesagt, ich finde den Fall gerade sehr kritisch. Im Iran geht gerade der Punk ab, landesweit massive Demonstrationen

[...]

Es könnte also akute Lebensgefahr für die hier Betroffenen drohen. Für einen deutschen Staatsbürger. Und seine Ehefrau, eine Verbindung, die unter dem staatlichen Schutz des Art.6 GG steht.


Ich sehe das auch so, allerdings gibt es auch etwas positives: Die iranischen Behörden dürften derzeit andere Sorgen haben als Afghanen abzuschieben.
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Fred Dust
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Antwort #16 - 10.01.2026 um 00:41:11
 
Faraik schrieb am 09.01.2026 um 22:07:23:
nur das bringt ja alles nichts

Doch, man bringt bei Reise und dort einige Zeit Leben zu den Cook-Islands die Deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland in die Zuständigkeit. Dort sind ganz andere Wartezeiten für ein Familien-Zusammenführungs-Visum, sehr viel kürzer als die 4 Jahre in Tehran. Oder man gewinnt die nötige Zeit, um z.b,. ein Leben in Österreich, Schweiz, Niederlande, Dänemark oder andere EU-Länder zu organisieren und dann unter Berufung auf die EU-Freizügigkeit Visum für die Afghanin zu bekommen. Unter zumutbaren Wartezeiten.

Faraik schrieb am 09.01.2026 um 22:07:23:
Die iranischen Behörden dürften derzeit andere Sorgen haben als Afghanen abzuschieben.
Ich denke, da sollte man die Effizienz der iranischen Behörden besser nicht  unterschätzen. Deshalb wäre man mit dem Cook-Plan schnell in Sicherheit vor den aktuellen Gefahren des Lebens im Iran. Vor allem als aktuell dort illegal Lebende.

Oder sagt Wellington auch, Afghan:innen können nur über Deutsche Botschaft Kabul ein Visum für Deutschland bekommen?

Allerdings waren die Flugkosten, die ich auf die Schnelle gefunden hatte, astronomisch hoch und ob man die aktuell von Tehran aus buchen kann, weiss ich auch nicht. Also das wohl eher als Plan B.

Plan A wären da wohl eher Visum für Deutschland oder EU-Freizügigkeit, von Tehran aus. Insgesamt finde ich das Ganze hier bisher aber ehrlich gesagt etwas verwirrend für nicht Sachkundige.

Mal versuchen, das zu systematisieren - bitte korrigiert mich bei Fehlern:

1. Ehegatte 1 - deutscher Staatsbürger
    Ehegatte 2 - afghanische Staatsbürgerin, mit Deutsch A1
2. mit von Deutschland akzeptierter Ehe (laut Aras - danke)
3. Nikah Khat / afghanischer Ehevertrag mit iranischer Legalisation
4. Beide haben gültige Pässe ?
5. bei EU-Freizügigkeit
    - Afghanin braucht dafür ein Einreisevisum für Familienmitglieder
      von EU-Bürgern nach der RL 2004/38 EG des Ziellandes.
    - Visum muss bei für Afghan:innen im Iran zuständigen
      Botschaften beantragt werden - richtig?
6. bei Familienzusammenführung-Visum nach Deutschland unter Aufenthalt des Deutschen Ehegatten im aktuellem Krisengebiet Iran und einer unter dem Schutz des EuGh-Urteils zum Verbot der Abschiebung von Frauen nach Afghanistan stehenden afghanischen Ehegattin eines Deutschen, dessen Ehe unter dem Schutz von Art. 6 GG steht - würde es da nicht helfen, den im Forum immer wieder ich glaube Auskunftsdienst des Auswärtigen Amtes zu fragen, inwieweit da eine Wartezeit von bis zu 4 Jahren auf den Visumstermin zumutbar ist oder ob das nicht gerade ein Fall für konsularisches Notfall-Handeln ist. Die also bewegen, da bei der Botschaft in Tehran zu einem aktuellen Termin zu verhelfen?
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Faraik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #17 - 10.01.2026 um 10:15:17
 
Fred Dust schrieb am 10.01.2026 um 00:41:11:
Doch, man bringt bei Reise und dort einige Zeit Leben zu den Cook-Islands die Deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland in die Zuständigkeit.

[...]

wäre man mit dem Cook-Plan schnell in Sicherheit vor den aktuellen Gefahren des Lebens im Iran. Vor allem als aktuell dort illegal Lebende.

Oder sagt Wellington auch, Afghan:innen können nur über Deutsche Botschaft Kabul ein Visum für Deutschland bekommen?


Ich wollte das nicht zu Tode diskutieren, um den Thread nicht zu sehr sich in Nebenkriegsschauplätzen verlieren zu lassen, aber wenn jetzt so konkret nachgefragt wird, kann ich das gerne tun:

Gegen die genannten visumfreien Länder spricht, dass man dort festsitzt. Es gibt dort keine deutsche Auslandsvertretung, die ein Visum zur Familienzusammenführung ausstellen könnte, d.h. man müsste zur Visumsbeantragung wieder in ein anderes Land (z.B. von den Cooks nach Neuseeland), wofür man nicht ohne weiteres ein Visum bekommt. Hinzu kommt die, wie ich hier im Thread gelernt habe, offenbar streng interpretierte örtliche Zuständigkeit, die für reine Touristen wohl verneint würde.

Und dann sitzt eben dort und muss irgendwann auch raus - und zwar als einzige Option nach Afghanistan, was ja gerade vermieden werden soll.

Zudem erreicht man die visumfreien Zielländer rein physisch nicht, da man dabei zwingend visumpflichtige Transitländer durchqueren müsste. Ausnahme: die Seychellen und die Komoren, die von Istanbul direkt angeflogen werden; die Türkei erlaubt Afghanen, anders als die meisten klassischen Umsteigestaaten, einen Umstieg ohne Visum.

Theoretisch wäre aufgrund der Strategie von Lukaschenko/Putin, die EU durch (illegale) Migration zu destabilisieren, Belarus eine Option; da werden Visa wohl recht freigiebig erteilt. Allerdings birgt es ja auch gewisse Risiken und Unwägbarkeiten, sich in diese geopolitische Gemengelage hineinzubegeben. Iran vs. Belarus könnte Pest vs. Cholera bzw. Regen und Traufe sein. Und natürlich die Erwägung, dass man dieses Vorgehen nicht unterstützen sollte.

Fred Dust schrieb am 10.01.2026 um 00:41:11:
Insgesamt finde ich das Ganze hier bisher aber ehrlich gesagt etwas verwirrend für nicht Sachkundige.

Mal versuchen, das zu systematisieren - bitte korrigiert mich bei Fehlern:

1. Ehegatte 1 - deutscher Staatsbürger
    Ehegatte 2 - afghanische Staatsbürgerin, mit Deutsch A1
2. mit von Deutschland akzeptierter Ehe (laut Aras - danke)
3. Nikah Khat / afghanischer Ehevertrag mit iranischer Legalisation
4. Beide haben gültige Pässe ?


Ja, richtig.

Fred Dust schrieb am 10.01.2026 um 00:41:11:
5. bei EU-Freizügigkeit
    - Afghanin braucht dafür ein Einreisevisum für Familienmitglieder
      von EU-Bürgern nach der RL 2004/38 EG des Ziellandes.
    - Visum muss bei für Afghan:innen im Iran zuständigen
      Botschaften beantragt werden - richtig?


Mein Verständnis aus dem Thread ist, dass sie das Visum nach 2004/38 auch an der Grenze bekäme, wenn sie diese denn erreichte. So dass es äußerst hilfreich wäre, dieses Visum tatsächlich bei der Botschaft des anderen EU-Lands in Teheran vorab zu erhalten.

Fred Dust schrieb am 10.01.2026 um 00:41:11:
6. bei Familienzusammenführung-Visum nach Deutschland unter Aufenthalt des Deutschen Ehegatten im aktuellem Krisengebiet Iran und einer unter dem Schutz des EuGh-Urteils zum Verbot der Abschiebung von Frauen nach Afghanistan stehenden afghanischen Ehegattin eines Deutschen, dessen Ehe unter dem Schutz von Art. 6 GG steht - würde es da nicht helfen, den im Forum immer wieder ich glaube Auskunftsdienst des Auswärtigen Amtes zu fragen, inwieweit da eine Wartezeit von bis zu 4 Jahren auf den Visumstermin zumutbar ist oder ob das nicht gerade ein Fall für konsularisches Notfall-Handeln ist. Die also bewegen, da bei der Botschaft in Tehran zu einem aktuellen Termin zu verhelfen?


Nein, es ist final geklärt, dass das keine Situation für ein notfallmäßige bevorzugte Terminvergabe ist. Leider Griesgrämig
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Antwort #18 - 10.01.2026 um 14:18:49
 
Also es wird hier irgendwas von Malediven und Seychellen fabuliert oder Artikel 6 GG. Beides hilft den Betroffenen 0. Wer zu den Malediven oder Seychellen hinfliegen kann, hat soviel Geld, da braucht man doch kein Visum zu verlangen. Auch schlecht, dass man keine EU Grenze hat sondern eben 8000 km Luftlinie Abstand.

Dabei wären Überlegungen ein Visum für Montenegro, Albanien und Moldawien zu beschaffen ja zumindest insofern von Vorteil, weil diese Staaten nicht Mitglied von Schengen sind. Man kann also einfach Visa auf gut Glück versuchen ohne dass man einen Informationsaustausch mit den Schengenstaaten befürchten müsste.
Und man hat dann eine Landgrenze zur EU, die man überschreiten könnte. Wo man eine

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Antwort #19 - 10.01.2026 um 15:32:42
 
@aras meinst du denn das geht ? Sie ist ja illegal aktuell im Iran. Muss man für ein Visum nicht in der Regel den legalen Aufenthaltsstatus nachweisen ?
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Antwort #20 - 10.01.2026 um 16:51:08
 
Faraik schrieb am 10.01.2026 um 10:15:17:
Ich wollte das nicht zu Tode diskutieren,

Eine begrüßenswerte Einstellung. Bitte bleib' dabei!

Und an die anderen:
Bitte haltet Eure Beiträge möglichst dicht an der Ausgangsfrage.
Sonst könnte dieses Thema einen neuen Rekord an Umfang und schlechter Lesbarkeit aufstellen.


Zurück Richtung Thema:
Faraik schrieb am 10.01.2026 um 10:15:17:
Mein Verständnis aus dem Thread ist, dass sie das Visum nach 2004/38 auch an der Grenze bekäme, wenn sie diese denn erreichte.

Siehe dazu das MRAX-Urteil des EuGH.

roseforest schrieb am 10.01.2026 um 15:32:42:
Muss man für ein Visum nicht in der Regel den legalen Aufenthaltsstatus nachweisen ?

In der Regel schon - aber nicht ausnahmslos in jedem Fall!

Deutsches Recht - und nur dazu können wir hier mit ausreichend Sachkenntnis diskutieren - legt die örtliche Zuständigkeit für die Behörde fest, die für den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig ist.
Das ist i.d.R. natürlich der Wohnsitz, der für Nicht-StAng des Wohnsitzlandes i.d.R. gleichbedeutend mit "legalem" Aufenthaltsort ist.

Aber es ist eben nur der gewöhnliche Aufenthaltsort bestimmend, nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts!

Anderenfalls hätte kein (inzwischen) unerlaubt im Drittland X aufhältiger Ehegatte oder Elternteil eines Deutschen die Möglichkeit, ein Visum zur Einreise zu seinem Familienmitglied zu erlangen.
(Wobei die deutsche AV in X sich *nicht* um seine Ausreise aus X kümmern muss. Aber wie auch in Deutschland dürfte es für einen unerlaubt aufhältigen Ausländer zu weniger Problemen führen, wenn er mit Visum und Flugticket ins Zielland bei der örtlichen "Ausländerbehörde" auftaucht als ohne beides.)


Und es wäre auch keine ABH für unerlaubt im Bundesgebiet aufhältige Ausländer örtlich zuständig. Ein Widersinn in sich.


Eine ganz andere Sache ist dann die Entscheidung über den Visumantrag.

Ist es ein nationaler Visumantrag, wo der Empfangsstaat ohnehin auf Dauer verlassen werden soll, spielt der Aufenthaltsstatus im Empfangsstaat keine Rolle für die Entscheidung.

Sobald aber ein absehbares Verlassen des Bundesgebiets nach Ablauf der Visumgültigkeit wesentlich für die Entscheidung ist - für Kurzaufenthalts-Visa (bei Schengen-Vollanwendern: Schengen-Visa) also eine Regel-Voraussetzung - geht es i.d.R. um eine Rückkehr in das Land, in dem man seinen Visumantrag gestellt hat.

Da kann ein unerlaubter Aufenthalt ein absoluter Versagungsgrund werden. Es sei denn, dass eine Rückkehr ins Heimatland problemlos möglich ist und ggf. sogar bereits belegt werden kann.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Faraik
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Antwort #21 - 10.01.2026 um 22:48:58
 
Petersburger schrieb am 10.01.2026 um 16:51:08:
Siehe dazu das MRAX-Urteil des EuGH.


Vielen Dank, das ist sehr hilfreich. Wenn sich jemand nicht durch den gesamten Text kämpfen will: Die Rnn. 60 bis 62 sind die relevanten. Und praktischerweise kann man das Urteil in z.B. Kroatisch, Litauisch, Ungarisch, Bulgarisch etc. ausgedruckt mitführen Zwinkernd
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