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Fragen zur Aufenthaltsverlängerung und Umstellung von Duldung auf Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 711 mal)
erne
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Antwort #15 - 08.01.2026 um 20:30:46
 
Ghareeb schrieb am 08.01.2026 um 19:43:41:
eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, bis das endgültige Urteil des Gerichts ergeht?

welche AE soll das dann sein? Ich wüsste keine.

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Antwort #16 - 09.01.2026 um 08:42:20
 
Ghareeb schrieb am 08.01.2026 um 18:24:57:
Ich denke jedoch, dass mir zumindest eine bessere Lösung als die Duldung angeboten werden sollte, wie zum Beispiel die Fiktionsbescheinigung oder eine andere bessere Lösung.

Nein, aktuell kann dir nichts anderes angeboten werden.

Ghareeb schrieb am 08.01.2026 um 19:43:41:
Im Falle einer Ablehnung des Bescheids des Ausländeramts und Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung, ohne die Duldung zu akzeptieren.
kann das Gericht das Ausländeramt zwingen, eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, bis das endgültige Urteil des Gerichts ergeht?

Nein, es kann das nicht. Das Gericht kann höchstens deine Abschiebung aussetzen, falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, bis die Entscheidung in der Hauptsache (Erteilung/Verlängerung des AT) ergeht.

Ghareeb schrieb am 08.01.2026 um 20:12:18:
In kleineren Städten findet man meistens keine guten und sehr erfahrenen Anwälte.
Wie und wo kann man einen guten Anwalt finden?

Gute Anwälte mit einem Beratungshilfeschein zu finden ist nahezu unmöglich, suchen kannst (und sollst) du jedoch z.B. im Internet.

Ghareeb schrieb am 08.01.2026 um 20:12:18:
Empfehlen Sie, mit einem erfahrenen Anwalt aus der Ferne zu arbeiten, auch wenn er weit weg ist, oder ist es besser, mit einem Anwalt in der Nähe zu arbeiten, selbst wenn er nicht der Beste ist, d.h in Ordnung?

Es gibt keine Faustregel. Keiner kann dir im Voraus sagen, was besser wäre und welcher Anwalt der bessere war bzw. gewesen wäre.

Und ja, du musst erstmal schauen, ob überhaupt irgendein anderer AT dir erteilt werden kann, sonst lohnt sich der ganze Aufwand nicht. Und so wie es gerade aussieht, kommt kein anderer AT infrage.
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reinhard
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Antwort #17 - 09.01.2026 um 18:48:21
 
Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ja eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Die bekamen alle, die die Voraussetzungen für eine normale Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllten.

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c hast Du einen Brief bekommen. In dem stand, was Du in den 18 Monaten machen musst, um die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b zu bekommen.

Was stand in diesem Brief? Welche Bedingungen hast Du in den 18 Monaten erfüllt, welche nicht?
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Ghareeb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 11.01.2026 um 22:08:32
 
erne schrieb am 08.01.2026 um 20:30:46:
welche AE soll das dann sein? Ich wüsste keine.



Ich weiß es nicht, deshalb habe ich diese Frage an die Experten gestellt.
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Ghareeb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 11.01.2026 um 22:19:03
 
reinhard schrieb am 09.01.2026 um 18:48:21:
Das Chancen-Aufenthaltsrecht war ja eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Die bekamen alle, die die Voraussetzungen für eine normale Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllten.

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c hast Du einen Brief bekommen. In dem stand, was Du in den 18 Monaten machen musst, um die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b zu bekommen.

Was stand in diesem Brief? Welche Bedingungen hast Du in den 18 Monaten erfüllt, welche nicht?


Ich erfülle alle Bedingungen, es fehlt nur noch die Arbeit zu finden und die Erneuerung des Reisepasses... Das ist, was ich derzeit tun muss, neben der Suche nach einem Umschulungsplatz

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reinhard
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Antwort #20 - 11.01.2026 um 22:35:11
 
Genau, Du hattest 18 Monate Zeit für den Pass und den Arbeitsvertrag. Aber die jetzige Duldung führt nicht zurück.

Du kannst mit Pass und Arbeitsvertrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz bekommen. Du musst dazu aber sechs Jahre hier sein und zusätzlich ein A2-Zertifikat (oder höher) einreichen.
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