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Königsweg Ratschläge erwünscht (Gelesen: 5.450 mal)
Themen Beschreibung: Hochzeit/Heiratsvisum/Ehe
Agentorange
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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24.12.2025 um 11:40:14
 
Guten Tag, ich habe das Forum hier gefunden und hoffe das mir jemand ein paar Tipps geben kann, wie man in meiner Situation am besten fährt und was am schnellsten geht, da meine Situation leider etwas komplex ist:

Also ich bin Deutscher, gutes geregeltes Einkommen, fester Job, seit 10 Jahren im Unternehmen, abbezahltes Wohneigentum etc.

Ich bin mit einer Drittstaatlerin verlobt, wir kennen uns noch nicht allzu lange (3 Monate). Meine Verlobte hielt sich vor unserer Beziehung lange Zeit(5Jahre+) als Studentin in Deutschland auf(anderer Ort/Kreis/ABH wie ich), brach das Studium ab und reiste nach überzogenem Aufenthalt freiwillig aus und ist seit nun 2-3 Jahren in ihrem Herkunftsland. Die Ausreisekosten wurden wohl von der ABH finanziert, es handelte sich laut ihr um keine Abschiebung. In ihrem Heimatland hat sie keine Familie mehr, hat gerade den Job gewechselt und geht einer befristeten Beschäftigung nach und verfügt über kein Wohneigentum mehr.

Mein Plan A war es ursprünglich mit ihr einen Urlaub in einem Land zu machen indem wir beide kein Visum benötigen, sie danach nach Deutschland einzuladen und ggf während des Aufenthalts in Dänemark zu ehelichen. Sowie ich die Situation einschätze wird das aufgrund "fehlender Rückreisebereitschaft" nicht funktionieren, da sie kein C Visum erlangen kann ohne unbefristeten Job/familiäre Bindungen/Wohneigentum etc. Danach sollte sie ausreisen und ein Visum für Ehegattennachzug beantragen um dann damit regulär zu mir zu ziehen.

So wie ich das unterm Strich betrachte kann ich Plan A in die Tonne schmeißen. Von dem was ich bisher über ein Heiratsvisum lesen konnte finde ich die Bearbeitungszeiten mehr als erschreckend. Zusätzlich habe ich ehrlich gesagt Angst vor einem Vorwurf der Scheinehe, durch die doch sehr kurze Beziehung und ihren überzogenen Aufenthalt in der Vergangenheit. Ehrlich gesagt könnte ich auch über die potentielle Befragung dort kotzen, da ich ein sehr auf seine Privatsphäre bedachter Mensch bin und es meiner Meinung nach niemanden was angeht welche Zahnpasta ich benutze oder ob ich mich nass oder trocken rasiere. Andere Fragen wären dort wohl schlecht zu beantworten, da es unter diesen Umständen wohl nur schlecht möglich ist eine "normale Beziehung" zu führen.

Meine Beweggründe dahinter sind folgende: Dass ich ehrlich gesagt noch nie eine Fernbeziehung hatte und auch absolut nicht der Typ für sowas bin, noch dazu sind meine Urlaubstage begrenzt und ich kann mich nicht permanent in fremden visafreien Ländern aufhalten, was noch dazu sehr kostspielig werden dürfte. Da wir zeitnah Nachwuchs planen möchte ich ebenfalls, dass sie währendessen und natürlich danach bei mir sein kann. Und sich nur jetzt mal im Urlaub zu treffen um Nachwuchs zu zeugen gefällt mir auch nicht, noch dazu gibt es ja keine Garantie ob es auf Anhieb klappt.

Mein Plan B sieht aktuell so aus: Auf dem schnellsten Weg einen Anwalt zu konsultieren für fachliche Beratung. Ggf Heiratsvisum beantragen oder Alternativ in ihrem Land heiraten und dann das Visum für Ehegattennachzug zu beantragen.

Falls ihr bis hier mitgelesen habt, vielen Dank. Ich hoffe wirklich das mir jemand helfen kann. Ich kann nicht einschätzen ob ihr damaliger Aufenthalt von Vor oder Nachteil ist, ob die ABH bezüglich Vorabzustimmung zu kontaktieren sinnvoll ist (Ich dann zu meiner oder ihrer damaligen ABH muss). Ebenfalls weiß ich nicht was der schnellere Weg ist. Ehrlich gesagt ist mein Weihnachten ziemlich im Eimer. Ich bin für jeden Rat dankbar.
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Antwort #1 - 24.12.2025 um 12:07:05
 
hi Smiley
es gibt immer einen Weg und eine Hochzeit bzw das Ziel zusammen in Deutschland dann mit einer Drittsstaatsangehörigen zu leben kann nunmal seine Zeit dauern. In manchen Ländern wartet man Jahre überhauot auf einen Visatermin. Das nur als "Tipp" da du schriebst Weihnachten ist für die Tonne..

So zum Sachverhalt: wichtig wäre zu wissen ob sie eine Einreisesperre bekommen hat. Davon müsste sie aber eig ja wissen. Du schreibst sie sagt nein richtig ? Bzw wenn die Ausreise die ABH finanziert hat sind diese ja zumindest noch offen ?

Das ist jetzt nicht mein Steckenpferd vllt kann jemand anderes was zu sagen wie man das raus ekommt ?

2. Um welches Land geht es ? Ich frage deshalb da es aus Erfahrung Länder gibt wo das Thema Scheinehe so gut wie nie ein Thema ist - in anderen schon.

3. Hat sie schon Deutsch A1? Denn das ist Voraussetzung für den Aufenthaltstitel hier oder für das Heiratsvisum oder das FzF falls ihr in einem anderen Land heiratet.
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Agentorange
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Antwort #2 - 24.12.2025 um 12:15:00
 
roseforest schrieb am 24.12.2025 um 12:07:05:
hi Smiley
es gibt immer einen Weg und eine Hochzeit bzw das Ziel zusammen in Deutschland dann mit einer Drittsstaatsangehörigen zu leben kann nunmal seine Zeit dauern. In manchen Ländern wartet man Jahre überhauot auf einen Visatermin. Das nur als "Tipp" da du schriebst Weihnachten ist für die Tonne..

So zum Sachverhalt: wichtig wäre zu wissen ob sie eine Einreisesperre bekommen hat. Davon müsste sie aber eig ja wissen. Du schreibst sie sagt nein richtig ? Bzw wenn die Ausreise die ABH finanziert hat sind diese ja zumindest noch offen ?

Das ist jetzt nicht mein Steckenpferd vllt kann jemand anderes was zu sagen wie man das raus ekommt ?

2. Um welches Land geht es ? Ich frage deshalb da es aus Erfahrung Länder gibt wo das so gut wie nie ein Thema ist - in anderen schon.

3. Hat sie schon Deutsch A1? Denn das ist Voraussetzung für den Aufenthaltstitel hier oder für das Heiratsvisum oder das FzF falls ihr in einem anderen Land heiratet.


Vielen Dank für deine Antwort. Ja genau dieses "kann Jahre dauern" finde ich mehr als erschreckend.
Soweit ich das beurteilen kann, hat sie keine Einreisesperre. Sie selbst weiß zumindest nichts davon, kann dies soweit ich weiß jedoch auch nicht so einfach rausfinden. Sie ist sich nur 100% sicher das es eine freiwillige Ausreise und keine Abschiebung war. Kenne mich mit dem Recht in dem Fall leider kaum aus und meine Informationen basieren ausschließlich von dem was ich bei Google finden konnte.

2. Bei dem Land handelt es sich um Russland.
3. Das A1 hatte sie soweit ich weiß damals für ihr Studentenvisum bereits benötigt. Soweit ich weiß hat sie ein C1 ebenfalls.
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roseforest
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Antwort #3 - 24.12.2025 um 12:25:54
 
Wunderbar Russland haben wir ja ein paar Profis hier Smiley.

Warte mal ab. Ich bin eher in Asien sorry Smiley.


Lies mal hier


https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1753007191/0#0

dass sie ein Zertifikat höher als a1 hat ist schonmal klasse, denn das ist mit die grösste Unsicherheit also besteht sie die Prüfung ..
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Antwort #4 - 24.12.2025 um 12:40:29
 
roseforest schrieb am 24.12.2025 um 12:25:54:
Wunderbar Russland haben wir ja ein paar Profis hier Smiley.

Warte mal ab. Ich bin eher in Asien sorry Smiley.


Lies mal hier


https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1753007191/0#0

dass sie ein Zertifikat höher als a1 hat ist schonmal klasse, denn das ist mit die grösste Unsicherheit also besteht sie die Prüfung ..


Ja um das Zertifikat mache ich mir keine Gedanken.
Den Beitrag hier hatte ich bereits gelesen wie bereits sehr viel hier in dem Forum, sowie in anderen. Nur dort waren es auch an die 12 Monate. Meine Sorge betreffen in erster Linie Vorwürfe über Scheinehe, da ich keine Ahnung habe wie pauschal das unterstellt werden kann, sowie eben Zeit. Wenn ich etwas abkürzen könnte wie zb durch Heirat bei ihr, dann wäre es mir das 100% Wert. In der Angelegenheit würde ich keine Kosten scheuen um mir diese Mühen zu sparen. Mein Ziel wären auf jeden Fall in deutlich unter 6 Monaten das Ganze erledigt zu haben. Zumal wir wie gesagt auf Nachwuchs nach dem Urlaub hoffen.
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Antwort #5 - 24.12.2025 um 13:37:32
 
Russland lässt die Eheschließung mit einem Deutschen nur zu, wenn von dem ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt wird.

Damit bescheinigt das deutsche Standesamt, dass der Eheschließung der beiden Brautleute nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, sie also nicht etwa Geschwister sind, anderweitig verheiratet oder dergleichen.

Dafür müssen dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie auch für die Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland, wo das zuständige OLG die russische Braut von der Verpflichtung zur Vorlage eines (russischen) Ehefähigkeitszeugnisses befreien muss, weil es so etwas in RUS nicht gibt.

Schlussfolgerung: Ob man nun in RUS oder in D heiratet, macht für den standesamtlichen Teil keinen nennenswerten Unterschied. Wenn man davon absieht, dass man Deutschland mit "allen Dokumenten" quasi sofort heiraten kann, in RUS dagegen noch eine einmonatige Wartefrist nach der Anmeldung abwarten muss.

Für das Visumverfahren spielt es dann auch keine wesentliche Rolle, ob man bereits verheiratet ist oder nicht. Nach der Eheschließung entfallen Visumgebühr und Vorlage von Belegen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Eheschließung (=VE).

Agentorange schrieb am 24.12.2025 um 12:40:29:
Meine Sorge betreffen in erster Linie Vorwürfe über Scheinehe,

Darüber wird eindeutig zu viel geredet.

Diejenigen, bei denen alles ohne Nachfragen durchging, schreiben natürlich auch viel weniger über die Probleme des Visumverfahrens als diejenigen, bei denen eine Scheinehe vermutet wurde.

Ball flachhalten, abwarten und Tee trinken.

Wir hatten hier im Forum unlängst einen Fall, bei dem zwischen Antragstellung in Moskau und "Visum kann abgeholt werden" fast gar keine Zeit verging.

Suche danach mal in den Beiträgen des Nutzers "Mannlich".
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Agentorange
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Antwort #6 - 24.12.2025 um 13:48:56
 
Petersburger schrieb am 24.12.2025 um 13:37:32:
Russland lässt die Eheschließung mit einem Deutschen nur zu, wenn von dem ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt wird.

Damit bescheinigt das deutsche Standesamt, dass der Eheschließung der beiden Brautleute nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, sie also nicht etwa Geschwister sind, anderweitig verheiratet oder dergleichen.

Dafür müssen dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie auch für die Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland, wo das zuständige OLG die russische Braut von der Verpflichtung zur Vorlage eines (russischen) Ehefähigkeitszeugnisses befreien muss, weil es so etwas in RUS nicht gibt.

Schlussfolgerung: Ob man nun in RUS oder in D heiratet, macht für den standesamtlichen Teil keinen nennenswerten Unterschied. Wenn man davon absieht, dass man Deutschland mit "allen Dokumenten" quasi sofort heiraten kann, in RUS dagegen noch eine einmonatige Wartefrist nach der Anmeldung abwarten muss.

Für das Visumverfahren spielt es dann auch keine wesentliche Rolle, ob man bereits verheiratet ist oder nicht. Nach der Eheschließung entfallen Visumgebühr und Vorlage von Belegen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Eheschließung (=VE).

Darüber wird eindeutig zu viel geredet.

Diejenigen, bei denen alles ohne Nachfragen durchging, schreiben natürlich auch viel weniger über die Probleme des Visumverfahrens als diejenigen, bei denen eine Scheinehe vermutet wurde.

Ball flachhalten, abwarten und Tee trinken.

Wir hatten hier im Forum unlängst einen Fall, bei dem zwischen Antragstellung in Moskau und "Visum kann abgeholt werden" fast gar keine Zeit verging.

Suche danach mal in den Beiträgen des Nutzers "Mannlich".


Vielen Dank für die Info! Dachte ein Ehefähigkeitszeugniss würde quasi nur für mich ausgestellt, während sie dann eine Ledigkeitsbescheinigung hat. Daher war ich bereits am überlegen das zu beantragen. Größter Haken unter all dem finde ich, dass sie allem anschein nach nichtmal für den Papierkram etc einreisen kann, da sie wohl das Touristenvisum versagt bekäme. Habe ihr heute jedenfalls gesagt sie soll alle möglichen Papiere in den Urlaub mitnehmen und mir dort Vollmachten ausstellen sofern das ohne Notar funktioniert.
Hoffe ich strapaziere eure Geduld hier nicht über, aber weiß jemand vielleicht ob es Vorteile haben könnte in Montenegro zu heiraten?
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Antwort #7 - 24.12.2025 um 14:32:49
 
Agentorange schrieb am 24.12.2025 um 13:48:56:
weiß jemand vielleicht ob es Vorteile haben könnte in Montenegro zu heiraten?

Wenn Du zusätzliche Probleme haben willst, weil nun statt zwei Rechtskreisen ein dritter hinzukommt - ich würde das nicht als Vorteil bezeichnen.

Agentorange schrieb am 24.12.2025 um 13:48:56:
Habe ihr heute jedenfalls gesagt sie soll alle möglichen Papiere in den Urlaub mitnehmen und mir dort Vollmachten ausstellen sofern das ohne Notar funktioniert.

Für die Vollmacht gibt es eine besondere Form, die nennt sich Beitrittserklärung.

Dein Weg sollte als erstes - mit Kopien ihrer relevanten Dokumente, da reicht auch eine in RUS angefertigte Übersetzung ohne notarielle Beglaubigung aus - zu Deinem Standesamt führen.
Das sagt Dir, was konkret es haben will.

Für eine Beitrittserklärung kann sie sich auch an die deutschen AV in RUS wenden (Moskau und St. Petersburg).

Die Variante "alle möglichen" und "notariell beglaubigte Vollmacht" (noch dazu in einem dritten Staat) sieht mehr nach Schüssen mit der Schrotflinte in den Nebel aus.
Ohne notarielle Beglaubigung dann auch noch mit Platzpatronen.
Man kann da etwas treffen, ob es aber das Gewünschte ist?


Um den Titel Deines Themas zu verwenden: Der Königsweg ist nicht der Umweg, sondern der, der von den meisten gegangen wird, weil es der richtige ist.
Gibt es dort Probleme, hätte man die nach den Umwegen auch, nur vielleicht mit viel mehr Ärger ...
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Antwort #8 - 24.12.2025 um 14:55:21
 
Agentorange schrieb am 24.12.2025 um 12:40:29:
Nur dort waren es auch an die 12 Monate. Meine Sorge betreffen in erster Linie Vorwürfe über Scheinehe, da ich keine Ahnung habe wie pauschal das unterstellt werden kann, sowie eben Zeit. Wenn ich etwas abkürzen könnte wie zb durch Heirat bei ihr, dann wäre es mir das 100% Wert. In der Angelegenheit würde ich keine Kosten scheuen um mir diese Mühen zu sparen. Mein Ziel wären auf jeden Fall in deutlich unter 6 Monaten das Ganze erledigt zu haben. Zumal wir wie gesagt auf Nachwuchs nach dem Urlaub hoffen.


Mit dort war einer meiner Posts gemeint.

Einen Königsweg für alle anwendbar, den gibt es nicht.

Bei uns, meiner in Eheaufhebung befindlicher Frau und mir,
war es Eheschließung in DE = deutsche Urkunde,
Namensänderung "meiner" Frau in ihrer Heimat und Antrag auf FZF Visum.
Also keine Eheschl. in Russland, keine Eheschl. in einem
dritten Rechtskreis und kein Visum zur Eheschließung in Deutschland.

Allgemein gilt: Urkunden müssen überall vorgelegt werden,
meist mit Apostille und in der Landessprache übersetzt in dem Land,
wo die Heirat stattfinden soll.

Ist diese Landessprache eine andere, als Deutsch, weil ihr in DE leben möchtet und
die deutsche Botschaft, eine deutsche ALB und andere deutsche Behörden
eingebunden sein werden, dann macht es den Fall nicht einfacher!

Noch weniger einfacher wird es, findet Eheschließung in keinem der Rechtskreise beider Ehegatten statt.

Beispiel: Deutscher & Russin heiraten in der Türkei, wollen danach in DE leben.
3 Länder, 3 Rechtskreise, 3 Sprachen u.s.w.

Faustformel:
Schnell heiraten bedeutet nicht schnelle Urkundenüberprüfung & schnelles Visumverfahren.




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Agentorange
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Antwort #9 - 24.12.2025 um 17:15:35
 
Ich denke ihr habt recht. Die Idee kam mir nur weil ich dachte es könnte so einfach wie mit Dänemark sein und ein Visum für FZF wäre dich sicherere Variante.

Mannlich schrieb am 24.12.2025 um 14:55:21:
Mit dort war einer meiner Posts gemeint.

Einen Königsweg für alle anwendbar, den gibt es nicht.

Bei uns, meiner in Eheaufhebung befindlicher Frau und mir,
war es Eheschließung in DE = deutsche Urkunde,
Namensänderung "meiner" Frau in ihrer Heimat und Antrag auf FZF Visum.
Also keine Eheschl. in Russland, keine Eheschl. in einem
dritten Rechtskreis und kein Visum zur Eheschließung in Deutschland.

Allgemein gilt: Urkunden müssen überall vorgelegt werden,
meist mit Apostille und in der Landessprache übersetzt in dem Land,
wo die Heirat stattfinden soll.

Ist diese Landessprache eine andere, als Deutsch, weil ihr in DE leben möchtet und
die deutsche Botschaft, eine deutsche ALB und andere deutsche Behörden
eingebunden sein werden, dann macht es den Fall nicht einfacher!

Noch weniger einfacher wird es, findet Eheschließung in keinem der Rechtskreise beider Ehegatten statt.

Beispiel: Deutscher & Russin heiraten in der Türkei, wollen danach in DE leben.
3 Länder, 3 Rechtskreise, 3 Sprachen u.s.w.

Faustformel:
Schnell heiraten bedeutet nicht schnelle Urkundenüberprüfung & schnelles Visumverfahren.






Ja genau ging um deinen konkreten Fall. Ehrlich gesagt hatte ich gehofft ob es in meinem Fall möglich wäre auf finanzieller Basis eben abzukürzen. Ich fürchte bereits die nächsten Probleme anhand der Dokumentenliste von dir auf mich zurollen.
Ich kenne mich da mit Russland leider nicht aus, aber meine Verlobte fährt morgen rund 2000km nach Moskau um dort eine Arbeitsstelle anzutreten. Wohnhaft ist sie bei einer Freundin und gemeldet noch an ihrer ehemaligen Wohnung von vor mehreren Jahren. Sie meint Meldebescheinigung und Ledigkeitsbescheinigung könne sie online beantragen (denke mal das in meinem Falle diese Unterlagen sicher irgendwann benötigt werden würden). Kann mir aber schwer vorstellen dass sowas online geht, wäre nämlich blöd wenn sie in ein paar Wochen 4000km nur wegen einer Meldebescheinigung fahren müsste.

Um das mal zu strukturieren wenn ich richtig verstanden habe wäre vermutlich der erste sinnvolle Schritt das ich jetzt eine Voranmeldung zur Eheschließung mache, was bei meinem Standesamt scheinbar sogar online möglich ist? Oder birgt das irgendwelche Nachteile welche ich derzeit nicht sehe? Das Visum würde ja ebenfalls erst danach beantragt werden etc?
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Antwort #10 - 24.12.2025 um 17:58:02
 
Der erste Schritt ist ein Termin mit dem Standesamt. Du bekommt zwei Listen, welche Dokumente sie vorlegen muss, welche sie. Und Du bekommst das Formular für die Beitrittserklärung eventuell mit zusätzliche Auflagen.

Online funktioniert das nicht, das ist gedacht für zwei Deutsche.
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Antwort #11 - 24.12.2025 um 21:28:29
 
Agentorange schrieb am 24.12.2025 um 17:15:35:
das ich jetzt eine Voranmeldung zur Eheschließung mache,


Schritt 1 (oder Gang zum dt. Standesamt Nr 1 ),
wie von @reinhard beschrieben.

Gang Nr. 2: Abgabe aller Unterlagen, einsch. Übersetzungen ins Deutsche.
Inlandspass und Reisepass deiner Verlobten kann der Standesbeamte beglaubigt kopieren.
Dazu ist er in standesamtlichen Dingen berechtigt und es kostet nichts.

Gang Nr 3: Anmeldung zur Eheschließung.
Dabei muss idR Dolmetscher dabei sein.

Gang Nr 4: Eheschließung (auch mit Dolmetscher)

Zwischen Gang 1 und 2 können 4 bis 8 Wochen liegen, kommt auf die
Schnelle der Urkundenbeschaffung  an. Auch Apostillen und der Übersetzung,
die nur hier gemacht werden darf.

Zwischen Gang 2 und 3: 4 bis 6 Wochen, wobei ich meine
die Überprüfung durch das OLG ist bei euch schon durch?

Zwischen Gang 3 und 4: Von sofort bis freiem Termin beim St`Amt.

Bei den "Gängen 2, 3 und 4 muss deine Verlobte persönlich anwesend sein, ergo 3x
Schengenvium, mindestens zwei.
Die Abstände zwischen den Gängen, also zwischen den Schengenvisa
hängt natürlich vom Urlaub deiner Verlobten ab.
Meine Verlobte hatte im Jan und April Urlaub erhalten, im Juli waren eh Ferien.
Daher 6 Monate bei uns von Gang 1 bis Gang 4


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Antwort #12 - 24.12.2025 um 21:53:11
 
Mannlich schrieb am 24.12.2025 um 21:28:29:
Schritt 1 (oder Gang zum dt. Standesamt Nr 1 ),
wie von @reinhard beschrieben.

Gang Nr. 2: Abgabe aller Unterlagen, einsch. Übersetzungen ins Deutsche.
Inlandspass und Reisepass deiner Verlobten kann der Standesbeamte beglaubigt kopieren.
Dazu ist er in standesamtlichen Dingen berechtigt und es kostet nichts.

Gang Nr 3: Anmeldung zur Eheschließung.
Dabei muss idR Dolmetscher dabei sein.

Gang Nr 4: Eheschließung (auch mit Dolmetscher)

Zwischen Gang 1 und 2 können 4 bis 8 Wochen liegen, kommt auf die
Schnelle der Urkundenbeschaffung  an. Auch Apostillen und der Übersetzung,
die nur hier gemacht werden darf.

Zwischen Gang 2 und 3: 4 bis 6 Wochen, wobei ich meine
die Überprüfung durch das OLG ist bei euch schon durch?

Zwischen Gang 3 und 4: Von sofort bis freiem Termin beim St`Amt.

Bei den "Gängen 2, 3 und 4 muss deine Verlobte persönlich anwesend sein, ergo 3x
Schengenvium, mindestens zwei.
Die Abstände zwischen den Gängen, also zwischen den Schengenvisa
hängt natürlich vom Urlaub deiner Verlobten ab.
Meine Verlobte hatte im Jan und April Urlaub erhalten, im Juli waren eh Ferien.
Daher 6 Monate bei uns von Gang 1 bis Gang 4




Mit Schengenvisum meinst du das Visum zur Eheschließung?
Weil wie bereits erwähnt denke ich wird sie kein Touristenvisum zb. bekommen wegen nicht Nachweisbarkeit der Rückkehrbereitschaft. In dem Fall verstehe ich das richtig, dass das Visum nach Punkt 1 zu beantragen wäre, damit sie bei Punkt 2 persönlich ihren Reisepass vorzeigen kann? Da meine Verlobte auf selbständiger Basis arbeitet gibt es kein Problem in Sachen Urlaub.
Wenn ich das dann richtig verstehe dann mache ich quasi Punkt 1, danach besorgen wir beide die Unterlagen, sie reicht den Antrag auf das Visum für Eheschließung ein, sie reißt danach ein und könnte bleiben bis zur Eheschließung etc. Wären somit unterm Strich ab Punkt1 Voranmeldung 6-8 Wochen?
Das wäre top!
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Antwort #13 - 24.12.2025 um 22:03:42
 
Agentorange schrieb am 24.12.2025 um 21:53:11:
Mit Schengenvisum meinst du das Visum zur Eheschließung?
Weil wie bereits erwähnt denke ich wird sie kein Touristenvisum zb. bekommen wegen nicht Nachweisbarkeit der Rückkehrbereitschaft. In dem Fall verstehe ich das richtig, dass das Visum nach Punkt 1 zu beantragen wäre, damit sie bei Punkt 2 persönlich ihren Reisepass vorzeigen kann? Da meine Verlobte auf selbständiger Basis arbeitet gibt es kein Problem in Sachen Urlaub.
Wenn ich das dann richtig verstehe dann mache ich quasi Punkt 1, danach besorgen wir beide die Unterlagen, sie reicht den Antrag auf das Visum für Eheschließung ein, sie reißt danach ein und könnte bleiben bis zur Eheschließung etc. Wären somit unterm Strich ab Punkt1 Voranmeldung 6-8 Wochen?
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Antwort #14 - 25.12.2025 um 13:01:45
 
Mannlich schrieb am 24.12.2025 um 21:28:29:
Bei den "Gängen 2, 3 und 4 muss deine Verlobte persönlich anwesend sein, ergo 3x
Schengenvium, mindestens zwei.

nein, das ist falsch.

Nur bei Gang 4 (Eheschliessung) muss sie persönlich anwesend sein.

"Männlich" geht immer von seiner Situation aus und glaubt das ist die einzig wahre.
Im Prinziphat er in der Vorhgehnsweise Recht, aber nicht in den Einzelheiten

Also halte dich am besten and die Tips von Reinhard und Petersburger

Nochmal kurz:

- Standesamt, Situation schildern und zwei Listen bekommen, welche Unterlagen nötig ist (es wird wahrscheinlich nur die Liste für sie geben, da deine Daten das STandesamt so einsehen kann)

- Dokumente, Urkunden wie auf der Liste beschrieben zusammensammeln und beim STandesamt abgeben
Sie muss nicht persönlich anwesend sein, dafür gibt es die "Beitrittserklärung"

- warten, bis das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für deine Verlobte ausspricht (vorher Gebühr bezahlen, ihre ggf. angeforderten Einkommensnachweise dienen zur Berechnung der Gerbhr dafür)

- "ersten" Termin für die Eheschliessung mit dem Standesamt ausmachen. Die Beitrittserklärung ersetzt die persönliche Anwesenheit der Verlobten.
"erster" Termin, weil es ggf. ein fiktiver TErmin ist, nur mit diesem ersten vom Standesamt bestätigten TErmin steht die Eheschliessung unmittelbar bevor. Wenn dieser erste TErmin nicht klappt weil das Viusm länger gebraucht hat, ist das kein Beinbruch ... dem STandesamt mitteilen, dass der Termin nicht gehalten werden kann und wenn sie da ist, einen neuen ausmachen

- du gibts eine Verpflichtungserklärung für deine Verlobte bei der ABH ab (nötig fürs Visum, da noch nicht verheiratet)

- mit VE und dem bestätigten Eheschliessungstermin = "Eheschliessung steht unmittelbar bevor" und alles ist fürs Heiraten geklärt, beantragt Deine Verlobte ein Visum zur Eheschliessung

- sie reist mit dem Visum ein, Ihr heiratet (Gang 4)


Wenn sie bereits C1 hat, braucht man keine Dolmetscher.
Die Urkunden und Dokumente müssen natürlich übersetzt sein, und zwar von einem bei dt. Gerichten dafür bevollmächtigten Übersetzter. Diese sollte es auch in Ru geben, müssen nicht in Dt. sitzen.




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Antwort #15 - 25.12.2025 um 20:53:28
 
erne schrieb am 25.12.2025 um 13:01:45:
Nur bei Gang 4 (Eheschliessung) muss sie persönlich anwesend sein.

"Mannlich" geht immer von seiner Situation aus und glaubt das ist die einzig wahre.
Im Prinziphat er in der Vorhgehnsweise Recht, aber nicht in den Einzelheiten


Gebe wieder, was unser Standesbeamte mitteilte.

Für "Gang 2" siehe Screenshots der 4 Punkte von 10, bzgl Dokumentenbeschaffung.

Diese 4 Punkte wurden unverzüglich und kostenlos beim Standesamt erledigt.
Dabei war die Braut da zu sein.

Sicher gehts auch über die dt. Botschaft.
Doch in welchem Zeitfenster und zu welchen Kosten?  Ich meine mich zu erinnern,
der Mitarbeiter aus Moskau schrieb mir etwas von 5 Wochen, inkl. Terminvergabe.

https://germania.diplo.de/ru-de/service/07-beglaubigungen/beurkundungen-1294380#...


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Antwort #16 - 26.12.2025 um 00:30:04
 
Ok, jetzt bin ich etwas verwirrt. Dann also doch nicht das Visum nach der Voranmeldung beantragen sondern erst  wenn der eigentliche Termin steht?


Was ihr Sprachzertifikat angeht, so gibt es tatsächlich auch neue Probleme. Ihr C1 findet sie nicht und ihr B1 ist bereits über 10 Jahre alt und wird wohl nicht anerkannt werden, von dem was ich gelesen habe. Daher denke ich macht es Sinn wenn sie einfach schnell die A1 Prüfung neu ablegt, auch eigentlich lächerlich. Ansonsten hat sie noch ein "Zeugnis über die Feststellungsprüfung" mit Deutsch Fachsprache Technik Note 2,7(ausgestellt von ihrer deutschen Hochschule). Was denke ich nicht weiterhelfen dürfte.
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Antwort #17 - 26.12.2025 um 01:11:21
 
@erne hat den Ablauf schon schön zusammengefasst 👍

Den Weg von Mannlich könnte man gehen - sollte sie ein Schengen Visum bekommen. Allerdings ist auch dieser Weg zu diskuttieren da sie da mehrere male hin und her fliegen muss Zwinkernd.

Beim Heiratsvisum wie hier angeraten wird fliegt sie einmal nach D und bleibt direkt hier.

Wegen dem Sprachtest
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/2238204-2238204

hier steht "Davon ausgenommen sind Zeugnisse für Fachsprachenprüfungen, sofern diese von einem dafür zugelassenen Prüfinstitut ausgestellt wurden."

könnte mE also funktionieren. Vllt kann jemand hier was zu sagen, ansonsten würde ich mal die Botschaft anschreiben ob das ausreicht.
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Antwort #18 - 26.12.2025 um 01:39:21
 
Die Vorschrift, dass "alte" Zertifikate nicht ohne Weiteres anerkannt werden können, gilt nur für A1-Zertifikate.

Dahinter steckt die Logik, dass solche Grundkenntnisse, wenn sie nicht weiter angewendet werden, sich besonders schnell verflüchtigen.

Festgelegt ist hierfür ein Jahr ab Ausstellung des Zertifikats. Da darf aber auch nicht pauschal ein frisches gefordert werden, sondern es ist "die Plausibilität der Sprachkenntnisse" immer zu überprüfen und logischerweise zu dokumentieren.

Wer weiter (ge-)lernt (hat), hat keine Probleme.
Wer dagegen ein Jahr nichts mehr getan hat, dürfte scheitern.


Wer aber in Deutschland gelebt und gelernt hat, wird sich fast immer problemlos verständigen können. Mund auf und reden heißt das Erfolgsrezept.
Dann wird ohne weiteres Nachdenken klar - "offenbar" -, dass der Sprecher sich in Deutschland sprachlich zurechtfindet, das wird dokumentiert und gut ist es.

Es ist *nicht* erforderlich, für den Nachweis solcher deutlich höheren Sprachkenntnisse extra Zertifikatsprüfungen zu absolvieren.

Hat man solche Zertifikate in der Schublade - in Kopie zum Antrag und fertig.
Hat man ein Diplom über eine Hochschulausbildung an einer deutschen (+A+CH) Hochschule in einem deutschsprachigen Studiengang - das reicht!


Was man allerdings nicht erwarten darf: Kritikloses Hinnehmen von Zertifikaten ohne die allerkleinste Prüfung.

Ich habe Antragsteller auf FZF immer auf Deutsch begrüßt und habe auch einfachste Fragen auf Deutsch gestellt. In einigen wenigen Fällen kam da gar keine passende Reaktion. Das führte zum genaueren Hinschauen, was mir da so vorgelegt wurde.

Das gehört genauso dazu, wie die Überprüfung, ob das Bild im Reisepass zu dem Gesicht vor mir passt ...
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Antwort #19 - 26.12.2025 um 02:30:56
 
Top vielen Dank für die Infos, das hilft echt weiter!
Hoffe nur das die ABH das für eine Vorabzustimmung akzeptiert, da dort wohl ein Zertifikat gefordert wird, aber solange B1 nicht befristet ist, sollte sie damit gut auskommen, was wieder ein Schritt weniger wäre.

Macht es ggf Sinn bereits vor der Voranmeldung beim Standesamt den Termin für die Beitrittserklärung zu machen? Zwecks potentieller Wartezeiten der Botschaft?

Weiß zufällig noch jemand ob es irgendwelche Auswirkungen auf die Dokumente für Visum und Eheschließung bezüglich der Meldeadresse bei ihr haben kann? Da sie ihre Wohnung vor einiger Zeit verkauft hat, aber wohl noch an ihr gemeldet ist. Sie meint eine Ummeldung wäre wohl sehr kompliziert und davon abgesehen befindet sie sich 2000km entfernt von ihrer ehemaligen Wohnung. Daher denke ich ebenfalls das ein Schengenvisum keinen Sinn macht, bzw fahrlässig sein könnte im Falle der wahrscheinlichen Ablehnung aufgrund keiner nachweisbaren Rückkehrbereitschaft.
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Antwort #20 - 26.12.2025 um 03:07:07
 
Also ich hatte dem Standesamt eine email geschrieben und einen Tag später die schon erwähnten Listen bekommen mit der Beitrittserklärung als pdf.


Vllt hat Dein Standesamt das Formular auch online.

Bzgl Vorabzustimmung das ist sowieso freiwillig von der ABH. Wenn die nicht gegeben wird dann wird die ABH eben während des Visaverfahrens automatisch involviert.

Gerade mal geschaut : sollte Moskau zuständig sein nächster Termin für die Unterschriftsbegkaubigung wäre 30.12 und im Januar gibt es auch noch ganz viele
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Antwort #21 - 26.12.2025 um 10:58:58
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 02:30:56:
Hoffe nur das die ABH das für eine Vorabzustimmung akzeptiert, da dort wohl ein Zertifikat gefordert wird,

Du stehst vor dem Anfang eines Prozesses und überlegst schon, wie Du andere beschleunigen kannst?

Fang doch erstmal mit dem an, was nur von Euch abhängt ...
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Antwort #22 - 26.12.2025 um 11:26:18
 
Vielen Dank schonmal für all die Infos.

Ja ich versuche eben möglichst viele Dinge vorab zu klären um eben nicht in eine Sackgasse zu laufen.

Also ich schildere mal hier meinen individuellen Plan die Sache anzugehen, vielleicht hat ja jemand dann Anmerkungen etc.

1. Sowie die Feiertage um sind kontaktiere ich einen Anwalt um eine Auskunft über eine mögliche Einreisesperre zu erhalten, da ihr damaliger Aufenthalt überzogen wurde. Ca. 6 Monate, laut ihr war es eine freiwillige Ausreise und von einer Einreisesperre hat sie ebenfalls nix gehört.

2. Wir haben Ende Januar Anfang Februar zusammen Urlaub geplant, diesen nehmen wir wahr. Noch vor dem Urlaub versuche ich einen Termin für die Woche nach dem Urlaub zu einer Voranmeldung beim Standesamt zu erhalten.

3. Ich schicke sie einmal quer alle Dokumente organisieren und diese bei einem Dokumentenservice/Übersetzungsbüro übersetzen und beglaubigen zu lassen. In diesem Zuge ebenfalls soll sie mir die Beitrittserklärung unterschreiben. Das Ganze soll sie dann denke ich am besten mit einem Kurierdienst zu mir senden.

4. Ich reiche die Dokumente mit Beitrittserklärung ein und warte auf Bescheid vom Standesamt/OLG.

5. Wenn ich Antwort erhalte mache ich einen möglichst spät liegenden Termin zur Eheschließung.

6. Sie klärt bei der Botschaft ob ihre Sprachzertifikate gültig sind. Ich gehe zur AHB und beantrage eine Vorabzustimmung mit VE.

7. Sie beantragt das Visum.

8. Einreise mit anschließender Heirat.

Gibt es irgendwelche Dokumente welche möglicherweise bereits jetzt sinnvoll seien könnten mir im Urlaub mitzugeben?
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Antwort #23 - 26.12.2025 um 11:32:22
 
ich würde jetzt das Standesamt kontaktieren. Die geben dir wie gesagt
eine Liste welche Dokumente benötigt werden.

Wahrscheinlich unter anderem Geburtsurkunde von ihr mit Apostille und Beitrittserklärung welche sie bei der Botschaft machen muss. Das könnte sie ja alles vor dem Urlaub erledigen
https://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/d...

aber das ist jetzt OLG Köln wir gesagt das Standesamt wird dir das sagen verbindlich.
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Antwort #24 - 26.12.2025 um 12:02:19
 
Ich hab nicht did vorherigen Beiträge gelesen...

Oder sag einfach in welchem OLG-Amtsbezirk du gemeldet bist.
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Antwort #25 - 26.12.2025 um 13:35:03
 
Mannlich schrieb am 25.12.2025 um 20:53:28:
Gebe wieder, was unser Standesbeamte mitteilte.

und das ist das Problem.

Was *ein* Standesbeamte vorgibt bindet keinen anderen Standesbeamten oder triftt nicht zwingend auf eine andere Konstellation zu. Daher immer nur bei dem eigenen zuständigen Standesamt vorsprechen .. Die Standesbeamten sind frei von Weisungen, werden aber duch eine Aufsicht kontrolliert.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 00:30:04:
Dann also doch nicht das Visum nach der Voranmeldung beantragen sondern erstwenn der eigentliche Termin steht?


Das Visum bekommt sie erst, wenn die Eheschliessung "unmittelbar bevorsteht", und das ist mit einem Termin vom STandesamt bestätigt der Fall.
ICh weiss auch nicht, was mit "Voranmeldung" gemeint sein sollte.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 02:30:56:
Macht es ggf Sinn bereits vor der Voranmeldung beim Standesamt den Termin für die Beitrittserklärung zu machen?


Sie muss entweder persönlich vorsprechen oder wenn das nicht geht, zwingend eine "Beitrittserklärung" (spezielles Formular) abgeben. Da sie nicht persönlich vorsprechen wird, ist die Beitrittserklärung zwingend ... sie kann sie also sofort machen (wenn sie dich denn heiraten will)

etwas OffTopic Sprachzertifikat, passt aber zum Post von @Petersburger: selbst ein A1 Zertifikat ist keine Garantie, dass die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind. Das A1 Zertifikat wird vom Gesetz gar nicht gefordert, hilft jedoch bei der Einschätzung der Anforderung nach "einfachen Sprachkenntnissen". Kommt ein Antragstellet mit A1 Zertifikat und kann auf "Guten Tag" nicht antworten gibt es kein Visum.
Durch die Presse ist vor Kurzem die Meldung gegangen, dass diese Zertifkate mit Betrug beschafft worden sind (in D!). Wie einfach wird es dann ggf. dann auch imAusland sein, sich diese zu beschaffen.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 02:30:56:
Hoffe nur das die ABH das für eine Vorabzustimmung akzeptiert,

ICh würde nicht mit einer Vorabzustimmung rechnen, auf diese gibt es keinerlei Anspruch. Diese wird *manchmal* von ABHs gegeben, wenn der Visabegehrende selber vorspricht (aslo schon im Land ist aber ausreisen wird/muss) und dann bekannt ist.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 02:30:56:
Weiß zufällig noch jemand ob es irgendwelche Auswirkungen auf die Dokumente für Visum und Eheschließung bezüglich der Meldeadresse bei ihr haben kann?

Das sollte keine Rolle spielen. Soweit ich weiss, ist es in Rus üblich, dass die Personen nicht zwingend da wohnen, wo sie gemeldet sind und nicht zwingend da gemeldet sind, wo sie wohnen.

roseforest schrieb am 26.12.2025 um 11:32:22:
Wahrscheinlich unter anderem Geburtsurkunde von ihr mit Apostille und Beitrittserklärung welche sie bei der Botschaft machen muss.

dazu eine erklärung vor einemNotar, dass sie ledig ist. Dazu *aktuelle* beglaubigte Kopien *aller* (auch leeren) Seiten ihres Inlandsausweises (da steht ggf. ob sie verheiratet ist oder war)
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Antwort #26 - 26.12.2025 um 14:45:59
 
roseforest schrieb am 26.12.2025 um 11:32:22:
ich würde jetzt das Standesamt kontaktieren. Die geben dir wie gesagt
eine Liste welche Dokumente benötigt werden.

Wahrscheinlich unter anderem Geburtsurkunde von ihr mit Apostille und Beitrittserklärung welche sie bei der Botschaft machen muss. Das könnte sie ja alles vor dem Urlaub erledigen
https://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/d...

aber das ist jetzt OLG Köln wir gesagt das Standesamt wird dir das sagen verbindlich.


Wenn ich jetzt zum Standesamt gehe fängt dann aber nicht direkt an die Frist zu laufen? Ansonsten würde ich das machen, ja.
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Antwort #27 - 26.12.2025 um 14:58:29
 
Welche Frist?
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Antwort #28 - 26.12.2025 um 15:59:46
 
erne schrieb am 26.12.2025 um 13:35:03:
und das ist das Problem.

Was *ein* Standesbeamte vorgibt bindet keinen anderen Standesbeamten oder triftt nicht zwingend auf eine andere Konstellation zu. Daher immer nur bei dem eigenen zuständigen Standesamt vorsprechen .. Die Standesbeamten sind frei von Weisungen, werden aber duch eine Aufsicht kontrolliert.


Das Visum bekommt sie erst, wenn die Eheschliessung "unmittelbar bevorsteht", und das ist mit einem Termin vom STandesamt bestätigt der Fall.
ICh weiss auch nicht, was mit "Voranmeldung" gemeint sein sollte.


Sie muss entweder persönlich vorsprechen oder wenn das nicht geht, zwingend eine "Beitrittserklärung" (spezielles Formular) abgeben. Da sie nicht persönlich vorsprechen wird, ist die Beitrittserklärung zwingend ... sie kann sie also sofort machen (wenn sie dich denn heiraten will)

etwas OffTopic Sprachzertifikat, passt aber zum Post von @Petersburger: selbst ein A1 Zertifikat ist keine Garantie, dass die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind. Das A1 Zertifikat wird vom Gesetz gar nicht gefordert, hilft jedoch bei der Einschätzung der Anforderung nach "einfachen Sprachkenntnissen". Kommt ein Antragstellet mit A1 Zertifikat und kann auf "Guten Tag" nicht antworten gibt es kein Visum.
Durch die Presse ist vor Kurzem die Meldung gegangen, dass diese Zertifkate mit Betrug beschafft worden sind (in D!). Wie einfach wird es dann ggf. dann auch imAusland sein, sich diese zu beschaffen.

ICh würde nicht mit einer Vorabzustimmung rechnen, auf diese gibt es keinerlei Anspruch. Diese wird *manchmal* von ABHs gegeben, wenn der Visabegehrende selber vorspricht (aslo schon im Land ist aber ausreisen wird/muss) und dann bekannt ist.

Das sollte keine Rolle spielen. Soweit ich weiss, ist es in Rus üblich, dass die Personen nicht zwingend da wohnen, wo sie gemeldet sind und nicht zwingend da gemeldet sind, wo sie wohnen.

dazu eine erklärung vor einemNotar, dass sie ledig ist. Dazu *aktuelle* beglaubigte Kopien *aller* (auch leeren) Seiten ihres Inlandsausweises (da steht ggf. ob sie verheiratet ist oder war)


Vielen Dank für deine Infos, helfen mir wirklich sehr!
Werde auf jeden Fall dann beim Standesamt mal anfragen und sie soll mir die Beitrittserklärung dann im Urlaub mitbringen.

Um das Zertifikat mache ich mir wenig Gedanken, wäre nur eine unangenehme Sache für einen weiteren Termin und natürlich weitere Kosten für die in meinen Augen unnötige Prüfung, da ihre Deutschkenntnisse abgesehen von ihrem Aktzent und manchmal ein bisschen Satzstellung und Rechtschreibung sehr gut sind. Sollte daher nur eine Formalie sein.

Was die Vorabzustimmung angeht, so weiß ich das es keinen Anspruch gibt, aber der Versuch ist doch kostenlos und soweit ich weiß kann ich damit quasi nix verlieren, sondern bestenfalls nur gewinnen?


Das mit dem Wohnort erleichert mich unglaublich! Dachte das wäre wie hier in Deutschland wo man direkt mit Konsequenzen rechnen muss wenn man sich nicht rechtzeitig ummeldet etc.

Aras schrieb am 26.12.2025 um 14:58:29:
Welche Frist?

Die 6 Monatsfrist zum Heiraten, wo dann natürlich auch gewisse Dinge wie OLG Entscheidung über Befreiung des EFZ gültig ist. Von dem wie ich das verstanden habe beginnt diese mit "Voranmeldung", also dem Tag an dem ich die Liste mit den benötigten Dokumenten erhalte.

Das zuständige OLG ist in meinem Fall scheinbar FFM
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Antwort #29 - 26.12.2025 um 16:09:58
 
Die Frist von 6 Monaten beginnt mit der Erteilung der Befreiung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Also wenn das OLG entschieden hat. Von einer einfachen Anfrage wird keine Frist ausgelöst.
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Antwort #30 - 26.12.2025 um 16:14:15
 
Aras schrieb am 26.12.2025 um 16:09:58:
Die Frist von 6 Monaten beginnt mit der Erteilung der Befreiung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Also wenn das OLG entschieden hat. Von einer einfachen Anfrage wird keine Frist ausgelöst.


Hatte das so verstanden, das zwar die OLG Befreiung grundsätzlich 6 Monate gültig ist, aber es noch eine Frist vom Standesamt gibt und teilweise auch auf Urkunden. Somit zb vom Standesamt die Frist beginnt, dann sagen wir zb nach 4 Wochen OLG Bescheid nur noch 5 Monate übrig wären in denen sich der Zeitraum der Fristen überschneidet. Wenn es nur die Frist vom OLG gibt, fange ich nächste Woche denke ich an.
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Antwort #31 - 26.12.2025 um 16:26:25
 
Bspw. werden Ledigkeitsbescheinigungen, also die reine Aussage das jemand nicht verheiratet ist, idR 6 Monate anerkannt. Gibst du die Urkunde nach 3 Monaten ab, weil du sie erst beschaffen.  beglaubigen/apostillieren und übersetzen musstest, hat sie ja noch 3 Monate Gültigkeit. Ist aber für das Verfahren nicht mehr relevant, weil du ja eine anerkannte Urkunde eingereicht hast. Sobald du die Urkunden eingereicht hast, ist es egal ob sie demnächst veraltet sind. Das OLG befreit vom Ehefähigkeitszeugnis und dann hast du wieder 6 Monate Zeit zu heiraten.
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Antwort #32 - 26.12.2025 um 16:36:05
 
Aras schrieb am 26.12.2025 um 16:26:25:
Bspw. werden Ledigkeitsbescheinigungen, also die reine Aussage das jemand nicht verheiratet ist, idR 6 Monate anerkannt. Gibst du die Urkunde nach 3 Monaten ab, weil du sie erst beschaffen.  beglaubigen/apostillieren und übersetzen musstest, hat sie ja noch 3 Monate Gültigkeit. Ist aber für das Verfahren nicht mehr relevant, weil du ja eine anerkannte Urkunde eingereicht hast. Sobald du die Urkunden eingereicht hast, ist es egal ob sie demnächst veraltet sind. Das OLG befreit vom Ehefähigkeitszeugnis und dann hast du wieder 6 Monate Zeit zu heiraten.


Danke, war mir so nicht bewusst. Das wäre dann top. Dann werde ich nächste Woche aufs Amt gehen, dann habe ich zumindest die Liste und kann sogar die Zeit bis zum Urlaub bereits nutzen. Hatte die Befürchtung das wenn Dokumente zu früh beschafft wären etc sie ihre Gültigkeit bis zum Hochzeitstermin verlieren könnten, aber wenn das ab einreichen pausiert und nur noch von der eigentlichen Verfahrensfrist abhängig ist, kann ich eigentlich ab sofort anfangen.
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Antwort #33 - 26.12.2025 um 18:19:32
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
1. Sowie die Feiertage um sind kontaktiere ich einen Anwalt um eine Auskunft über eine mögliche Einreisesperre zu erhalten, da ihr damaliger Aufenthalt überzogen wurde. Ca. 6 Monate, laut ihr war es eine freiwillige Ausreise und von einer Einreisesperre hat sie ebenfalls nix gehört.

Unnötig, diese Info bekommt sie beim Visumantrag kostenlos.

Hat sie keine, war Dein Punkt 1 umsonst.

Hat sie eine Einreisesperre, dann wird die erst dann aufgehoben, wenn es konkret um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geht. Das geht dann auch im Zusammenhang mit dem Visumverfahren am besten, weil da schon alle nötigen Belege bei der Behörde vorliegen.
Einschließlich der standesamtlichen, womit die Aussage "Ich will mit meinem künftigen Ehemann in Deutschland leben." viel stärker belegt ist als durch irgendwelche sonstigen Äußerungen von Wünschen, Plänen, Träumen ...

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
3. Ich schicke sie einmal quer alle Dokumente organisieren und diese bei einem Dokumentenservice/Übersetzungsbüro übersetzen und beglaubigen zu lassen. In diesem Zuge ebenfalls soll sie mir die Beitrittserklärung unterschreiben. Das Ganze soll sie dann denke ich am besten mit einem Kurierdienst zu mir senden.

Du magst es, sie umsonst um die Häuser zu jagen?

Nur die Dokumente, die das Standesamt von ihr fordert. Dokumentenservice und Übersetzungsbüro sind unnötig, aber sie muss sich unbedingt Apostillen auf die Originale aller Standesamts-Dokumente besorgen.
Nicht etwa auf die Notarunterschrift bei einer Kopie-Beglaubigung!
Übersetzungen dann bei beeidigten Übersetzern in Deutschland - es soll zwar auch vereinzelt Übersetzer geben, die noch in Deutschland beeidigt sind, aber schon in RUS leben, die muss man aber erstmal finden.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
6. Sie klärt bei der Botschaft ob ihre Sprachzertifikate gültig sind.

Das ist Unsinn. Ohne Visumantrag ist jede Auskunft vorab zu unverbindlich, als dass das Sinn hätte.
Das Einzige, was nicht sinnlos scheint, aber auch unverbindlich ist: Wenn sie beim Beglaubigen der Beitrittserklärung konsequent deutsch redet, kann sie dort fragen, ob ihre mündlichen Deutschkenntnisse für den Visumantrag ausreichend sind und, falls ja, wie sie die dann im Visazentrum bei der Antragstellung belegen kann.
Da Konsularabteilung und Visastelle im selben Gebäude sind, wird sich da am ehesten auf kurzem Wege eine Lösung finden lassen, sofern das überhaupt möglich ist.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
Ich gehe zur AHB und beantrage eine Vorabzustimmung mit VE.

Das geht schon rein sprachlich nicht. Man kann nur Verwaltungsakte beantragen.
Eine Zustimmung zur Visumerteilung ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur behördeninterne Voraussetzung für eine positive Entscheidung über einen nationalen Visumantrag.

erne schrieb am 26.12.2025 um 13:35:03:
dazu eine erklärung vor einemNotar, dass sie ledig ist. Dazu *aktuelle* beglaubigte Kopien *aller* (auch leeren) Seiten ihres Inlandsausweises (da steht ggf. ob sie verheiratet ist oder war)

Das ist übrigens veraltet.
Seit in RUS die Standesamtsregister digitalisiert sind, werden Stempel über Eheschließungen nur noch auf Wunsch im Inlandspass angebracht. Das Fehlen eines solchen Stempels sagt also genau gar nichts aus!

Sollte Dein Standesamt noch so etwas haben wollen oder gar eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar oder dergleichen, darfst Du die Kollegen gerne darum bitten, dass sie mal ihre Länder-Listen und damit ihre Merkblätter aktualisieren.

Es werden jetzt standesamtliche Bescheinigungen über den Familienstand ausgestellt. Die müssen natürlich apostilliert sein - aber andere Nachweise über "keine Vorehen" sind nicht mehr sinnvoll oder nötig.
Gab es Vorehen, müssen die dazugehörigen Unterlagen ja ohnehin vorgelegt werden.
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Antwort #34 - 26.12.2025 um 18:46:46
 
Petersburger schrieb am 26.12.2025 um 18:19:32:
Unnötig, diese Info bekommt sie beim Visumantrag kostenlos.

Hat sie keine, war Dein Punkt 1 umsonst.

Hat sie eine Einreisesperre, dann wird die erst dann aufgehoben, wenn es konkret um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geht. Das geht dann auch im Zusammenhang mit dem Visumverfahren am besten, weil da schon alle nötigen Belege bei der Behörde vorliegen.
Einschließlich der standesamtlichen, womit die Aussage "Ich will mit meinem künftigen Ehemann in Deutschland leben." viel stärker belegt ist als durch irgendwelche sonstigen Äußerungen von Wünschen, Plänen, Träumen ...

Du magst es, sie umsonst um die Häuser zu jagen?

Nur die Dokumente, die das Standesamt von ihr fordert. Dokumentenservice und Übersetzungsbüro sind unnötig, aber sie muss sich unbedingt Apostillen auf die Originale aller Standesamts-Dokumente besorgen.
Nicht etwa auf die Notarunterschrift bei einer Kopie-Beglaubigung!
Übersetzungen dann bei beeidigten Übersetzern in Deutschland - es soll zwar auch vereinzelt Übersetzer geben, die noch in Deutschland beeidigt sind, aber schon in RUS leben, die muss man aber erstmal finden.

Das ist Unsinn. Ohne Visumantrag ist jede Auskunft vorab zu unverbindlich, als dass das Sinn hätte.
Das Einzige, was nicht sinnlos scheint, aber auch unverbindlich ist: Wenn sie beim Beglaubigen der Beitrittserklärung konsequent deutsch redet, kann sie dort fragen, ob ihre mündlichen Deutschkenntnisse für den Visumantrag ausreichend sind und, falls ja, wie sie die dann im Visazentrum bei der Antragstellung belegen kann.
Da Konsularabteilung und Visastelle im selben Gebäude sind, wird sich da am ehesten auf kurzem Wege eine Lösung finden lassen, sofern das überhaupt möglich ist.

Das geht schon rein sprachlich nicht. Man kann nur Verwaltungsakte beantragen.
Eine Zustimmung zur Visumerteilung ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur behördeninterne Voraussetzung für eine positive Entscheidung über einen nationalen Visumantrag.

Das ist übrigens veraltet.
Seit in RUS die Standesamtsregister digitalisiert sind, werden Stempel über Eheschließungen nur noch auf Wunsch im Inlandspass angebracht. Das Fehlen eines solchen Stempels sagt also genau gar nichts aus!

Sollte Dein Standesamt noch so etwas haben wollen oder gar eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar oder dergleichen, darfst Du die Kollegen gerne darum bitten, dass sie mal ihre Länder-Listen und damit ihre Merkblätter aktualisieren.

Es werden jetzt standesamtliche Bescheinigungen über den Familienstand ausgestellt. Die müssen natürlich apostilliert sein - aber andere Nachweise über "keine Vorehen" sind nicht mehr sinnvoll oder nötig.
Gab es Vorehen, müssen die dazugehörigen Unterlagen ja ohnehin vorgelegt werden.



Was ich mit dem Anwalt vermeiden wollte:
Läge eine Einreisesperre vor und dies käme durch die Beantragung des Visums raus, dann würde ja vermutlich das Visum verweigert werden. Wenn wir dann gegen die Sperre vorgehen würden könnte mir das doch in einem erneuten Visaverfahren auf die Füße fallen, da es sicherlich negativ konnotiert wäre wenn sie bereits einmal ein Visum versagt bekommen hat, aus welchem Grund auch immer.

Das mit dem umsonst um die Häuser jagen verstehe ich nicht. Wenn ich die Dokumentenliste vom Standesamt erhalten habe(Punkt2) wird sie ja schließlich die Unterlagen benötigen welche ich dort genannt bekomme und kann sie los schicken, oder wo genau liegt hier der Haken?

Mit dem Dokumentenservice hatte ich mir eine vereinfachung vorgestellt, da ich mir dachte das dort sicherlich Erfahrung zu solchen Fällen vorliegt und sie sich somit viele Gänge und Bahntickets zwischen Notaren und Übersetzern ersparen könnte. Der Anbieter hier wirbt mit Apostillen und notariellen Beglaubigungen.
Ich hatte gehofft damit die Sache etwas vereinfachen zu können, wobei mir ehrlich gesagt nicht der Unterschied zwischen "beeidigtem Übersetzer" und "notariell beglaubigter Übersetzung" klar ist.
https://www.mtagency.ru/de/services/Zustzliche-Dienstleistungen_4.html

Sowie ich das mit der Vorabzustimmung verstanden habe verkürzt das Kommunikationswege zwischen Botschaft und AHB, indem ich der AHB bereits die notwendigen Unterlagen zukommen lasse auf derren Basis sie, freiwillig, sich zur Vorabzustimmung entscheiden kann um diese der Botschaft zukommen zu lassen. Da ansonsten dieselben Unterlagen, und dieselbe Entscheidungsgrundlage über den Weg der Botschaft laufen würde.
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Antwort #35 - 26.12.2025 um 20:51:35
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
Das mit dem umsonst um die Häuser jagen verstehe ich nicht.

naja, du hast nicht geschrieben, dass sie die Dokumente/Urkunden auf der Liste des STandesamtes besorgen soll; ich dachte auch du meinst alle möglichen Papiere ohne zu wissen ob nötig oder nicht.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
Sowie ich das mit der Vorabzustimmung verstanden habe verkürzt das Kommunikationswege zwischen Botschaft und AHB, indem ich der AHB bereits die notwendigen Unterlagen zukommen lasse auf derren Basis sie, freiwillig, 

stimmt schon, dass das die Kommunikation erleichtert und bebschleunigt.
Aber es geht ja nicht um Dich, sondern um Deine Verlobte. Die ABH interessiert da nur, ob Ihr beide eine echte Ehe in D leben wollt.
fragen kostet nichts - nur Zeit der ABH und das ist das Problem, aber wenn du das bei der VE Abgabe ansprichst, sollte das kein Problem sein. Ich würde aber nicht mit der Vorabzustimmung rechnen.
Die ABH wird sowieso von der AV beteiligt und wird bei Dir nachfragen.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
wobei mir ehrlich gesagt nicht der Unterschied zwischen "beeidigtem Übersetzer" und "notariell beglaubigter Übersetzung" klar ist.


"notariell beglaubigter Übersetzung" ist genau das, was keinen Wert für dich bei den Originalurkunden hat.
siehe: Petersburger schrieb am 26.12.2025 um 18:19:32:
sie muss sich unbedingt Apostillen auf die Originale aller Standesamts-Dokumente besorgen.
Nicht etwa auf die Notarunterschrift bei einer Kopie-Beglaubigung!

Der Notar würde beglaubigen, dass der angegebene Übersetzer übersetzt hat, aber er kann nichts darüber sagen, ob die Übersetzung korrekt ist oder das Original echt.
Beeidigte Übersetzer haben einen Stempel, der für die Richtigkeit steht, und da sie beeidigt sind ....
Was wichtig ist, ist der Nachweis, dass die Urkunden echt sind, und dafür gibt es die Apostille

Das Standesamt wird nur Übersetzungen von zugelassenen=beeidigten Übersetzern akzeptieren.
Da gibt es Listen, wer akzeptiert wird (habe aber keine zur Hand)
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Antwort #36 - 26.12.2025 um 20:58:49
 
Deutsche Behörden (Botschaft, Ausländerbehörde, Standesamt) erkennen nur Übersetzungen an, die von ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern angefertigt werden. Die stehen alle in einer Datenbank, die Du nach Sprache und Ort oder wie Du willst ordnen kannst:

www.gerichts-uebersetzer.de
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Antwort #37 - 26.12.2025 um 21:17:35
 
reinhard schrieb am 26.12.2025 um 20:58:49:
Deutsche Behörden (Botschaft, Ausländerbehörde, Standesamt) erkennen nur Übersetzungen an, die von ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern angefertigt werden. Die stehen alle in einer Datenbank, die Du nach Sprache und Ort oder wie Du willst ordnen kannst:

www.gerichts-uebersetzer.de


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Antwort #38 - 27.12.2025 um 00:31:10
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
Läge eine Einreisesperre vor und dies käme durch die Beantragung des Visums raus, dann würde ja vermutlich das Visum verweigert werden. 

Falsch, wenn man das so pauschal formuliert.

Es ist natürlich richtig, dass grundsätzlich kein Visum erteilt werden darf, solange eine Einreisesperre existiert.

Geht es aber um einen Einreisezweck, der grundgesetzlich geschützt ist, kann eine Einreisesperre aufgehoben werden. Dazu benötigt der Ausländer bzw. seine Vertreter dieselben Unterlagen, die auch schon im Visumverfahren vorliegen.

Dazu ist das Visumverfahren gerade der einzige Anlass (nicht: Grund) für die Aufhebung einer Einreisesperre: Will das Ehepaar im Herkunftsland der Ausländerin oder irgendwo sonst in der Welt leben, kann die Einreisesperre bestehen bleiben.

Daher kann die beteiligte ABH bei der anderen, die die Sperre verfügt hat, einfach nachfragen, ob sie die Sperre aufgrund des Visumverfahrens und des grundgesetzlich geschützten Einreisezwecks ...

... das wurde in den wenigen mir bekannten Fällen tatsächlich so gemacht, weil es für absolut alle Beteiligten der geringste Aufwand ist.
Daher bin ich optimistisch, dass auch im Falle einer Einreisesperre bei Deiner Braut ähnlich gehandelt werden könnte.

Pessimistisch dagegen bin ich bei der Vorstellung, dass da bei einer ABH jemand anfragt, der vielleicht, möglicherweise, falls das zuständige OLG irgendwann mal ... mit einem Deutschen die Ehe schließen möchte - oder auch nicht, es ist ja noch nichts in die Wege geleitet ... und der möchte gern seine Einreisesperre aufgehoben haben.
Eine positive Entscheidung sehe ich da nicht voraus.
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Antwort #39 - 27.12.2025 um 12:33:43
 
Petersburger schrieb am 27.12.2025 um 00:31:10:
Falsch, wenn man das so pauschal formuliert.

Es ist natürlich richtig, dass grundsätzlich kein Visum erteilt werden darf, solange eine Einreisesperre existiert.

Geht es aber um einen Einreisezweck, der grundgesetzlich geschützt ist, kann eine Einreisesperre aufgehoben werden. Dazu benötigt der Ausländer bzw. seine Vertreter dieselben Unterlagen, die auch schon im Visumverfahren vorliegen.

Dazu ist das Visumverfahren gerade der einzige Anlass (nicht: Grund) für die Aufhebung einer Einreisesperre: Will das Ehepaar im Herkunftsland der Ausländerin oder irgendwo sonst in der Welt leben, kann die Einreisesperre bestehen bleiben.

Daher kann die beteiligte ABH bei der anderen, die die Sperre verfügt hat, einfach nachfragen, ob sie die Sperre aufgrund des Visumverfahrens und des grundgesetzlich geschützten Einreisezwecks ...

... das wurde in den wenigen mir bekannten Fällen tatsächlich so gemacht, weil es für absolut alle Beteiligten der geringste Aufwand ist.
Daher bin ich optimistisch, dass auch im Falle einer Einreisesperre bei Deiner Braut ähnlich gehandelt werden könnte.

Pessimistisch dagegen bin ich bei der Vorstellung, dass da bei einer ABH jemand anfragt, der vielleicht, möglicherweise, falls das zuständige OLG irgendwann mal ... mit einem Deutschen die Ehe schließen möchte - oder auch nicht, es ist ja noch nichts in die Wege geleitet ... und der möchte gern seine Einreisesperre aufgehoben haben.
Eine positive Entscheidung sehe ich da nicht voraus.


Vielen Dank, das bringt mich sehr viel weiter.
Werde Monat auf dem Standesamt anrufen und dann soweit starten.
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Antwort #40 - 14.01.2026 um 22:53:37
 
Servus, wollte mich mal zwischendurch mit ein paar Fragen melden:
Also ich habe jetzt beim Standesamt eine Voranmeldung:
Hier ist bisher nur die Rede von einer Übersetzung (nicht aber von einem vereidigtem Übersetzer). Vermute hier es dürfte dumm von mir sein, wenn ich jetzt zu einem normalen Übersetzer in Moskau gehe und nachher gesagt bekomme es hätte ein vereidigter sein müssen.
Zum anderen werden von ihr gefordert:

1. Geburtsurkunde
2. Vollständige (sämtliche Seiten) notariell oder standesamtlich beglaubigte Kopie des Inlandspasses mit Übersetzung
3. Eidesstattliche Erklärung über den Familienstand
bei Ast mit Wohnsitz in der russischen Föderation:
in Form einer in Russland abgegebenen notariell beglaubigten Erklärung über den Familienstand
Zusätzlich ist in allen Fällen vor dem deutschen Standesamt
4. eine eidesstattliche Erklärung über den Familienstand abzugeben.

Apostille erforderlich

Kann mir jemand für meinen Fall den Punkt 4 erklären, warum und wie eine zusätzliche Erklärung für das Standesamt/OLG erforderlich ist und vor allem wie das ohne Visum möglich sein soll? Der Text stammt vom OLG Köln.
Bei der Apostille ist für mich nicht ersichtlich worauf diese soll, auf alle Dokumente, nur die Geburtsurkunde?
Meine Verlobte befindet sich aktuell in Moskau und hat über 2000km bis zu ihrem Geburtsort, daher hatte ich überlegt damit  einen Dokumentenservice zu beauftragen falls das möglich ist, um die Reisen+Zeit zu ersparen. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder hat eine Empfehlung in der Nähe.
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Antwort #41 - 15.01.2026 um 03:26:49
 
Punkt 4 wird nach Einreise vor der Hochzeit gemacht. In der Praxis am Tag der Hochzeit.

Apostille nur auf die GU.

Aber zur Sicherheit schreibe das dem Standesamt ob du das so richtig verstanden hast.
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Antwort #42 - 15.01.2026 um 10:17:22
 
Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
1. Geburtsurkunde

Mit Apostille der für das Standesamt zuständigen Oberbehörde ("upravlenie ZAGS")

Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
2. Vollständige (sämtliche Seiten) notariell oder standesamtlich beglaubigte Kopie des Inlandspasses mit Übersetzung

Kein Standesamt in RUS beglaubigt so etwas.
Also Notar.
Also Apostille auf die Notarbeglaubigung - von der für ihn zuständigen Justizbehörde.

Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
3. Eidesstattliche Erklärung über den Familienstand
bei Ast mit Wohnsitz in der russischen Föderation:
in Form einer in Russland abgegebenen notariell beglaubigten Erklärung über den Familienstand

Das ist veraltet. Das darf das OLG Köln ruhig mal aktualisieren.
Jetzt gibt es Bescheinigungen über den Familienstand vom Standesamt.
Notwendig auch hier: Apostille - siehe 1. (aber beachte: unterschiedliche Standesämter - unterschiedliche Oberbehörden!)

Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
Zusätzlich ist in allen Fällen vor dem deutschen Standesamt
4. eine eidesstattliche Erklärung über den Familienstand abzugeben.

Ist nach dem aktuellen 3. eigentlich unnötig, aber "wo's schie macht"...

Übersetzungen alle nur bei einem in D beeidigten Übersetzer, sonst sind sie für die Tonne.


Ich habe jetzt nicht durch die Geschichte des Themas geblättert, daher für alle Fälle:
Gab es Vorehen, dann zu jeder Vorehe den kompletten Dokumentensatz: Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde. Jeweils mit Apostille.
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Antwort #43 - 15.01.2026 um 17:41:15
 
Petersburger schrieb am 15.01.2026 um 10:17:22:
Mit Apostille der für das Standesamt zuständigen Oberbehörde ("upravlenie ZAGS")

Kein Standesamt in RUS beglaubigt so etwas.
Also Notar.
Also Apostille auf die Notarbeglaubigung - von der für ihn zuständigen Justizbehörde.

Das ist veraltet. Das darf das OLG Köln ruhig mal aktualisieren.
Jetzt gibt es Bescheinigungen über den Familienstand vom Standesamt.
Notwendig auch hier: Apostille - siehe 1. (aber beachte: unterschiedliche Standesämter - unterschiedliche Oberbehörden!)

Ist nach dem aktuellen 3. eigentlich unnötig, aber "wo's schie macht"...

Übersetzungen alle nur bei einem in D beeidigten Übersetzer, sonst sind sie für die Tonne.


Ich habe jetzt nicht durch die Geschichte des Themas geblättert, daher für alle Fälle:
Gab es Vorehen, dann zu jeder Vorehe den kompletten Dokumentensatz: Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde. Jeweils mit Apostille.


Vielen Dank für deine Hilfe bisher, gerne würde ich mich dafür irgendwie erkenntlich zeigen!

Dadurch das wir beide keine Vorehen haben, ist der letzte Abschnitt hinfällig.

Würde mich jetzt tatsächlich interessieren welche Option zu bevorzugen wäre, die Erklärung vorm Notar, oder eben die Bescheinigung vom Standesamt (ist das dann eine Ledigkeitsbescheinigung?)
Wir haben seit heute ein Angebot einer Agentur für
10k Duplikat von Geburtsurkunde besorgen (ist ein Duplikat ausreichend?)
7,5k Apostille
7,5k Apostille für notariell beglaubigte Inlandspasskopie
250 für die Kopie des Inlandspass

Wie genau meinst du das mit unterschiedliche Standesämter und Oberbehörden?
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Antwort #44 - 15.01.2026 um 18:40:03
 
Btw, habe mittlerweile die Info vom Standesamt, das sie Punkt 4 nicht nach der Anmeldung machen soll sondern beim Konsulat. Warum also auch immer sie dann diese doppelt machen muss.
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Antwort #45 - 16.01.2026 um 08:04:52
 
Agentorange schrieb am 15.01.2026 um 17:41:15:
Würde mich jetzt tatsächlich interessieren welche Option zu bevorzugen wäre, die Erklärung vorm Notar, oder eben die Bescheinigung vom Standesamt (ist das dann eine Ledigkeitsbescheinigung?)

Ich würde immer das Aktuelle machen.
Schon damit die beim OLG endlich mal ihren Kram aktualisieren - man muss ja nicht die Möglichkeiten von 1866 immer noch nutzen, nur weil "es schon immer so war".

Ja, das ist de-facto eine Ledigkeitsbescheinigung.
Sinngemäß "In den Personenstandsregistern gibt es seit [18. Geburtstag] keine Eintragungen über Eheschließungen".

Agentorange schrieb am 15.01.2026 um 17:41:15:
10k Duplikat von Geburtsurkunde besorgen (ist ein Duplikat ausreichend?)

Wenn "Duplikat" hier die Übersetzung von "повторное", also von einer Zweitschrift auf offiziellem Vordruck ist - ja, natürlich.

Agentorange schrieb am 15.01.2026 um 17:41:15:
Wie genau meinst du das mit unterschiedliche Standesämter und Oberbehörden?

Das ist unklar?
Unterschiedliche Städte / Regionen - unterschiedliche Oberbehörden  Zwinkernd

Agentorange schrieb am 15.01.2026 um 18:40:03:
Info vom Standesamt, das sie Punkt 4 nicht nach der Anmeldung machen soll sondern beim Konsulat.

Ach, dieser alte Hut!  Schockiert/Erstaunt

Ist ein Teil der alten Konstruktion um den Inlandspass als Ledigkeitsnachweis und inzwischen albern.
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Antwort #46 - 16.01.2026 um 09:50:15
 
Agentorange schrieb am 15.01.2026 um 17:41:15:
Vielen Dank für deine Hilfe bisher, gerne würde ich mich dafür irgendwie erkenntlich zeigen!

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Antwort #47 - 17.01.2026 um 01:36:38
 
Danke für den Link. Werde ich machen.

Was meine Thematik angeht, so hat sich leider der Status quo grundlegend verändert:
1. Das kleinere Übel, das Standesamt möchte nicht von den eidestatlichen Erklärungen abweichen, welche die Botschaft Moskau defacto nicht leistet.
Es wird nur darauf verwiesen das dies vom OLG so gewünscht sei und darauf kein Einfluss wäre.
2. Das große Übel, die aktuelle Wartezeit liege zwischen 12-14 Monaten beim OLG.
Damit bin ich hiermit raus.

Mein neuer Plan sieht folgendermaßen aus, falls ich was übersehen habe würde ich hiermit bitten mich darauf hinzuweisen:

1. Termin beim Anwalt nächste Woche
2. Verlobte und ich treffen uns in paar Wochen in einem 3. Staat zum Urlaub.
3. Heiraten in Georgien mit einer Agentur in einem weiteren Urlaub.
4. Ich verlagere meinen Lebensmittelpunkt nach Österreich und sie zieht dort mit schnellem Verfahren im Rahmen der Freizügigkeit zu mir. Meinen Arbeitsplatz in Deutschland, sowie Wohnsitz hier plane ich beizubehalten. Da ich aktuell meine Arbeitszeit eh auf 10h pro Tag ansetze und somit in der Regel nur 4 Tage arbeite bietet sich das denke ich an die Arbeitszeit zu reduzieren und damit 4 Tage in Österreich und 3 Tage die Woche zur Arbeit in Deutschland zu verbringen. Und mich langfristig nach einem Arbeitsplatz in Österreich umzuschauen.

Finde diese Bearbeitungszeiten nicht akzeptabel. Bisher schien ich im Leben Glück gehabt zu haben und mich mit dieser Art von Bürokratie nie auseinander gesetzt haben zu müssen. Wie soll ich eine gemeinsame Beziehung führen via Telefon über Jahre hinweg und dann am Ende am besten noch nachweisen das es sich nicht um eine Scheinehe handelt, da der Kontakt ja in erster Linie zu meinem Telefon ist. Mal nebenbei das ich meiner Fürsorgepflicht nach §1353 BGB als Ehemann so nicht nachkommen kann.
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Antwort #48 - 17.01.2026 um 10:18:49
 
Agentorange schrieb am 17.01.2026 um 01:36:38:
1. Das kleinere Übel, das Standesamt möchte nicht von den eidestatlichen Erklärungen abweichen, welche die Botschaft Moskau defacto nicht leistet.

Das ist, ehrlich gesagt, nicht anders zu erwarten, wenn keine Sachkenntnis über das spezielle andere Recht vorhanden ist.

Daher ist es auch wenig sinnvoll, eine solche Frage zu stellen:
Man legt einfach das Dokument vor, das jetzt aktuell ausgestellt wird. Dann müssen Amt+OLG begründen, warum sie das nicht anerkennen.
"Haben wir noch nie so gemacht." ist dabei nicht ausreichend.

Agentorange schrieb am 17.01.2026 um 01:36:38:
welche die Botschaft Moskau defacto nicht leistet.

Nicht de facto und nicht de jure - und das hat auch niemand gefordert.

Erklärung vor dem russischen Notar, von diesem beurkundet. Anschließend Apostille auf diese Urkunde und Übersetzung.

Agentorange schrieb am 17.01.2026 um 01:36:38:
die aktuelle Wartezeit liege zwischen 12-14 Monaten beim OLG.

Behörden geben meist die maximal zu erwartende Zeit an, um nicht mit "X ist doch vorbei, wann ..." bombardiert zu werden.

Alle von Dir im vorigen Beitrag geschilderten Varianten bringen Dich auch nicht übermorgen zum Ziel.

Ich selbst würde eher einen Anwalt bezahlen (damit der nervt) als noch viel mehr Geld in Umzug und alles andere zu stecken.
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Antwort #49 - 17.01.2026 um 14:39:35
 
Wie? 12-14 Monate für eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis?

Also das glaube ich nicht. Wen und Wo hast du gefragt?

Wenn du einfach so beim OLG anrufst und einfach fragst: "Wie lange dauert die Verfahrensdauer am OLG", dann kann ich 12-14 Monate glauben, denn dann gehts um Gerichtsverfahren. Da kommt kein Sachbearbeiter darauf, dass du von der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis sprechen würdest, was ein sogenannter Justizverwaltungsakt ist.

Zuständig für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ist der Präsident des OLG. Und der hat seine Mitarbeiter, die ganzen Tag nur die Anträge bearbeiten. Also ich bezweifle stark, dass der Präsident des OLG zulässt, dass man 12-14 Monate für das Verfahren braucht. Eher 12-14 Wochen.
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Antwort #50 - 17.01.2026 um 16:24:35
 
Also mein Kontakt war ausschließlich zum Standesamt.
Die hatten mir per Mail mitgeteilt

"Sobald wir alle Unterlagen in Original und Übersetzung vollständig vorliegen haben, schicken wir diese mit der Anmeldung der Eheschließung an das Oberlandesgericht (Bearbeitungszeit zur Zeit bis zu 10-12 Monaten)."

Ich hatte dies überlesen und bin fehlerhaft von Wochen ausgegangen. In einem Telefonat mit dem Standesamt bezüglich der oben anliegenden Probleme wurde dann beiläufig erwähnt das dies 12-14 Monate dauern würde. Daraufhin habe ich 2x nachgefragt und hatte gesagt, dass sie sicher Wochen meinen würden. Die Antwort war dann, nein es handle sich mit Sicherheit um Monate und das dort bereits andere ähnliche Fälle mit dieser Bearbeitungszeit liegen würden.
Das zuständige OLG müsste FFM sein. Habe daraufhin direkt am Telefon gesagt, dass ich dies für inakzeptabel halte und dann erstmal die Sache mit Georgien verfolgen werde. In einer Mail danach wurde mir der Zeitraum nochmals bestätigt und für Georgien mitgeteilt, dass nur die georgische Eheurkunde+Apostille+Übersetzung nötig sei um dies ins Eheregister beim Meldeamt eintragen zu lassen.
Von daher denke ich dürfte der Weg 100x einfacher sein.,

Die größten Sorgen die ich mir mache sind aktuell das der Vorwurf einer Scheinehe unterstellt werden kann, wenn ich diese Art von Abkürzung nehme. Und vor allem stört mich das es dort nicht so etwas wie die "Unschuldsvermutung" gibt, sprich ich in der Beweispflicht bin. Bin seit heute dran alle Chats etc zu sichern, was nach 1000enden von Nachrichten und Telefonaten noch bis morgen dauern dürfte, um wenigstens etwas in der Hand zu haben.
Mir scheint der Weg über Österreich als der rechtssicherste, zumal es dort soetwas ansatzweises wie zeitliche Garantien gibt. Nur sorge ich mich etwas wie schwer es wiegt wenn mein Arbeitgeber in Deutschland verbleibt und somit hier der Vorwurfs des nicht verlagerten Lebensmittelpunkts entstehen könnte. Wobei ich mich aktuell notfalls von dem Gedanken verabschiede, und ich wenn es nicht anders geht kündigen werde.

Habe noch die kleine Hoffnung das der Anwalt noch eine Idee hat, aber ich fürchte der kocht auch nur mit Wasser.
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Antwort #51 - 17.01.2026 um 17:27:32
 
Ruf doch direkt beim Geschäftszimmer vom OLG Präsidenten an oder schreib den direkt ne Email.

10-12 Monate wenn du Urkunden in Afrika überprüfen musst, kann ich verstehen. Aber hier geht es doch um nen Russland-Sachverhalt. Da ist doch nix zu prüfen. Bzw. Apostille drauf? Ok. Fertig.

Das ist dann 6-12 Wochen und nicht 12-14 Monate.
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Antwort #52 - 17.01.2026 um 22:27:13
 
Agentorange schrieb am 17.01.2026 um 16:24:35:
Von daher denke ich dürfte der Weg 100x einfacher sein.,

Das sehe ich zwar völlig anders, aber lass Dich ruhig von allen möglichen unverbindlichen Auskünften ins Bockshorn jagen.

12-14 Wochen entspricht dem, was ich seit Jahren als Maximum für Normalfälle mit Russlandbezug kenne.
Dazu dann: Wenn Deine Auskunftgeber Dir alten Kram um die Ohren hauen, ist ihr Wissen zum Russland-Bezug ohnehin auffrischungsbedürftig.

Eine "Unschuldsvermutung" gibt es sowieso nur im Strafrecht, aber auch in dieser Frage liest Du zu viel Negatives und lässt Dich davon leiten.

Viel Spaß beim Wege-Suchen. Neben dem einen, sinnvollen, den fast alle in Ruhe gehen.
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« Zuletzt geändert: 18.01.2026 um 09:29:09 von Petersburger »  

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Antwort #53 - 17.01.2026 um 23:12:57
 
Petersburger schrieb am 17.01.2026 um 22:27:13:
Das sehe ich zwar völlig anders, aber lass Dich ruhig von allen möglichen unverbindlichen Auskünften ins Bockshorn jagen.

12-14 Wochen entspricht dem, was ich seit Jahren als Maximum für Normalfälle mit Russlandbezug kenne.
Dazu dann: Wenn Deine Auskunftgeber Dir alten Kram um die Ohren hauen, ist ihr Wissen zum Russland-Bezug ohnehin auffrischungsbedürftig.

Eine "Unschuldsvermutung" gibt es ohnehin nur im Strafrecht, aber auch in dieser Frage liest Du zu viel Negatives und lässt Dich davon leiten.

Viel Spaß beim Wege-Suchen. Neben dem einen, sinnvollen, den fast alle in Ruhe gehen.



Muss sagen das du mich hier massiv verunsicherst.
Bin eigentlich sehr wohl gewillt das zu versuchen, jedoch was soll ich machen wenn es eben diesen Rahmen sprengt? Dann kann ich nachher ja schließlich auch nicht sagen im Forum xy stand das diese bis zu 14 Monate in der Realität nicht vorkommen, obwohl ich das vom Standesamt so mitgeteilt bekommen habe, mehrfach und schriftlich, sowie mündlich auf derren Erfahrungswerte basierend.
Vielleicht gibt es hier ja irgendeine Refferenz welche ich dort vorlegen könnte?

Ich schätze sehr die Erfahrungswerte hier, da ich eben selbst über keinerlei in diesem Bereich verfüge, genau daher habe ich eben riesige Angst gewaltige Fehler zu machen.
Ich gehe eigentlich bei allem immer vom Worstcase aus und freue mich dann wenns besser läuft. Und hier ist der Worstcase weitaus schlimmer, wie der Worstcase beim Thema Personenfreizügigkeit (1,5 Jahre+bürokratischer Aufwand zu 2-3 Monaten mit finanziellem Aufwand).

Ist meine Alternative über ggf den Versuch des Familiennachzugs soviel schlechter? Bzw hätte ich doch hiermit eigentlich nur dieselben Bearbeitungszeiten des Visums und dabei noch weniger Bürokratie?
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Antwort #54 - 18.01.2026 um 09:26:59
 
Nicht ich - und auch nicht Aras - verunsichere Dich, sondern Du lässt Dich von aller möglicher negativer Information verunsichern.

Wer schon länger mit Ausländerrecht zu tun hat, weiß, dass ebenso wie sonst überall unangenehme Abläufe und Problem viel stärker wahrgenommen werden.
Auch deshalb, weil kaum jemand  von selbst auf die Idee kommt, seinen Freunden, Kollegen, Bekannten oder auch Unbekannten im Zug zu erzählen "Stellt Euch vor, ich habe bei einer Behörde das und das beantragt und das passierte tatsächlich innerhalb zwei Wochen, so wie das jeder von uns erwartet hätte!"
Dasselbe übrigens beim Kauf z.B. jedes Gerätes.
Positive Erfahrungen werden kaum unaufgefordert erzählt, vor negativen muss man sich retten.

Letztes Beispiel hier im Forum war Mannlich, der sich neben dem A1-Problem seiner Ehefrau um die Bearbeitungsdauer des nationalen Visumantrags seiner Frau in Moskau sorgte. Seiner ABH schon mal vorab massiv Zeit stehlen wollte (überspitzende Formulierung), damit die bei Eintreffen des Antrags aus Moskau "unseren Fall schon kennen" und schneller entscheiden.
Dann stellte sich heraus, dass es auch ohne all das in wenigen Tagen über die Bühne ging.

Dass in Deutschland mittlerweile einfachste Dinge unanständig lange dauern, musst Du niemandem erzählen.

Dennoch bin ich 100% überzeugt, dass bei Vorlage der russischen "Ledigkeitsbescheinigung" und der sonst korrekt genannten Dinge Dein zuständiges OLG die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses allerspätestens nach 14 Wochen ausspricht und danach alles andere ebenso in vernünftigem Zeitrahmen abläuft.
Vernünftig heißt nicht schnell. Aber immer noch so schnell, dass ein Umweg über tatsächlich nachhaltig genutzte Freizügigkeit für mich allein schon aus Gründen des Aufwands ausschiede.

Sogar ohne anwaltliches Drängeln.

Nebenbei:
Dass Österreich auch kein Musterland in Sachen "roter Teppich für Familienmitglieder von EU-Freizügigen" ist, kannst Du hier in der Forumshistorie bei Aras nachlesen. Vor einigen Jahren, musst also länger zurück ...

Und noch eins:
Die Einschätzung der Schutzwürdigkeit einer Ehe passiert in der übergroßen Anzahl der Fälle völlig geräuschlos. Der durch Internet-Lektüre entstehende Eindruck, dass stets und ständig eine "Scheinehe" vorausgesetzt würde und immer Beweise für eine echte Beziehung vorgelegt werden müssten, ist absolut falsch.

Einzelne Beispiele für Schwachsinn auch in dieser Frage belegen nicht mehr, als dass in Behörden auch nur Menschen sitzen.
Wenn die Menschheit zu 10% aus Volltrotteln und Bösewichten besteht, wäre eine vollständig idiotenfreie Behördenwelt ein Wunder.
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Antwort #55 - 18.01.2026 um 14:21:30
 
Petersburger schrieb am 18.01.2026 um 09:26:59:
Nicht ich - und auch nicht Aras - verunsichere Dich, sondern Du lässt Dich von aller möglicher negativer Information verunsichern.

Wer schon länger mit Ausländerrecht zu tun hat, weiß, dass ebenso wie sonst überall unangenehme Abläufe und Problem viel stärker wahrgenommen werden.
Auch deshalb, weil kaum jemand  von selbst auf die Idee kommt, seinen Freunden, Kollegen, Bekannten oder auch Unbekannten im Zug zu erzählen "Stellt Euch vor, ich habe bei einer Behörde das und das beantragt und das passierte tatsächlich innerhalb zwei Wochen, so wie das jeder von uns erwartet hätte!"
Dasselbe übrigens beim Kauf z.B. jedes Gerätes.
Positive Erfahrungen werden kaum unaufgefordert erzählt, vor negativen muss man sich retten.

Letztes Beispiel hier im Forum war Mannlich, der sich neben dem A1-Problem seiner Ehefrau um die Bearbeitungsdauer des nationalen Visumantrags seiner Frau in Moskau sorgte. Seiner ABH schon mal vorab massiv Zeit stehlen wollte (überspitzende Formulierung), damit die bei Eintreffen des Antrags aus Moskau "unseren Fall schon kennen" und schneller entscheiden.
Dann stellte sich heraus, dass es auch ohne all das in wenigen Tagen über die Bühne ging.

Dass in Deutschland mittlerweile einfachste Dinge unanständig lange dauern, musst Du niemandem erzählen.

Dennoch bin ich 100% überzeugt, dass bei Vorlage der russischen "Ledigkeitsbescheinigung" und der sonst korrekt genannten Dinge Dein zuständiges OLG die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses allerspätestens nach 14 Wochen ausspricht und danach alles andere ebenso in vernünftigem Zeitrahmen abläuft.
Vernünftig heißt nicht schnell. Aber immer noch so schnell, dass ein Umweg über tatsächlich nachhaltig genutzte Freizügigkeit für mich allein schon aus Gründen des Aufwands ausschiede.

Sogar ohne anwaltliches Drängeln.

Nebenbei:
Dass Österreich auch kein Musterland in Sachen "roter Teppich für Familienmitglieder von EU-Freizügigen" ist, kannst Du hier in der Forumshistorie bei Aras nachlesen. Vor einigen Jahren, musst also länger zurück ...

Und noch eins:
Die Einschätzung der Schutzwürdigkeit einer Ehe passiert in der übergroßen Anzahl der Fälle völlig geräuschlos. Der durch Internet-Lektüre entstehende Eindruck, dass stets und ständig eine "Scheinehe" vorausgesetzt würde und immer Beweise für eine echte Beziehung vorgelegt werden müssten, ist absolut falsch.

Einzelne Beispiele für Schwachsinn auch in dieser Frage belegen nicht mehr, als dass in Behörden auch nur Menschen sitzen.
Wenn die Menschheit zu 10% aus Volltrotteln und Bösewichten besteht, wäre eine vollständig idiotenfreie Behördenwelt ein Wunder.


Dann korrigiere ich:
Ja du hast Recht, ich verunsichere mich.
Vielen Dank für deine Einschätzung!
Ist nur so das ich selbst mal verbeamtet war und dort von mir stets 100% gefordert wurden und Fehler absolut inakzeptabel waren.
Ich gehe halt derzeit nur ziemlich auf dem Zahnfleisch und das ist meine erste Fernbeziehung, wofür ich überhaupt nicht der Mensch bin und was mir durchweg schlaflose Nächte bereitet.
Ich denke ich warte jetzt erstmal den morgigen Anwaltstermin ab, dann noch den Urlaub und danach werde ich wahrscheinlich deiner Empfehlung nachkommen.
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Antwort #56 - 19.01.2026 um 20:01:54
 
Mal ein kleines Backup nach dem Anwaltstermin:
Der Anwalt hat mir tatsächlich empfohlen lieber in Georgien zu heiraten und ein FzF Visum zu beantragen, da es unbürokratischer und schneller sei.
Zu meiner spezifischen Situation war er der Meinung das mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Scheinehe unterstellt werden würde. Zuerst meinte er eigentlich das die Botschaft diese beweisen und nicht unterstellen müsse, dann aber das diese Fragen extra als Falle gestellt werden würden und damit die Antwort tendenziell vorgefasst sein könne.
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Antwort #57 - 19.01.2026 um 22:22:35
 
Agentorange schrieb am 19.01.2026 um 20:01:54:
ein FzF Visum zu beantragen, da es unbürokratischer und schneller sei.

lach
Der ausländerrechtliche Teil unterscheidet sich genau um eine Verpflichtungserklärung und eine Visumgebühr. Was ist da "unbürokratischer und schneller"?

Agentorange schrieb am 19.01.2026 um 20:01:54:
Zuerst meinte er eigentlich das die Botschaft diese beweisen und nicht unterstellen müsse, dann aber das diese Fragen extra als Falle gestellt werden würden und damit die Antwort tendenziell vorgefasst sein könne.

Dieser Antwortteil überzeugt mich nur von einem:

Hier gab Dir jemand Auskunft, dessen Wissen zum konkreten Fachgebiet Wiederholungen vertragen kann und der in Behördenmitarbeitern Feinde der Antragsteller sieht.

Mithin niemand, auf dessen Auskünfte ich für mich selbst den geringsten Wert legen würde, da sowohl mein Wissen als auch meine Erfahrung anderes sagen.

Falls Deine spezifische Situation nicht gerade "Mann 20 Jahre jünger als Frau" ist oder eine ebenso selten anzutreffende Konstellation, gibt es für eine pauschale Scheinehevermutung wenig bis gar keinen Grund.
Punkt.

Nebenbei:
Gibt es tatsächlich Grund für eine Scheinehevermutung - und sei es auch nur in der Einbildung eines Visum-Entscheiders -, dann gibt es auch keinen Unterschied zwischen vor oder nach der Eheschließung. Da ist dann auch die Eheschließung "wo es schneller geht" ein weiterer Punkt, der für die Vermutung von Unredlichem spricht.
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Antwort #58 - 19.01.2026 um 23:15:54
 
Wenn bei deinem Fall eine Scheinehe vermutet werden würde, dann müsste das ja bei fast jedem Nachzug eines Ehegatten vermutet werden. Denn die führen ja de facto immer eine Fernbeziehung, sonst würden die ja nicht erst nachziehen müssen.

Bin da bei Petersburger. Für mich klingt es so, als würde der Anwalt einfach deine Sorgen nachplappern, weil er denkt, dass willst du gerade hören.

Normalerweise finden Scheineheprüfungen eher dann statt, wenn der eine Ehepartner um einiges älter ist als der andere oder es nahezu offensichtlich ist, dass da eine Person lediglich ausgenutzt wird, z.B. bei einer geistigen Behinderung. Und dann wird es bei der Befragung auch meist deutlich. Nicht, weil denen Antworten in den Mund gelegt werden (was hat die Behörde bitte davon?), sondern weil die Leute wirklich überhaupt nichts von der anderen Person wissen. Was bei euch ja wohl nicht der Fall sein wird, da ihr eine echte Beziehung führt und wahrscheinlich ein wenig Interesse an der anderen Person habt.
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Antwort #59 - 20.01.2026 um 00:41:50
 
Wieviel Erfahrung hat denn bitteschön ein Anwalt in Hessen mit dem Auswärtigen Amt? Also wenn dann würde ich eher einen Anwalt in Berlin für eine Beratung buchen und nicht in Hessen.

Aber das wird dir ja nicht weiter bringen, weil eigentlich ging es um die Frage ob es 12-14 Monate oder 12-14 Woche dauern würde.

Ruf doch einfach mal beim OLG Frankfurt an. Oder geh halt hin und sag du bist Publikum und willst die Gerichtsverfahren anschauen und dann läufst rein und suchst das Geschäftszimmer vom OLG Präsidenten und dann fragst du die Mitarbeiter dort direkt.
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Antwort #60 - 20.01.2026 um 19:53:07
 
Ehrlich gesagt halte ich auch nix von dem Anwalt, war verbratenes Geld.
Am Anfang beim Thema Beziehungsdauer war noch die Rede davon das dies wohl nicht so wild sei, aber als es dann darum ging, dass sie vorher in Deutschland studierte und abgebrochen hatte und erst seit "so kurzer Zeit" wieder zurück sei wäre dies ein starkes Indiz. Ein Altersunterschied zwischen uns existiert nicht, nur eben eine sehr kurze Beziehungsdauer und ihre freiwillige Ausreise aus Deutschland.
Was mir halt immer wieder Angst macht sind Fragen zum Thema Scheinehe wie "Welche Farbe hat die Zahnbürste Ihres Partners? Welche Zahnpasta benutzt Ihr Partner?", wusste ich auch nicht nach meiner letzten Beziehung mit welcher ich weit über 10 Jahre zusammen gewohnt habe.
Ehrlich gesagt bin ich derzeit einfach so erschöpft das ich die Sache bis zum Urlaub jetzt erst mal ruhen lasse, ich dort die weiteren Punkte kläre und dann denke ich erstmal Aras und Petersburgers Rat befolgen werde.
Vielen Dank hierfür!
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Antwort #61 - 20.01.2026 um 20:16:04
 
Agentorange schrieb am 20.01.2026 um 19:53:07:
Fragen zum Thema Scheinehe wie "Welche Farbe hat die Zahnbürste Ihres Partners? Welche Zahnpasta benutzt Ihr Partner?"

Dazu fallen mir nur zwei Dinge ein:

In den gleichzeitigen Befragungen zur Partnerschaft, an denen ich teilgenommen habe oder deren Protokolle mir später unter die Augen kamen, waren Fragen dieser Art eher Nebensache.

Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, wie viele Details man über seine engsten Verwandten oder seinen Partner "man" zu wissen habe.
Tatsächlich wissen die meisten ziemlich wenig solcher Dinge.

In Einzelfällen - es waren tatsächlich nur Einzelfälle - habe ich Kollegen, die aufgrund fehlender oder nicht übereinstimmender Antworten zu Farben der Augen, der Zahnbürste ... nun meinten, eine "Scheinehe" belegen zu können, dieselben Fragen nach ihren eigenen Partnern gestellt.
Damit war dann in jedem meiner Beispielfälle das Thema erledigt.

Nur so nebenbei: Ich weiß noch nicht mal, welche Farbe meine eigene Zahnbürste gerade hat. Da ich nicht auf eine Farbe festgelegt bin, greife ich meist einfach hin beim Kaufen ... und das beweist dann, dass ich mich selbst viel zu selten sehe?
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Antwort #62 - 20.01.2026 um 20:54:07
 
Agentorange schrieb am 20.01.2026 um 19:53:07:
Fragen zum Thema Scheinehe


Also laut früheren Wortmeldungen in diesem Forum geht es da eher um Fragen wie:
Wie haben Sie sich kennengelernt?
Wo und wann haben Sie sich persönlich gesehen?
Wie halten Sie Kontakt?
Kennen Sie die Familie Ihres Partners? Wie heißen die Eltern, Geschwister?
Welchen Beruf hat Ihr Partner?
Wo wohnt Ihr Partner momentan?
Eben so was in der Art. Man sollte nicht davon ausgehen, dass "der deutsche Staat" einem prinzipiell eine Reinwürgen und einem das Leben so schwer wie möglich machen will....Ist sicher eine gute Idee wenn Du jetzt erst mal Urlaub machst und versuchst von diesem Thema abzuschalten. 
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Antwort #63 - 22.01.2026 um 10:45:57
 
Agentorange schrieb am 20.01.2026 um 19:53:07:
Was mir halt immer wieder Angst macht sind Fragen zum Thema Scheinehe 


Soweit ich das beurteilen kann, sind die "Menüpunkte"
bei einer ALB oder vllt bei einer Botschaft, relativ klar
festgelegt. Welche Farbe meine eigene Zahnbürste hat,
das weiß nichtmal ich selbst aus dem Stehgreif

Standesamt, OLG, ALB, AV - das sind unsere Verwaltungsbehörden,
die unsere Gesetze und Verordnungen um-, bzw einsetzen.
Das hat "man" zu erfüllen.

Wie und ob sich zwei binationale Menschen im
tatsächlichen Leben miteinander auskommen,
dafür gibt es keine § und auch keine Vollkasko.
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Antwort #64 - 17.02.2026 um 16:47:41
 
Einfach in Georgien heiraten und dann Familiennachzug, kann ich jedem empfehlen. Recht günstig und Verfahren bei Botschaft und ABH ist zwar etwas nervös sollte aber machbar sein, bei uns war Ehe im Mai, Einreise September.
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Antwort #65 - 17.02.2026 um 22:24:43
 
BürokratieFeind schrieb am 17.02.2026 um 16:47:41:
Einfach in Georgien heiraten und dann Familiennachzug, kann ich jedem empfehlen. Recht günstig und Verfahren bei Botschaft und ABH ist zwar etwas nervös sollte aber machbar sein, bei uns war Ehe im Mai, Einreise September.

In Deinen letzten zehn Beiträgen hast Du vier Mal diese Empfehlung ausgesprochen, die sich mit Sicherheit nicht für jeden so pauschal eignet wie es bei Dir klingt.

Umso mehr, als alle jahrelang mit Ausländerrecht befassten einen zusätzlichen Rechtskreis aus Erfahrung nicht als wunderbare Lösung bezeichnen.

Bitte lass es bei diesen vier Empfehlungen, eine fünfte innerhalb kurzer Zeit wird im Forum nicht stehen bleiben.

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Antwort #66 - 19.02.2026 um 23:54:24
 
Petersburger schrieb am 17.02.2026 um 22:24:43:
In Deinen letzten zehn Beiträgen hast Du vier Mal diese Empfehlung ausgesprochen, die sich mit Sicherheit nicht für jeden so pauschal eignet wie es bei Dir klingt.

Umso mehr, als alle jahrelang mit Ausländerrecht befassten einen zusätzlichen Rechtskreis aus Erfahrung nicht als wunderbare Lösung bezeichnen.

Bitte lass es bei diesen vier Empfehlungen, eine fünfte innerhalb kurzer Zeit wird im Forum nicht stehen bleiben.


Dabei war das alles sehr gutmütig gemeint, es mag ein dritter
Rechtskreis sein, er löst aber viele Probleme, die sich bei zwei Kreisen ergeben können und davon weiß natürlich nicht jeder. Naja gut, wie du meinst.
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Antwort #67 - 21.03.2026 um 13:44:04
 
So liebe Leute, gebe mal ein kleines Update nach nun einiger Zeit.
Ich möchte mich hier wirklich bei jedem Bedanken für die gutgemeinten und sehr hilfreichen Ratschläge.
Also wir waren jetzt einige Zeit zusammen im Urlaub und seit letzter Woche hat sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen für die Eheschließung in Deutschland. Das Standesamt bei mir gibt sich diplomatisch und will sich auf rein gar nichts festlegen. Eigentlich hatte ich mich ziemlich darauf festgelegt Petersburgers Vorschlag 1:1 zu folgen.
Da ich jedoch gestern noch einen Anwaltstermin hatte, empfahl mir dieser für meinen speziellen Fall ausdrücklich eine Heirat im Ausland mit nachfolgendem Familiennachzug. So wird es vorraussichtlich auch kommen. Auf jeden Fall werden wir uns die nächsten Monate erstmal noch häufiger Treffen und dann vorraussichtlich in Georgien heiraten. Ich verstehe die Empfehlungen hier sehr gut, aber denke wie auch mein Anwalt in dem Fall, dass dies hier einfach die nötige Rechtssicherheit bietet und er mir sehr gute Chancen prognostiziert.
Bei Intresse gebe ich hier natürlich regelmäßig mal ein Update zu meiner Situation.
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Antwort #68 - 21.03.2026 um 15:40:25
 
Das verstehe wer will. Der Anwalt freut sich und seine Geldbörse auch.

Warum folgst Du nicht Petersburger ?
Lege alle Dokumente auf den Tisch und / oder reiche sie ein. Standesamt und OLG  müssen dann dagegen argumentieren. Und zwar rechtlich sauber.

Wie schon erwähnt : haben wir immer so gemacht, zählt nicht !
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Agentorange
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Antwort #69 - 21.03.2026 um 23:53:49
 
Reyhan schrieb am 21.03.2026 um 15:40:25:
Das verstehe wer will. Der Anwalt freut sich und seine Geldbörse auch.

Warum folgst Du nicht Petersburger ?
Lege alle Dokumente auf den Tisch und / oder reiche sie ein. Standesamt und OLG  müssen dann dagegen argumentieren. Und zwar rechtlich sauber.

Wie schon erwähnt : haben wir immer so gemacht, zählt nicht !


Weil der Anwalt, welchen ich dieses mal für sehr kompetent halte mir dies so empfohlen hat. Hat auch nichts mit Geld zu tun, da ich ihn so oder so beauftragt hätte.
Zum einen muss noch geprüft werden ob meine Verlobte eine Einreisesperre hat, ggf. muss dann dagegen vorgegangen werden. Sicher geht das auch mit bei "Eheschließung steht unmittelbar bevor", aber eine bessere Rechtssicherheit hat man nunmal als Ehepaar. Zum anderen (da können wir hier sicher viel drüber diskutieren) meinte der Anwalt das nun die neue Ausländerbehörde meines und ihres zukünftigen Wohnorts die Akte bei der alten Ausländerbhörde anfordern muss, was wohl einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bedeutet wiederum ein rumspielen alles innerhalb von Fristen die mit der Befreiung des EFZ/Visaantrags beginnen und wo dann wenn es im Laufe des Prozesses hakt ich im Worstcase bei ner neuen Befreiung+neuer Ledigkeitsbescheinigung stehe. Laut Anwalt steht einer Heirat in Georgien gar nichts im Weg und danach habe ich zumindest die nötige Rechtssicherheit. Und ein Urlaub in Georgien war sowieso unabhängig davon geplant.
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Antwort #70 - 22.03.2026 um 00:04:26
 
Wurde deine Verlobte ausgewiesen oder gar abgeschoben?
Und selbst wenn, warum holt der Anwalt im Auftrag deiner Verlobten nicht einfach einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister um das zu klären, wenn du es nicht selber hinkriegst?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #71 - 22.03.2026 um 10:53:53
 
Das ist doch nun wirklich nicht so kompliziert den Auszug aus dem Ausländerzentralregister selber zu beantragen.

https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/A/Auslaenderzentralregister/auskunft...

Wenn tatsächlich bei ihrer damaligen Ausreise vom deutschen Staat Kosten übernommen wurden wird sie diese so oder so bezahlen müssen bevor sie wieder einreist (wenn nicht schon geschehen).
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Antwort #72 - 22.03.2026 um 14:10:13
 
@agentorange:

Hier im Forum bekommst Du unterschiedliche Tipps. Letztlich entscheidet Ihr beide aber selbst, welcher Weg für Euch der beste ist.

Auch mit einer georgischen Eheurkunde könnt ihr später die "Nachbeurkundung" beim deutschen Standesamt beantragen und bekommt dann (dauert aber) eine deutsche Eheurkunde.
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Antwort #73 - 22.03.2026 um 19:15:09
 
Soweit ich weiß kann sie im AZR den Auszug nur selbst beantragen und das auch nur wenn die Onlinefunktion aktiv ist, was nicht der Fall ist.
Alle Tipps hier waren sehr wertvoll! Nur ich bin mittlerweile davon überzeugt das eben eine Hochzeit in Georgien für einige zwar ein Umweg sein mag, bei mir aber zusätzliche Rechtssicherheit schafft, zumal wir sowieso dort im Urlaub sind.
Eine Nachbeurkundung für Deutschland ist dann natürlich geplant, jedoch meines Wissens nach für das Visum+Aufenthalt erstmal nicht erforderlich.
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Antwort #74 - 22.03.2026 um 19:21:40
 
Ja, klar, die Nachbeurkundung ist nur für ein einfacheres Leben in Deutschland. Wenn Ihr mit einer georgischen Urkunde kommt, kann es sein, dass jemand bei der Krankenversicherung oder jemand beim Finanzamt "sowas" noch nie gesehen hat.
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Antwort #75 - 23.03.2026 um 09:29:51
 
Agentorange schrieb am 22.03.2026 um 19:15:09:
Soweit ich weiß kann sie im AZR den Auszug nur selbst beantragen und das auch nur wenn die Onlinefunktion aktiv ist, was nicht der Fall ist.

Hast Du den von mir gesetzten Link überhaupt mal angeschaut? Dann wüsstest Du dass auch Du (mit Vollmacht von ihr) den Auszug beantragen könntest. Denkst Du der Anwalt beantragt das ohne Vollmacht? Auch der muss die Gesetze beachten.
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Antwort #76 - 24.03.2026 um 20:25:44
 
lottchen schrieb am 23.03.2026 um 09:29:51:
Hast Du den von mir gesetzten Link überhaupt mal angeschaut? Dann wüsstest Du dass auch Du (mit Vollmacht von ihr) den Auszug beantragen könntest. Denkst Du der Anwalt beantragt das ohne Vollmacht? Auch der muss die Gesetze beachten.


Ja natürlich, ich verstehe nur nicht was den Unterschied macht ob ich, oder der Anwalt das beantragen?
Tatsächlich wollte ich das zuerst so machen, jedoch hatte die Botschaft die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht verweigert. Und ob ich jetzt einen Anwalt dazu nutze, oder einen Notar macht glaube ich keinen besonderen Unterschied.
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Antwort #77 - 25.03.2026 um 12:59:07
 
Sie kann das beantragen und Dich als Empfänger für die Antwort einsetzen. Das ist am einfachsten.

Unterschied zum Anwalt: der macht das Gleiche, kostet aber Geld. Wenn sie das macht, kostet es nur die normalen Gebühren des BVA.
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Antwort #78 - 26.03.2026 um 19:55:38
 
reinhard schrieb am 25.03.2026 um 12:59:07:
Sie kann das beantragen und Dich als Empfänger für die Antwort einsetzen. Das ist am einfachsten.

Unterschied zum Anwalt: der macht das Gleiche, kostet aber Geld. Wenn sie das macht, kostet es nur die normalen Gebühren des BVA.


Aber wie kann sie das machen aus dem Ausland, ohne Zugang zu ihrem ehemaligen E-Titel und ohne beglaubigte Unterschrift auf den Papieren und 3000km Entfernung zur Botschaft?
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Antwort #79 - 26.03.2026 um 21:00:58
 
Da alles ein Recht darauf haben und das BVA die Auskunft gibt - warum soll sie das nicht schaffen?

Ich habe es noch nie probiert. Aber ich habe das bei Online-Beratungen oft geraten, und die Klienten schickten mir ein paar Tage später die Antwort des BVA weiter. Da nie Rückfragen kamen, wie man das macht, nehme ich an, dass alle das können.
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Antwort #80 - 27.03.2026 um 07:43:05
 
Agentorange schrieb am 26.03.2026 um 19:55:38:
Aber wie kann sie das machen aus dem Ausland, ohne Zugang zu ihrem ehemaligen E-Titel und ohne beglaubigte Unterschrift auf den Papieren und 3000km Entfernung zur Botschaft?


So, wie es in meinem Link steht:
Der erforderliche Identitätsnachweis kann im Ausland erfolgen:
    durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch eine Auslandsvertretung oder eine zur Beglaubigung befugte Behörde des Herkunftsstaates oder
    durch ein separates Schreiben eines Notars/einer Notarin zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers/einer vereidigten Dolmetscherin.
Wenn die Unterschriftsbeglaubigung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Auf dem nachfolgenden Formular können Sie festlegen, dass die Zustellung Ihrer Betroffenenauskunft an eine bevollmächtigte Person erfolgt.
Soll die Auskunft über Ihre Daten an eine bevollmächtigte Person erteilt werden und reichen Sie hierfür eine separate Vollmacht ein, muss auch Ihre Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein.


Wenn ich in Deutschland eine Unterschrift beglaubigen lassen will gehe ich aufs Bürgeramt. Oder zum Notar. Das wird doch in ihrer Heimat auch möglich sein.
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Antwort #81 - 29.03.2026 um 21:35:11
 
lottchen schrieb am 27.03.2026 um 07:43:05:
So, wie es in meinem Link steht:
Der erforderliche Identitätsnachweis kann im Ausland erfolgen:
    durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch eine Auslandsvertretung oder eine zur Beglaubigung befugte Behörde des Herkunftsstaates oder
    durch ein separates Schreiben eines Notars/einer Notarin zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers/einer vereidigten Dolmetscherin.
Wenn die Unterschriftsbeglaubigung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Auf dem nachfolgenden Formular können Sie festlegen, dass die Zustellung Ihrer Betroffenenauskunft an eine bevollmächtigte Person erfolgt.
Soll die Auskunft über Ihre Daten an eine bevollmächtigte Person erteilt werden und reichen Sie hierfür eine separate Vollmacht ein, muss auch Ihre Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein.


Wenn ich in Deutschland eine Unterschrift beglaubigen lassen will gehe ich aufs Bürgeramt. Oder zum Notar. Das wird doch in ihrer Heimat auch möglich sein.


Ja natürlich, nur das es keine beeidigten Übersetzer im Ausland in der Regel gibt.
Daher plane ich dies aktuell über den Anwalt zu machen. Die Botschaft wie gesagt hat die Beglaubigung verweigert. Und die kosten und der Aufwand für Notar-Kurier-Übersetzer nehmen sich denke ich nicht allzuviel mit dem Anwalt.
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Antwort #82 - 29.03.2026 um 23:03:02
 
Also wenn ich nach russisch suche https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen finde ich 3605 allgemein beglaubigte Übersetzer.

Setze ich bei Ort "Moskau" ein, erhalte ich drei allgememein beglaubigte Übersetzer für russisch. D.h. die Übersetzungen dieser Personen erfüllen die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 S. 2 (L)VwVfG
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